Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2017.142 • OG SG ZKBES.2017.142 KI-generiert

Asset Depletion During Divorce Proceedings Justifies Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer ZKBES.2017.142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party who possessed substantial assets while both spousal protection and divorce proceedings were pending subsequently depleted those funds and then sought legal aid, constituting an abusive exercise of rights protected under the constitutional guarantees against abuse of law. The court reasoned that although the provision of free legal aid is generally independent of fault, the right is subject to the principle of good faith, meaning that deliberately dissipating assets during ongoing litigation to shift the burden of costs to the state is impermissible and warrants the denial of relief.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV; Asset Depletion During Divorce Proceedings Justifies Denial of Legal Aid: The court reasoned that although the provision of free legal aid is generally independent of fault, the right is subject to the principle of good faith, meaning that deliberately dissipating assets during ongoing litigation to shift the burden of costs to the state is impermissible and warrants the denial of relief.

Schlagwörter

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Vermögensentäusserung Scheidungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege hängiges Verfahren Rückschlag unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 V 97
Foreign Investors' Use of Limited Partnership for AHV Pension Fraud
4P.103/1995
Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 4P.103/1995 vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a ZPO

This article is cited in the introductory summary regarding the abusive filing of a request for legal aid after divesting assets, which implicitly justifies the final decision (dismissal of the appeal against the refusal of legal aid).

Art. 29 Abs. 3 BV

This article is cited in the introductory summary concerning the fundamental right to legal aid, which is the subject matter being denied in the final judgment.

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Volltext

SOG 2018 Nr. 2

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO. *Wer im laufenden Verfahren sich seines Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen.*

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verfügte Ende 2013 noch über CHF 143'000.00 Vermögen auf Bankkonten, zu einem Zeitpunkt, als schon Eheschutzverfahren hängig waren. Anfangs 2016 standen ihm noch fast CHF 80'000.00 zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention durch den Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Nach Verbrauch des Vermögens stellte der Beschwerdeführer sich dann als prozessarm dar und machte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren geltend.

Aus den Erwägungen:

3.4 Richtig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die unentgeltliche Rechtspflege verschuldensunabhängig gewährt wird, weshalb die Ursache der Mittellosigkeit grundsätzlich unerheblich ist. Die Ausübung jeglichen Rechts steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb auch das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege missbraucht werden kann (vgl. Art. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 BV; Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nicht nur für das zivilprozessuale Verfahren, sondern insbesondere mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege auch zwischen der Verfahrenspartei und dem Staat (BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102). Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 4P.103/1995 vom 7. Juli 1995 E. 3 (mit weiteren Hinweisen) ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch die vollständige und bedingungslose Entäusserung des Vermögens bei hängigem Prozess bejaht, nachdem den gesuchstellenden Beschwerdeführern zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung gestanden waren (Entscheid des Bundesgerichts 8C_607/2013, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Genau dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Anfang 2016 standen dem Beschwerdeführer noch fast CHF 80'000.00 auf dem Sparkonto der UBS zur Verfügung. Im April 2016 wurde die Teilkonvention durch den Beschwerdeführer unterschrieben und das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Es standen ihm somit zu Beginn des Rechtsstreits noch ausreichend Geldmittel für die Prozessführung zur Verfügung. Seit dem 25. Juli 2013 waren auch schon Eheschutzverfahren hängig. Am 31. Dezember 2013 betrug das Vermögen des Beschwerdeführers noch rund CHF 143'000.00 Franken. Das Argument des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mit Blick auf das Eheschutzund Scheidungsverfahren sein Ausgabeverhalten geändert und sein Vermögen absichtlich und böswillig zu Lasten des Staates geschmälert zu haben, sticht nicht. Vielmehr wurde seit Beginn der Verfahren kontinuierlich das Vermögen verbraucht, im Wissen, dass noch nicht alle Prozesskosten bezahlt sind.

Wer im laufenden Verfahren sich seines Vermögens entledigt, um dann ein URP-Gesuch zu stellen, handelt rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011, ZKREK.2010.294). Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, nach der Einreichung der Klage einen Betrag zurückzubehalten, um damit den Prozess zu bestreiten. Indem er aber im Wissen um den Prozess weiterhin verschwenderisch und ohne Abstriche das Vermögen ausgab, um nachher vermögenslos dazustehen und sich den Prozess durch das Gemeinwesen bezahlen zu lassen, handelte er rechtsmissbräuchlich, was nicht zu schützen ist (s. Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2008, ZKREK.2008.167).

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2015 eine Vermögensreduktion von CHF 35'000.00 für Gerichts-, Anwaltsund Steuerkosten zugestanden. Die darüber hinausgehende Vermögensreduktion seit 1. Januar 2015 im Betrag von CHF 65'000.00 sei insbesondere auf seinen ausschweifenden Lebensstil zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zusätzliche angebrachte Ausgaben in der Höhe von CHF 39'716.00 geltend. Abgesehen davon, dass knapp CHF 30'000.00 für Ausgang, auswärtiges Essen, Ausflüge und Rauchen in dieser kurzen Zeit übertrieben und von der Vorinstanz zu Recht als verschwenderisch bezeichnet wurde, fällt auf, dass auch unter Berücksichtigung all dieser Beträge noch genügend vorhanden sein müsste, um die Prozesskosten bezahlen zu können.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Juli 2017 abzuweisen. Es ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts auszumachen.

*Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 2018 (ZKBES.2017.142)*