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ZKBES.2017.87 • OG SG ZKBES.2017.87 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Irreparable Harm in Bankruptcy Debt Challenge

Geschäftsnummer ZKBES.2017.87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision setting the amount due for the debtor to avert bankruptcy proceedings because the appeal failed to substantiate the required element of a not easily reparable disadvantage for challenging an interlocutory decision under the Code of Civil Procedure. Furthermore, the court found the appeal unfounded as the validity of the debt for bankruptcy purposes is determined by the unappealed notice of impending bankruptcy, and the differing time frames cited in prior documents do not permit the bankruptcy court to second-guess the enforcement authority's prior actions, absent a finding that the debt does not exist.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 172 SchKG, Art. 85a Abs. 3 SchKG, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 166 Abs. 1 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Irreparable Harm in Bankruptcy Debt Challenge: Furthermore, the court found the appeal unfounded as the validity of the debt for bankruptcy purposes is determined by the unappealed notice of impending bankruptcy, and the differing time frames cited in prior documents do not permit the bankruptcy court to second-guess the enforcement authority's prior actions, absent a finding that the debt does not exist.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Zivilprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Konkursbegehren / Verfügung vom 20. Juni 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appealability of procedural orders, which is implied by the decision not to enter the appeal (though the actual basis for non-entry is missing from the dispositive, this is the procedural framework discussed for the type of decision appealed).

Art. 166 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to support the finding that the appeal is unfounded, concerning the requirements for filing a bankruptcy petition.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning regarding the proper procedure for challenging decisions made by the debt enforcement office.

Art. 85a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning as a reservation concerning the finding that a debt does not exist.

Art. 172 SchKG

Cited in the reasoning listing the grounds for dismissing a bankruptcy petition.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs and is cited in the dispositive implicitly through the order to pay costs (Order 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren / Verfügung vom 20. Juni 2017

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) reichte in der Betreibung Nr. 439‘140 mit Eingang am 1. Juni 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Konkursbegehren gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner) ein. Am 20. Juni 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die Verfügung, mit welcher dem Schuldner jeweils mitgeteilt wird, welchen Betrag er zur Abwendung der Konkurseröffnung zu bezahlen hat.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde an das Obergericht und verlangte einen sofortigen Abbruch der Konkurseröffnung und den Erlass der geforderten Summe inkl. Zinsen und Betreibungskosten.

3.1 Im Konkurseröffnungsverfahren stellt die Mitteilung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten an den Schuldner durch das Konkursgericht eine prozessleitende Verfügung dar. Gemäss Art. 319 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Als gewöhnliche prozessleitende Verfügung im Sinne von Ziffer 2 ist die angefochtene Verfügung nur anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

3.2 Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung müssen in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, und es ist aufzuzeigen, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll (SOG 2012 Nr. 8). In der eingereichten Beschwerde finden sich keinerlei Ausführungen zum Eintretenserfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann.

4.1 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet. Der Schuldner moniert, es seien in Bezug auf den ausstehenden Betrag zwei verschiedene Daten zu sehen. In der Tat werden im Zahlungsbefehl und in der Konkurs­androhung als Forderungsgrund «Prämien KVG vom 1.5.2015-31.10.2015» angegeben, währenddem im Rechtsöffnungsentscheid vom

2. August 2016 unter Ziffer 2 ausstehende KVG-Prämien vom Mai 2016 bis Oktober 2016 genannt werden. In Ziffer 2 des Entscheids wird aber der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 439‘140 aufgehoben.

4.2 Die abweichende Angabe des Zeitraums der Ausstände ändert nichts daran, dass eine unangefochten gebliebene Konkursandrohung vorliegt. Nach Art. 166 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen. Nicht eingereicht werden muss dagegen ein allfälliger Rechtsöffnungsentscheid. Das Betreibungsamt prüft vor Erlass der Konkursandrohung, ob solche Entscheide vorhanden sind (Philippe Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 2010, Basel, Art.

166 N 8). Trifft das Betreibungsamt in Bezug auf die Fortsetzung der Betreibung einen fehlerhaften Entscheid, ist dagegen nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde zu führen. Dementsprechend ist es dem Konkursrichter verwehrt, nachträglich die Handlungen des Betreibungsamtes zu überprüfen. Vielmehr nennt das Gesetz in Art. 172 SchKG die Gründe, welche zur Abweisung eines Konkursbegehrens führen. Eine fehlerhafte Konkursandrohung gehört nicht dazu. Vorbehalten bleibt lediglich die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld nach Art. 85a Abs. 3 SchKG. Ohnehin spricht im vorliegenden Fall alles dafür, dass es sich bei der Angabe des Zeitraums der Ausstände im Rechtsöffnungsentscheid um einen blossen Verschrieb handelt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Schuldner kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller