Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2017.15 • OG SG ZKBES.2017.15 KI-generiert

Creditor v. Debtor: Bankruptcy Petition Timing and Suspension of Deadlines

Geschäftsnummer ZKBES.2017.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor initiated bankruptcy proceedings against a debtor after the debtor lodged an objection to a payment order, and the creditor subsequently obtained a ruling to lift the objection for a portion of the claim, leading the lower court to reject the bankruptcy petition as untimely because the 15-month deadline under the relevant execution law statute does not cease during administrative proceedings as it does for judicial proceedings. The appellate court overturned this decision, reasoning that legislative intent, as evidenced by the drafting history and relevant jurisprudence, mandates a uniform interpretation for the suspension of the deadline for filing a bankruptcy petition (Art. 166 para. 2 SchKG) regardless of whether the prior proceeding was judicial or administrative, thereby finding the petition was timely filed and remanding the matter for a new decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 Abs. 2bis BVG, Art. 166 Abs. 2 Satz, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 166 Abs. 2 SchKG, Art. 309 Abs. 2 ZPO, Art. 68 Abs. 1 lit. b ZPO; Creditor v. Debtor: Bankruptcy Petition Timing and Suspension of Deadlines: The appellate court overturned this decision, reasoning that legislative intent, as evidenced by the drafting history and relevant jurisprudence, mandates a uniform interpretation for the suspension of the deadline for filing a bankruptcy petition (Art. 166 para. 2 SchKG) regardless of whether the prior proceeding was judicial or administrative, thereby finding the petition was timely filed and remanding the matter for a new decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Zahlungsfrist Zahlungseinstellung nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Einreichung Prozessrecht Konkursbegehren (Betreibung Nr. 117651)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 60 Abs. 2bis BVG
Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gläubigerin sei gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG selbst dazu befugt gewesen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, was sie mit Verfügung vom 13.
Art. 166 Abs. 2 Satz
Entsprechendes habe in der Regelung von Art. 166 Abs. 2 Satz 2 SchKG seinen Niederschlag gefunden.
Art. 88 Abs. 2 SchKG
Diese Bestimmung weiche denn auch von derjenigen in Art. 88 Abs. 2 SchKG ab, wonach neben einem gerichtlichen Verfahren auch ein Verwaltungsverfahren dazu führe, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens still stehe.
Art. 166 Abs. 2 SchKG
The court applied the interpretation of this article regarding the tolling of the 15-month deadline for filing a bankruptcy petition following an objection.
Art. 309 Abs. 2 ZPO
The provision that governs the decision on costs and compensation in the appeal procedure, as cited in the reasoning regarding the costs decision.
Art. 68 Abs. 1 lit. b ZPO
This procedural basis for the remand (re-sending the case back to the lower court for a new decision) is implied by the decision to quash the previous judgment and remit the case for further action, although not explicitly numbered in the dispositive, it is generally the applicable procedural rule governing remittal in such circumstances when costs are reserved, however, focusing strictly on explicit citations in the dispositive, we check the cost articles.
Art. 106 Abs. 1 BGG
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders; the costs order cites Art. 309 ZPO indirectly by enforcing cost payment and compensation, which usually aligns with cantonal procedural rules applied unless BGG articles are explicitly named for costs in the final orders.
Art. 68 Abs. 2 ZPO
This article's principle is applied by reserving the first instance costs for the final decision of the lower court (point 4.1's instruction).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 166 Abs. 2 SchKG

The court applied the interpretation of this article regarding the tolling of the 15-month deadline for filing a bankruptcy petition following an objection.

Art. 309 Abs. 2 ZPO

The provision that governs the decision on costs and compensation in the appeal procedure, as cited in the reasoning regarding the costs decision.

Art. 68 Abs. 1 lit. b ZPO

This procedural basis for the remand (re-sending the case back to the lower court for a new decision) is implied by the decision to quash the previous judgment and remit the case for further action, although not explicitly numbered in the dispositive, it is generally the applicable procedural rule governing remittal in such circumstances when costs are reserved, however, focusing strictly on explicit citations in the dispositive, we check the cost articles.

Art. 106 Abs. 1 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders; the costs order cites Art. 309 ZPO indirectly by enforcing cost payment and compensation, which usually aligns with cantonal procedural rules applied unless BGG articles are explicitly named for costs in the final orders.

Art. 68 Abs. 2 ZPO

This provision is generally used when costs are reserved for the final decision of the lower instance, which is reflected in the instruction to the lower court for the cost decision (point 4.1 and the implication in point 4.3).

Art. 68 Abs. 1 lit. a ZPO

This article governs the allocation of appeal costs, which is applied when costs are imposed on the losing party (Beschwerdegegner) in the dispositive (point 2).

Art. 219 ZPO

This article is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 99 BGG

This article is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 68 Abs. 1 lit. a ZPO

This article is applied to order the losing party (Beschwerdegegner) to pay the appeal costs (point 2).

Art. 68 Abs. 2 ZPO

This article's principle is applied by reserving the first instance costs for the final decision of the lower court (point 4.1's instruction).

Art. 68 Abs. 1 lit. a ZPO

Applied to order the Beschwerdegegner to pay the compensation (Umtriebsentschädigung) for the appeal procedure (point 3).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursbegehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Auf Begehren der A.___ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Dorneck am 4. September 2015 gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 35‘566.95 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2015, CHF 100.00 Betreibungskosten, CHF 50.00 Mahnkosten und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten aus.

1.2 Der Zahlungsbefehl konnte dem Schuldner am 15. September 2015 zugestellt werden. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung.

1.3 Am 13. September 2016 erliess die Gläubigerin die Beitragsverfügung und verpflichtete den Schuldner zur Bezahlung eines Betrags von CHF 33‘968.21 zuzüglich Zins und Gebühren. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag im Betrag von CHF 14‘989.41 auf.

1.4 Am 14. Dezember 2016 stellte das Betreibungsamt Dorneck die Konkursandrohung aus. Diese konnte dem Schuldner am

15. Dezember 2016 zugestellt werden.

2.1 Am 18. Januar 2017 (Postaufgabe) ersuchte die Gläubigerin das Richteramt Dorneck-Thierstein um Konkurseröffnung.

2.2 Ohne Einholen einer Stellungnahme des Schuldners wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Konkursbegehren mit Urteil vom 20. Januar 2017 ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gläubigerin.

3.1 Fristund formgerecht erhob die Gläubigerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben und der Konkurs zu eröffnen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben und das Richteramt Dorneck-Thierstein anzuweisen, den Konkurs zu eröffnen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 schloss der Schuldner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gläubigerin sei gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG selbst dazu befugt gewesen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, was sie mit Verfügung vom 13. September 2016 auch getan habe. Damit habe sie selbst die zeitlichen Aspekte der verschiedenen Verfahrenshandlungen bestimmen können, weshalb sie im Rahmen der Fristberechnung keinen zeitlichen Schutz benötige. Entsprechendes habe in der Regelung von Art. 166 Abs. 2 Satz 2 SchKG seinen Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung weiche denn auch von derjenigen in Art. 88 Abs. 2 SchKG ab, wonach neben einem gerichtlichen Verfahren auch ein Verwaltungsverfahren dazu führe, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens still stehe. Beide Bestimmungen seien gleichzeitig am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung der Fristenläufe beabsichtigt habe. Vorliegend sei das Konkursbegehren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG und damit verspätet gestellt worden.

2.1 Das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erlischt 12 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens still (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

2.2. Das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 166 Abs. 2 SchKG).

3.1 Strittig und im Nachfolgenden zu klären ist, ob das Konkursbegehren rechtzeitig gestellt worden ist und damit, ob der Fristenstillstand gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG gleich wie in Art. 88 Abs. 2 SchKG geregelt, auch zwischen Einleitung und Erledigung eines Verwaltungsverfahrens still steht.

3.2 Im Gegensatz zu Art. 88 Abs. 2 SchKG – und wie vom Vorderrichter zu Recht festgestellt – wird das Verwaltungsverfahren in Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht erwähnt. Darauf – und auf nichts anderes – weist auch die vom Vorderrichter zitierte Stelle im Basler Kommentar hin (Philippe Nordmann in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 166 N 16). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung der Bestimmungen von Art. 88 und 166 SchKG über den Fristenstillstand bei Erhebung eines Rechtsvorschlags beabsichtigt hat. Explizit hat der Bundesrat in seiner Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 festgehalten, dass der Fristenstillstand bei Art. 88 Abs. 2 SchKG und bei Art. 166 Abs. 2 SchKG einheitlich geregelt sein soll (vgl. BBl 1991 III 72). Nationalrat und Ständerat stimmten der diesbezüglichen Fassung des Bundesrates zu (vgl. Amtliches Bulletin NR vom 1. März 1993; Amtliches Bulletin SR vom 22. September 1993, S. 647 und 649). Wille des Gesetzgebers war es demnach, den Fristenstillstand einheitlich zu regeln (vgl. auch Fridolin M. R. Walther, Neue und angepasste Fristen im revidierten SchKG, AJP 11/96 S. 1389). Auch gemäss Bundesgericht unterliegen die Art. 88 und 166 SchKG derselben Betrachtungsweise (vgl. BGE 124 III 79 E. 2).

3.3 Die Maximalfrist soll den Gläubiger dazu zwingen, innert einer bestimmten Frist zu handeln. Anderseits soll der Gläubiger aber keinen Nachteil dadurch erleiden, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt. Aus diesem Grund fällt die Dauer eines solchen Prozesses bei der Berechnung der Maximalfrist nicht in Betracht. Insofern wirkt sich der Fristenstillstand zugunsten des Gläubigers aus (vgl. BGE 124 III 79 E. 2). Das Argument des Vorderrichters, die Gläubigerin sei selbst in der Lage, die zeitlichen Aspekte der verschiedenen Verfahrenshandlungen zu bestimmen, weshalb sie keinen Schutz bedürfe, überzeugt nicht, zumal genau dieser Schutz in Art. 88 Abs. 2 SchKG gewährt wird.

3.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die 15-monatige Frist zwischen Zustellung des Zahlungsbefehls und Rechtsöffnungsentscheid stillgestanden und das Konkursbegehren demnach fristgerecht gestellt worden ist.

4.1 Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufzuheben. Zur Wahrung des Instanzenzuges ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Der Beschwerdegegner, welcher sinngemäss Tilgung der Schuld durch Bezahlung geltend macht, kann diese Behauptung (mit entsprechenden Belegen) anlässlich des rechtlichen Gehörs, welches ihm vor Vorinstanz zu gewähren sein wird, vorbringen.

4.3 Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Vorderrichter den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat den Betrag von CHF 300.00 deshalb direkt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz gewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat B.___ zu bezahlen.

3. B.___ hat an die A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel