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ZKBES.2017.162 • OG SG ZKBES.2017.162 KI-generiert

Tax Debt Execution Challenge Rejected Due to Final Assessment

Geschäftsnummer ZKBES.2017.162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to overturn a definitive grant of execution (Rechtsöffnung) concerning tax debts, arguing an inability to complete tax forms due to a head injury and citing financial hardship stemming from disability and supplementary benefits. The court ruled that the filing was not a valid appeal because it did not challenge the underlying debt's validity, as the initial tax assessment had become final due to the failure to file an objection, and the execution proceedings are limited to the enforceability of the debt, not its material existence; consequently, the matter was not addressed as an appeal, but the request for cost remission was transferred to the competent lower court for consideration as a remission application, while no court fees were assessed for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 167 Abs. 4 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer, § 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11; Tax Debt Execution Challenge Rejected Due to Final Assessment: The court ruled that the filing was not a valid appeal because it did not challenge the underlying debt's validity, as the initial tax assessment had become final due to the failure to file an objection, and the execution proceedings are limited to the enforceability of the debt, not its material existence; consequently, the matter was not addressed as an appeal, but the request for cost remission was transferred to the competent lower court for consideration as a remission application, while no court fees were assessed for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld Schulderlass Rechtsvorschlag finanzielle Notlage Sistierung des Steuerbezugs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 167 Abs. 4 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the request for cost remission if filed late, which relates to the subsequent transfer of the request.
§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11
Cited as the legal basis for the instruction to transfer the request for remission of costs to the competent court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 167 Abs. 4 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the request for cost remission if filed late, which relates to the subsequent transfer of the request.

§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11

Cited as the legal basis for the instruction to transfer the request for remission of costs to the competent court.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 27. September 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 132.40 zuzüglich Zins zu 3% seit

14. April 2017 sowie für CHF 0.90 Zins bis 13. April 2017 definitive Rechtsöffnung erteilte und ihn verpflichtete, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Betreibungskosten von CHF 60.65 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 sowie die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner am 16. Oktober 2017 (Postaufgabe) gegen den unbegründeten Entscheid eine Beschwerde einreichte, welche als Antrag auf schriftliche Begründung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen wurde,

der Gesuchsgegner am 2. November 2017 (Postaufgabe) gegen das begründete Urteil erneut Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten und Steuern bat,

der Gesuchsgegner vorträgt, er habe wegen seines Hirn-Schädeltraumes, das sich wieder stärker bemerkbar gemacht habe, die Steuerformulare nicht ausfüllen können und er habe weder von der Pro Infirmis noch von verschiedenen Ämtern Hilfe erhalten, worauf er es einfach habe schlittern lassen, weil er sich nicht selbst habe helfen können,

er weiter ausführt, er könne diese hohen Rechnungen nicht bezahlen und es sei ihm unmöglich, von seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen irgendwelchen Betrag abzuzweigen,

die Eingabe des Gesuchsgegners im Betreff zwar als Beschwerde bezeichnet wird, er aber nach ihrem gesamten Inhalt und nach dem gestellten Rechtsbegehren nicht geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei falsch, und auch nicht verlangt, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen,

die Eingabe des Gesuchsgegners daher nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

der Gesuchsgegner in Ergänzung der Begründung des vorinstanzlichen Urteils darauf hingewiesen werden kann, dass er es nicht nur versäumt hat, die Steuererklärung ausfüllen, sondern er auch keine Einsprache gegen die Veranlagung nach Ermessen vom 7. November 2016 erhoben hat, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist und heute im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann, da im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht, jedoch nicht mehr über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 3.1),

seine finanzielle Lage keinen Einfluss auf das Bestehen seiner Verpflichtungen aus der Steuerveranlagung hat, seinen finanziellen Verhältnissen jedoch bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

eine allfällige Beschwerde somit ohnehin abzuweisen gewesen wäre,

der Gesuchsgegner es schliesslich ebenfalls versäumt hat, rechtzeitig ein Erlassgesuch einzureichen (Art. 167 Abs. 4 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer),

der Gesuchsgegner in seiner Eingabe jedoch um Erlass der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ersucht, weshalb diese als Erlassgesuch an das dafür zuständige Richteramt Solothurn-Lebern zu überweisen ist (§ 15 Abs. 3 Gebührentarif, BSG 615.11),

für das Verfahren vor Obergericht auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird, beschlossen:

1. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von A.___ vom 2. November 2017 wird nicht als solche entgegengenommen und behandelt. Es wird nicht darauf eingetreten.

2. Die Eingabe von A.___ vom 2. November 2017 wird als Erlassgesuch an das Richteramt Solothurn-Lebern überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller