Selective Debt Repayment Bankruptcy Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking personal bankruptcy protection applied for the declaration of insolvency after recently receiving substantial funds, which the lower court denied, finding the application an abuse of process because it was intended solely to evade payment obligations to certain creditors (specifically taxes and private loans) rather than facilitating an economic fresh start that incorporates all liabilities, a finding the appellate court upheld because the appellant confirmed she selectively paid off some debts while failing to attempt a comprehensive debt settlement with all creditors as required by law, and failed to properly challenge the lower court's application of law or factual findings in her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 191 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 191 Abs. 2 SchKG, Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272; Selective Debt Repayment Bankruptcy Abuse: Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for deciding that the appeal could be dismissed without calling for a response because it was obviously inadmissible and unfounded.
Although not explicitly cited in the dispositive, Art. 322 ZPO usually implies the application of procedural rules regarding the admissibility review, however, since Art. 322 ZPO is the direct procedural ground mentioned for the disposal, I will check the other cited procedural articles that might be applicable in the reasoning leading to the disposal.
This provision governs court costs, and the dispositive explicitly orders the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
betreffend Insolvenzerklärung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend die Gesuchstellerin) meldete mit Eingang beim Richteramt Olten-Gösgen am 25. August 2017 den Privatkonkurs an.
2. Am 14. September 2017 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Konkurseröffnung ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 200.00 der Gesuchstellerin.
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am
25. September 2017 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte erneut um Eröffnung des Konkurses.
4. Die Vorderrichterin verwies zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Art. 191 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach es für die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 191 SchKG Voraussetzung ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und andererseits aber noch über ein gewisses Vermögen verfügt, das er den Gläubigern zur Verfügung stellen kann. Rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abgabe der Insolvenzerklärung einzig der Abwehr einer verlangten Pfändung und nicht einem wirtschaftlichen Neubeginn dient (BGE 5A_676/2008, E. 5). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen traf sie verschiedene Feststellungen und folgerte daraus, dass die Gesuchstellerin vor nicht allzu langer Zeit erhebliche Einkünfte erzielt habe, mit welchen sie ohne weiteres ihren Verpflichtungen hätte nachkommen können. Sie habe sich weder über den aktuellen Stand ihres Vermögens ausgewiesen noch habe sie Angaben über die Verwendung der Kapitalauszahlung gemacht. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass die Insolvenzerklärung einzig den Zweck verfolge, der Pflicht zur Bezahlung ihrer Verpflichtungen zu entgehen. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb der Konkurs nicht eröffnet werden könne.
5. Die Gesuchstellerin wiederholte in ihrer Beschwerde zunächst ihre bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Darauf führt sie im Wesentlichen aus, mit der Kapitalabfindung habe sie ihre sehr umfangreichen Schulden bei Privatpersonen bezahlt. Für den Kredit und die Steuern habe es nicht gereicht.
6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8. Mit den oben unter Ziffer 5 wiedergegebenen Vorbringen bestätigt die Gesuchstellerin selbst, dass sie erst vor kurzem über erhebliche finanzielle Mittel verfügte und es ihr nun einzig darum geht, sich der Kreditschulden und den — in Betreibung gesetzten — Steuerschulden zu entledigen. Nach ihren eigenen Ausführungen hat sie von ihr selbst ausgewählte Schulden beglichen, währendem die beiden anderen (grossen) Gläubiger nun offensichtlich leer ausgehen sollen. Eine Schuldenbereinigung unter Einbezug aller Gläubiger, wie sie in Art. 191 Abs. 2 SchKG erwähnt wird, hat die Gesuchstellerin nicht versucht, obwohl angesichts der Kapitalabfindung die Aussicht dafür günstig gewesen wären. Ausführungen darüber, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll und weshalb das angefochtene Urteil falsch sein sollen, fehlen hingegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. November 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (5A_805/2017)