Restoration of Appeal Deadline Following Unserved Bankruptcy Order Due to Overseas Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a restoration of the deadline after a bankruptcy order against them, issued on October 16, was returned as "not picked up" because the applicant was abroad due to a family death between October 15 and November 2, only learning of the order upon returning on November 5. The court granted the motion because the applicant credibly proved they were abroad and submitted the request within the required ten-day period after the impediment ceased, substantiated by flight tickets, and since the opposing party offered no rebuttal, thus granting a new ten-day period to appeal the bankruptcy decision while ordering the applicant to pay the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 64 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Restoration of Appeal Deadline Following Unserved Bankruptcy Order Due to Overseas Absence: The court granted the motion because the applicant credibly proved they were abroad and submitted the request within the required ten-day period after the impediment ceased, substantiated by flight tickets, and since the opposing party offered no rebuttal, thus granting a new ten-day period to appeal the bankruptcy decision while ordering the applicant to pay the procedural costs.
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KI-generiertCited in the reasoning (point 6) as the procedural basis confirming that the deadline for filing the application for reinstatement was met.
Although not explicitly cited in the dispositive, the concept of costs imposition for the party that lost the procedure (the applicant who was deemed tardy) is generally covered by procedural cost rules, which should typically include Art. 66 al. 1 LTF or relevant cantonal/ZPO provisions for costs, but since only cost imposition is explicit in order 2, and no specific cost provision is cited there, the cost application is inferred or standard based on the result.
Although this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders, Order 2 imposes costs on A.____, which is typically governed by procedural cost rules like Art. 66 al. 1 LTF (for Federal Supreme Court decisions) or equivalent cantonal rules. Since the text does not cite a specific cost article in the dispositive, and no other substantive/procedural article is cited there, this entry remains empty based on the strict rule to only include explicitly cited provisions in the dispositive.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
B.___ AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend Wiederherstellung der Frist
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern eröffnete am 16. Oktober 2018 über A.___ den Konkurs. Das Urteil konnte A.___ nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück.
2. Am 12. November 2018 reichte A.___ (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung ein.
3. B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war, liess sich nicht vernehmen.
4. Die Wiederherstellung und deren Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen Beweismittel einreichen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
148 N 11). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
5. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei vom 15. Oktober 2018 bis am 2. November 2018 wegen eines Todesfalles in der Familie im Ausland gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich gewesen, das Urteil entgegenzunehmen. Das erste Mal habe sie von der Konkurseröffnung erfahren, als sie am 5. November 2018 den Brief des Konkursamtes über die Konkurseröffnung im Briefkasten entdeckt habe.
6. Die Gesuchstellerin belegt ihre Vorbringen mit dem Ausdruck eines auf ihren Namen ausgestellten Flugtickets für einen Flug vom 15. Oktober 2018 nach [...] und einen Rückflug am 2. November 2018 nach Basel. Gemäss Flugticket war die Landung um 21.20 Uhr. Der 2. November 2018 ist ein Freitag, der 5. November 2018 ist der darauffolgende Werktag. Die Gesuchsgegnerin hat nichts vorgetragen, was die Darstellung der Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Insbesondere hat sie auch keinen Antrag auf Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gestellt. Unter diesen Umständen können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung bejaht werden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen werden. Der Gesuchstellerin wird eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt, um gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 16. Oktober 2018 ausgesprochene Konkurseröffnung Beschwerde einzureichen.
7. Die Gesuchstellerin war säumig. Sie hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und A.___ wird eine Nachfrist von zehn Tagen seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 16. Oktober 2018 Beschwerde einzureichen.
2. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller