Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2018.164 • OG SG ZKBES.2018.164 KI-generiert

Car Buyer v. Seller: Jurisdiction in Private Sale Dispute

Geschäftsnummer ZKBES.2018.164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, who bought a used car, appealed a lower court judgment ordering payment for outstanding installments, arguing that the initial conciliation hearing was held in the wrong jurisdiction because the sale constituted a consumer contract under Article 32(2) of the Civil Procedure Code, mandating jurisdiction at the defendant's domicile. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to provide any evidence demonstrating that the seller acted within the scope of their professional or commercial activity, which is a mandatory prerequisite for classifying the transaction as a consumer contract; instead, the use of an online template suggested a private transaction between individuals, thus upholding the original court's jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 2 ZPO, Art. 66 BGG; Car Buyer v. Seller: Jurisdiction in Private Sale Dispute: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to provide any evidence demonstrating that the seller acted within the scope of their professional or commercial activity, which is a mandatory prerequisite for classifying the transaction as a consumer contract; instead, the use of an online template suggested a private transaction between individuals, thus upholding the original court's jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Käufer Freihandverkauf Handelsstreitigkeit Zahlungsverkehr Zivilurteil Sachgewährleistung des Verkäufers Schlichtungsverfahren / Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision was used to dismiss the appeal summarily without requiring a response from the opposing party.

Art. 2 ZPO

This provision governs the costs of the appeal proceedings imposed on the appellant.

Art. 66 BGG

This provision mandates the payment of court fees by the appellant for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend Schlichtungsverfahren / Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ verkaufte A.___ einen Occasionswagen zu einem Kaufpreis von CHF 6'000.00. Da der Käufer die letzten vereinbarten Raten nicht bezahlte, reichte der Verkäufer am 10. Juli 2018 beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch ein. Am 30. August 2018 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin auf Antrag des Verkäufers nach Art. 212 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) folgendes Urteil:

1. A.___ hat B.___ den Betrag von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 1‘744.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Entsprechend hat A.___ B.___ CHF 400.00 zurückzuerstatten.

2. Gegen das begründete Urteil erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. November 2018 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu, Zivilabteilung, vom 30.08.2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Richteramt Thal-Gäu für die Beurteilung der Streitsache örtlich nicht zuständig ist, d.h. dass auf das Schlichtungsgesuch von B.___ nicht einzutreten ist.

2. Die Kosten seien dem Kläger, eventuell dem Staat aufzuerlegen.

3. Der Kläger sei zu verurteilen, dem Beklagten für die gehabten Umtriebe im Zu-sammenhang mit dem Schlichtungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr.

500.00 zu bezahlen. Eventuell sei dem Beklagten diese Entschädigung zu Lasten der Staatskaste auszurichten.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Konsumentenvertrag gemäss Art.

32 Abs. 2 ZPO, weshalb für die Beurteilung zwingend die Schlichtungsstelle am Wohnsitz des Beklagten zuständig sei. Die Amtsgerichtsstatthalterin hätte deshalb nicht auf das Schlichtungsgesuch eintreten dürfen.

4. In Art. 32 Abs. 2 ZPO werden die Konsumentenverträge wir folgt umschrieben: Es sind Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein Konsumentenvertrag vor, äussert sich aber mit keinem Wort zu den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Verkaufspartei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Es sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem so gewesen sein könnte. Vielmehr weist der verwendete Kaufvertrag, bei dem es sich um einen im Internet unter Car Web zur Verfügung gestellten Formularvertrag handelt, auf einen Vertragsschluss unter natürlichen Personen hin, die beide in einer privaten persönlichen Angelegenheit gehandelt haben. Liegt kein Konsumentenvertrag vor, ist auch der entsprechende Gerichtsstand, der sich daraus ableitet, nicht gegeben.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher nach Art. 322 Abs. 1 ZPO sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen. Dementsprechend fällt auch die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller