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ZKBES.2018.28 • OG SG ZKBES.2018.28 KI-generiert

Tax Debt Execution Authorization Appeal Dismissal for New Evidence

Geschäftsnummer ZKBES.2018.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned an appeal against a lower court's decision granting definitive authorization for execution (Rechtsöffnung) to a canton for outstanding tax debts, where the appellant later claimed the debt had been settled. The appellate court dismissed the appeal immediately without requesting a response because the appellant's assertion of payment, supported by newly submitted evidence, constituted a new factual claim that is inadmissible in the appeal proceedings under the procedural rules prohibiting the introduction of new facts and evidence at this stage, rendering the appeal clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Tax Debt Execution Authorization Appeal Dismissal for New Evidence: The appellate court dismissed the appeal immediately without requesting a response because the appellant's assertion of payment, supported by newly submitted evidence, constituted a new factual claim that is inadmissible in the appeal proceedings under the procedural rules prohibiting the introduction of new facts and evidence at this stage, rendering the appeal clearly unfounded.

Schlagwörter

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Steuerschulden Betreibungsbewilligung neues Beweismittel Steuerjustizbehörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly as the basis for excluding the appellant's new arguments regarding payment in the appeal procedure.

Art. 322 ZPO

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal immediately without requesting a response.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for determining that an application for legal aid would have been rejected due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

Applied implicitly as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings (order 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Kanton Solothurn das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 944.25 (Staatssteuer 2013 inkl. Mahngebühr von CHF 50.00) nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 894.25 und auf der Mahngebühr, für Verzugszins von CHF 328.65 bis 10. August 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 296.60 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F., ersuchte,

sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident mit im

Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für CHF 1'272.90 zuzüglich Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 944.25 erteilte,

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar 2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,

die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,

die vom Beschwerdeführer erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,

ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel