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ZKBES.2018.27 • OG SG ZKBES.2018.27 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer ZKBES.2018.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed a decision granting final confirmation of a debt enforcement action initiated by the canton for outstanding state taxes and related fees, arguing the debt had been paid. The court dismissed the appeal because new factual allegations and evidence, such as proof of payment, are inadmissible in the appeal procedure according to procedural law, rendering the appeal evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Taxpayer Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Inadmissible New Evidence: The court dismissed the appeal because new factual allegations and evidence, such as proof of payment, are inadmissible in the appeal procedure according to procedural law, rendering the appeal evidently unfounded.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung neues Beweismittel Zahlungsnachweis Beweislast der steuerpflichtigen Person Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

This article was cited to justify excluding new factual allegations and evidence in the appeal procedure, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 322 ZPO

This article was cited as the basis for rejecting the appeal immediately without seeking a response from the appellee.

Art. 117 lit. b ZPO

This article was cited in the reasoning (which informs the context for costs/legal aid application) regarding the dismissal of a potential request for free legal aid due to lack of prospects.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs are imposed on the appellant in point 2, which in this context refers to the relevant cost allocation rule, which is often derived from the relevant procedural code (here likely Art. 66 ZPO, but Art. 66 LTF is relevant for Federal Court appeals; however, since the lower court imposed costs in its own dispositive, we rely on the explicitly cited procedural basis in the reasoning (Art. 117 lit. b ZPO) and the actual order (Point 2). Since the dispositive only orders payment of costs without citing the specific cost article applied for the cantonal appeal, we rely only on explicitly cited provisions. No specific cost provision is cited in the numbered orders 1 and 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Kanton Solothurn das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 304.90 (Staatssteuer 2015 inkl. Mahngebühr von CHF 50.00) nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 254.90 und auf der Mahngebühr, für Verzugszins von CHF 145.25 bis 10. August 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F., ersuchte,

sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident mit im

Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 450.15 zuzüglich Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF

304.90 erteilte,

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar 2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,

die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,

die vom Beschwerdeführer erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,

ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel