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ZKBES.2017.22 • OG SG ZKBES.2017.22 KI-generiert

Appeal Dismissed: Eviction Upheld Over Rent Arrears

Geschäftsnummer ZKBES.2017.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against an eviction order based on undisputed arrears of rent, upholding the lower court's finding that the formal requirements for termination due to non-payment were met under the relevant law, and rejecting the appellant's claims of judicial bias—arguing a procedural omission by the initial judge—and invalidity of the lease due to alleged misrepresentation regarding a missing railing, as these arguments did not contest the established facts of non-payment and termination validity, leading to the appellant being ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 336 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Art. 257d des Obligationenrechts (OR; Appeal Dismissed: Eviction Upheld Over Rent Arrears: Der Amtsgerichtspräsident erachtete die ausgesprochene Kündigung für gültig. Er begründete dies damit, dass der Gesuchsgegner ein fehlendes Dachgeländer beanstandet und in der Folge trotz eingeräumter Mietzinsreduktion überhaupt keinen Mietzins mehr bezahlt habe. Damit seien die formellen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt, was vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten werde. Der Sachverhalt sei unbestritten und die Rechtslage klar, weshalb Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO zu gewähren sei.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand Gültigkeit der Kündigung Gesetzlicher Schutz Ausweisung aus einer Wohnung Prozessrecht Anfangsmietzins Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO

The appeal was dismissed because it was deemed obviously unfounded, citing this procedural rule as the basis for the immediate decision.

Art. 257d des Obligationenrechts (OR)

Although cited in the reasoning regarding the validity of the termination, this article was not explicitly mentioned in the final orders (dispositive) as the basis for the judgment.

Art. 257 ZPO

Cited in the reasoning regarding the granting of legal protection in clear cases, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Mentioned in the reasoning concerning the request for a written decision, but not cited in the final orders.

Art. 336 Abs. 2 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the certification of enforceability, but not cited in the final orders.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the scope of review (wrongful application of law or obviously wrong finding of fact), but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 257d des Obligationenrechts (OR)

Cited in the reasoning regarding the basis for termination due to rent arrears, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 257 ZPO

Cited in the reasoning regarding legal protection in clear cases, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the request for a written decision, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 336 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the certification of enforceability, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning to explain the scope of review (wrongful application of law or obviously wrong finding of fact), but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning concerning the right to appeal to the Federal Supreme Court, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Mentioned in the reasoning concerning the right to constitutional appeal, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 66 LTF

Although costs were awarded, the specific article governing costs (Art. 66 LTF) was not cited in the operative part (Dispositive).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___.

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 3. Januar 2017 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) an, das von ihm gemietete Studio im Dachgeschoss in [...] bis spätestens 26. Januar 2017 zu räumen und zu verlassen.

2. Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner am 17. Februar 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Die darin gestellten Anträge lauten wie folgt:

1. Der Fall ist wegen Befangenheit des Herr Amtsrichters Kölliker zur Neubeurteilung an das Richteramt zurückzuweisen.

2. Der Fall ist unter dem Aspekt dass der Abschluss des Mietvertrages nur aufgrund der Vorspiegelung von falschen Versprechungen und Tatsachen zustande gekommen ist, nämlich das Dachterrassen-Schutzgeländer würde zeitnah installiert, neu zu beurteilen.

3. Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren – alles unter Kostenfolgezu Lasten des Gesuchstellers.

3. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

5. Der Amtsgerichtspräsident erachtete die ausgesprochene Kündigung für gültig. Er begründete dies damit, dass der Gesuchsgegner ein fehlendes Dachgeländer beanstandet und in der Folge trotz eingeräumter Mietzinsreduktion überhaupt keinen Mietzins mehr bezahlt habe. Damit seien die formellen Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsrückstandes des Mieters nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) erfüllt, was vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten werde. Der Sachverhalt sei unbestritten und die Rechtslage klar, weshalb Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO zu gewähren sei.

6. Der Gesuchsteller erachtet den Amtsgerichtspräsidenten als befangen, weil dieser es verpasst habe, eine Kopie seiner Einsprache an das Oberamt weiterzuleiten. Nur seine Intervention habe eine Zwangsräumung verhindert, weil das Oberamt ohne diese davon ausgegangen wäre, dass das erstinstanzliche Urteil in Kraft getreten sei. Bei der erwähnten Einsprache handelt es sich offensichtlich um das Gesuch um eine schriftliche Begründung nach Art. 239 Abs. 2 ZPO, mit welchem der Gesuchsteller sogleich ankündigt, gegen das schriftliche Urteil Berufung mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht einreichen zu wollen. Mit seinen Vorbringen übersieht der Gesuchsteller, dass eine Vollstreckung nur erfolgt, wenn das urteilende Gericht auf dem zu vollstreckenden Entscheid nach Art. 336 Abs. 2 ZPO dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt hat. Danach bestand keine Notwendigkeit und keine Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, das Begehren um Begründung des Urteils zur Verhinderung der verfügten Ausweisung an das Oberamt weiterzuleiten. Andere Ausstandsgründe macht der Gesuchsteller nicht geltend. Zudem rügt er schon gar nicht, der Amtsgerichtspräsident sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung befangen gewesen.

7. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner das Verhalten des Vermieters, seines Anwaltes und der Liegenschaftsverwaltung. Er bringt weiter vor, es bestehe kein gültiger Mietvertrag, weil sich die Wohnung bis heute nicht in einem vertragsgemässen Zustand befinde. Er sei beim Vertragsschluss getäuscht worden und behalte sich vor, behördlich abzuklären, ob Arglist vorliege. Zudem habe ihm die Einrichtung des Dachstudios Mühe und Kosten verursacht genauso wie die Räumung wieder Kosten verursachen werde. Mit diesen Ausführungen geht der Gesuchsteller nicht auf die massgebenden Erwägungen des Vorderrichters ein, wonach eine gültige Kündigung vorliegt. Wie schon bei der Vorinstanz bestreitet er weder den Zahlungsrückstand noch die Gültigkeit der Kündigung. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es liege kein gültiger Mietvertrag vor, hat er erst Recht keinen Anspruch, sich weiterhin im Studio aufzuhalten. Folglich lässt sich der Beschwerde in keiner Weise entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insofern wird auch den formellen Anforderungen an eine Beschwerde kaum genüge getan. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller