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ZKBES.2017.135 • OG SG ZKBES.2017.135 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Court Costs in Lack of New Assets Proceeding Dismissed

Geschäftsnummer ZKBES.2017.135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the decision of a lower court that rejected his objection ("Rechtsvorschlag") based on lack of new assets and ordered him to pay CHF 300.00 in court costs for that proceeding. The debtor argued that the imposition of costs burdened his post-bankruptcy financial recovery, but the court dismissed the appeal, reasoning that according to the Code of Debt Enforcement and Bankruptcy, the costs associated with a procedure concerning the approval of an objection due to lack of new assets are, pursuant to the Code of Civil Procedure, correctly imposed on the losing party, thus upholding the lower court's cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal Against Court Costs in Lack of New Assets Proceeding Dismissed: The debtor argued that the imposition of costs burdened his post-bankruptcy financial recovery, but the court dismissed the appeal, reasoning that according to the Code of Debt Enforcement and Bankruptcy, the costs associated with a procedure concerning the approval of an objection due to lack of new assets are, pursuant to the Code of Civil Procedure, correctly imposed on the losing party, thus upholding the lower court's cost allocation.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Einziehung von Forderungen Vollstreckungskosten Kostenverlegung Zahlungsbefehl Genehmigungsverfahren Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court determined that the appeal was obviously unfounded based on this provision, leading to its dismissal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Although mentioned in the reasoning for upholding the lower court's cost decision, it is only procedural context for the final cost ruling in the dispositive.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Kamber

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Olten-Gösgen den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» dem Richteramt Olten-Gösgen mit Eingang am 28. Juni 2017 zum Entscheid überwies,

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 22. September 2017 folgendes Urteil fällte:

1. In der Betreibung Nr. 488846 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Juni 2017 wird der Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen nicht bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 27'552.00 festgestellt.

2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. September 2017 in diesem und einem parallelen Verfahren Beschwerde gegen die Auferlegung der Gerichtskosten an das Obergericht erhob und die Rückzahlung der CHF 600.00 (je CHF 300.00) verlangte,

der Beschwerdeführer vorträgt, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen und es bestehe kein vermögensbildendes Einkommen, weshalb ihn das Vorgehen des Richteramtes Olten-Gösgen erneut schwäche und er Gefahr laufe, dass sein Finanzsystem kurz nach dem Konkurs erneut zusammenbreche, obwohl ihn das Gesetz berechtige, sich nach dem Konkurs sozial und auch finanziell zu erholen,

die soziale und auch finanzielle Erholung des Konkursiten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dadurch begünstigt werden soll, dass die Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses nicht sogleich wieder auf jeden Vermögenswert greifen können, den dieser seither erworben hat,

demgegenüber neu eingegangene Schulden der Einschränkung durch die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht unterstehen,

dies auch für neue Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Bewilligung eines Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG gilt,

die Gerichtskosten nach Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,

die Amtsgerichtspräsidentin die Gerichtskosten daher zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt hat,

die Beschwerde bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr, die in Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 125.00 festgesetzt wird, zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Müller Schaller