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ZKBES.2017.27 • OG SG ZKBES.2017.27 KI-generiert

Cantonal Tax Authority Enforcement Against Tax Arrears Upheld

Geschäftsnummer ZKBES.2017.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the definitive grant of execution (Rechtsöffnung) sought by the cantonal tax authority to enforce 2015 state and municipal tax arrears, as the underlying tax assessment and subsequent demands constituted enforceable dispositions by a Swiss administrative authority under debt enforcement law, refuting the debtor's argument that the tax office's administrative designations (like a company ID) negated its status as a government body. The court reasoned that the tax office clearly functions as the executive body of the Finance Department under cantonal tax law, and the allocation of identification numbers by private entities does not change its public law function, rendering the appeal without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 322 ZPO; Cantonal Tax Authority Enforcement Against Tax Arrears Upheld: The court reasoned that the tax office clearly functions as the executive body of the Finance Department under cantonal tax law, and the allocation of identification numbers by private entities does not change its public law function, rendering the appeal without merit.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Vollstreckungsorgan öffentliche Finanzen Steuerveranlagungen Gemeindebehörden Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited to justify the immediate dismissal of the appeal without obtaining a response from the opposing party.

Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Cited in the reasoning to establish the conditions for granting definitive legal relief, which forms the basis of the overall decision, although not explicitly repeated in the operative part (the operative part only dismisses the appeal).

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning to establish that administrative decisions are equivalent to judicial decisions for the purpose of legal relief, which underlies the rejection of the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Datum vom 25. November 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die Kapitalabfindung Staatsund Gemeindesteuern 2015 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte,

der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Postaufgabe) auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss,

der Amtsgerichtspräsident am 1. Februar 2017 für CHF 5‘329.15 zuzüglich Zins zu 3 % seit 24. Juni 2016 und für CHF

112.75 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner dagegen am 6. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter die erteilte Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung Sondersteuern 2015 der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 8. September 2015, die

2. Mahnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 29. April 2016 sowie die Verzugszinsrechnung des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2016,

der Gesuchsgegner vorbringt, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe nicht auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, weil das Steueramt des Kantons Solothurn eine DUNS- und eine UID-Nummer trage und daher eine Firma sei,

das Steueramt des Kantons Solothurn nach § 118 des Steuergesetzes (BSG 614.11) das ausführende Organ des Finanzdepartementes beim Vollzug des Steuergesetzes ist,

das Kantonale Steueramt weiter ein Amt des Finanzdepartementes ist, das sämtliche ihm im Steuergesetz und in der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 überbundenen Arbeiten auszuführen hat, wobei ihm auch der Vollzug der eidgenössischen Steuererlasse obliegt (§ 1 der Steuerverordnung Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Hauptund Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, BSG 614.159.01),

der Kanton für die Veranlagung der natürlichen Personen in vier Veranlagungskreise eingeteilt ist und für jeden Veranlagungskreis eine Veranlagungsbehörde besteht (§ 5 der Steuerverordnung Nr. 1),

die vorgelegten Rechtsöffnungstitel somit Verfügungen sind, die von einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stammen,

im Übrigen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG, SR 431.03) auch Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, als UID-Einheiten gelten,

schliesslich die Zuteilung einer DUNS-Nummer (Data Universal Numbering System) durch eine private Unternehmung aus einer solothurnischen Verwaltungsbehörde keine Firma macht,

es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um die Vollstreckung der Verfügungen des Steueramtes geht, die Erwägungen zum Steueramt gleichwohl auch für das Betreibungsamt und das Richteramt Solothurn-Lebern gelten,

dennoch kurz festgehalten werden kann, dass die Gerichte nach Art. 44 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BSG 111.1) Amteiund Bezirksorgane sind und die Amtsgerichtspräsidenten vom Volk gewählte Beamte sind (§ 27 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 KV i.V.m. § 11 des Gesetzes über das Staatspersonal, BSG 126.1),

sich bei diesem klaren Befund unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit eidesstattliche Erklärungen ohnehin erübrigen und sämtliche diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind,

die Zivilkammer als Rechtsmittelinstanz in Rechtsöffnungssachen nicht zuständig ist für strafrechtliche Anklagen, weshalb die diesbezüglichen Anträge des Gesuchsgegners hier nicht weiter zu behandeln sind,

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller