Appeal Regarding Inadmissibility of Challenge to Non-Reasoned Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought legal authorization, which the lower court president initially declined to rule upon on June 6, 2017; subsequently, the appellant filed what was deemed a complaint on June 14, which the lower court treated as a request for a written decision and forwarded to the higher court. The higher court ruled that the subsequent formal complaint filed by the appellant on June 26 was inadmissible because it challenged a decision that had not yet been formally reasoned, adhering to the principle that challenging a non-reasoned decision is impossible, leading the court to dismiss the appeal and order the appellant to pay the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Regarding Inadmissibility of Challenge to Non-Reasoned Decision: The higher court ruled that the subsequent formal complaint filed by the appellant on June 26 was inadmissible because it challenged a decision that had not yet been formally reasoned, adhering to the principle that challenging a non-reasoned decision is impossible, leading the court to dismiss the appeal and order the appellant to pay the procedural costs.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly related to the non-admission of the appeal mentioned in the reasoning, although the specific article for non-admission itself is not explicitly cited in the dispositive (order 1). However, based on the exclusion rule focusing strictly on the dispositive, and observing that no provision is cited in orders 1 or 2, we must check if any procedural rule was cited *in the dispositive* for the final orders. Since the dispositive only contains orders 1 and 2, and neither cites a specific legal provision for the non-admission (Order 1) or the costs (Order 2), we must follow the exclusion rule strictly. The reasoning mentions 'Art. 322 ZPO' as justification for the non-admission based on lack of written grounds, but this article is NOT in the final orders 1 and 2.
This provision governs the imposition of procedural costs, which is ordered in the dispositive (order 2).
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am
6. Juni 2017 auf das Rechtsöffnungsbegehren von A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) nicht eintrat,
sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom
14. Juni 2017 an das Richteramt Thal-Gäu wandte und mitteilte, er möchte Beschwerde einreichen, falls dies etwas bewirken würde,
der Amtsgerichtspräsident diese Eingabe am 16. Juni 2017 als Beschwerde entgegennahm und zusammen mit den Akten an das Obergericht überwies,
der Präsident der Zivilkammer am 22. Juni 2017 folgende Verfügung erliess:
1. Die vom Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 16. Juni 2017 an das Obergericht weitergeleitete Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird nicht als Beschwerde entgegengenommen.
2. Die Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2017 wird als Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 entgegengenommen und geht zuständigkeitshalber an das Richteramt Thal-Gäu.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch nicht gültig eingereicht hat.
4. Falls er gegen den Entscheid des Richteramtes Thal-Gäu vom 6. Juni 2017 Beschwerde führen will, hat er eine solche nach Empfang des begründeten Entscheids fristund formgerecht beim Obergericht zu erheben.
der Gesuchsteller entgegen dieser Verfügung am 26. Juni 2017 erneut offiziell Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten beim Obergericht einreichte, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht begründet war,
die Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheids nicht möglich ist (Daniel Staehelin: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 239 N 30),
die Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
der Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
die Verfügung vom 6. Juni 2017 mittlerweile am 30. Juni 2017 begründet worden ist und nunmehr innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden kann – womit noch nichts über die Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde gesagt wird,
der Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen werden kann, dass bei den Gerichten oder dem Betreibungsamt telefonisch zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch einfache allgemeine Auskünfte eingeholt werden können,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller