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ZKBES.2018.26 • OG SG ZKBES.2018.26 KI-generiert

Government Tax Debt Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer ZKBES.2018.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the government sought definitive relief for an outstanding federal tax debt, and the debtor subsequently filed an appeal asserting payment of the debt, the court dismissed the appeal because new factual assertions and evidence, such as proof of payment, are inadmissible in the appeal stage under procedural rules. The court reasoned that the rule excluding new facts and evidence in appeal proceedings applied even to claims of payment, rendering the appeal obviously unfounded and warranting immediate rejection without requiring a response.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Government Tax Debt Appeal Dismissed for Inadmissible New Evidence: The court reasoned that the rule excluding new facts and evidence in appeal proceedings applied even to claims of payment, rendering the appeal obviously unfounded and warranting immediate rejection without requiring a response.

Schlagwörter

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Steuerschuld Restschuldbefreiung Steuerabzug Zahlungsnachweis Beweislast der steuerpflichtigen Person neues Beweismittel Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

It justifies why the appellant's defense (payment) could not be heard due to the exclusion of new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 322 ZPO

It justifies the immediate dismissal of the appeal without calling for a response.

Art. 117 lit. b ZPO

It justifies the rejection of a potential request for legal aid due to hopelessness.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 30.10 (direkte Bundessteuer 2013 inkl. Mahngebühr) nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 19.90 und auf der Mahngebühr, für Verzugszins von CHF 36.80 bis 10. August 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 236.60 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F., ersuchte,

sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident mit im

Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für CHF 47.00 zuzüglich Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 30.10 erteilte,

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar 2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,

die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,

die vom Beschwerdeführer erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,

die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,

ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel