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ZKBES.2018.159 • OG SG ZKBES.2018.159 KI-generiert

Debtor Reinstated Appeal Against Bankruptcy Order Due to Hospitalization

Geschäftsnummer ZKBES.2018.159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal and a request for reinstatement of time limits filed by a debtor against a bankruptcy order, which the debtor failed to receive because she was hospitalized due to advanced pregnancy. The court reasoned that the debtor's inability to collect the registered mail containing the bankruptcy notice was excusable, satisfying the requirements for reinstatement of the appeal period under civil procedure rules, especially since the underlying debt and costs had subsequently been paid. Consequently, the court granted the reinstatement request, accepted the appeal, and revoked the initial bankruptcy order.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Debtor Reinstated Appeal Against Bankruptcy Order Due to Hospitalization: The court reasoned that the debtor's inability to collect the registered mail containing the bankruptcy notice was excusable, satisfying the requirements for reinstatement of the appeal period under civil procedure rules, especially since the underlying debt and costs had subsequently been paid. Consequently, the court granted the reinstatement request, accepted the appeal, and revoked the initial bankruptcy order.

Schlagwörter

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Zivilkonkurs Widerruf der Konkurseröffnung Aussonderungsverfahren Gläubigerversammlung nachträglicher Rechtsvorschlag Recht auf Besitzkehrung Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

Cited as the legal basis for granting the application for reinstatement of the time limit.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders (which only state the costs were paid/set off), procedural rules regarding costs are usually derived from the LTF when issuing a final decision on appeal proceedings; however, based strictly on the rule to only include what is explicitly cited in the dispositive, and seeing that the dispositive only lists the amounts and their allocation (orders 2, 4, 5), no direct LTF provision for costs is present in the numbered orders.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren und Wiederherstellungsgesuch (Betreibung Nr. 513'332)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen eröffnete am 23. Oktober 2018 über A.___ (im Folgenden die Schuldnerin) den Konkurs. Das Urteil konnte der Schuldnerin nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück.

2. Am 13. November 2018 reichte die Schuldnerin ein Wiederherstellungsgesuch und eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht ein. Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches führte sie aus, infolge ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, sich um ihre persönlichen Anliegen wie die Post zu kümmern. Sie habe die eingeschriebene Sendung mit dem Urteil über die Konkurseröffnung nicht entgegennehmen können. So habe sie von der Konkurseröffnung erst durch ein Telefonat am 12. November 2018 erfahren. Die Forderung, die zur Konkurseröffnung geführt habe, habe sie beim Konkursamt bezahlt, genauso wie die entstandenen Kosten.

3. Die B.___ AG, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und zur Beschwerde geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen. Sie hat demnach nichts gegen die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als ihr mit Verfügung vom

15. November 2018 mitgeteilt worden war, dass auch die CHF 100.00 für die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren noch bezahlt worden waren. Anlässlich der diesbezüglichen Rückfrage beim Konkursamt hat der Gerichtsschreiber erfahren, dass die Schuldnerin tatsächlich infolge ihrer Schwangerschaft im Spital lag. Bei dieser Sachlage kann ein Verschulden an der Fristversäumnis verneint werden und die Voraussetzungen einer Wiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können als erfüllt betrachtet werden. Die versäumte Rechtshandlung wurde sogleich und damit fristgerecht nachgeholt. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher gutzuheissen.

4. Wie bereits erwähnt, hat sich die Schuldnerin darüber ausgewiesen, dass sie die Forderung rechtzeitig beglichen hat und die entstandenen Kosten bezahlt sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Konkurserkanntnis aufzuheben. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Wiederherstellungsverfahrens hat die Schuldnerin zu bezahlen (sämtliche Kosten sind bereits bezahlt).

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen

2. A.___ hat die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese wurden von ihr bereits bezahlt.

3. Die Beschwerde von A.___ wird gutgeheissen und das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2018 aufgehoben.

4. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 werden A.___ auferlegt. Diese wurden von ihr bereits bezahlt.

5. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller