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ZKBES.2017.130 • OG SG ZKBES.2017.130 KI-generiert

Confederation v. Taxpayer (2015 Direct Federal Tax Enforcement)

Geschäftsnummer ZKBES.2017.130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against the granting of definitive legal relief sought by the Confederation, represented by the cantonal tax office, to enforce collection for the 2015 direct federal tax, including related interest and costs, against the appellant. The court reasoned that definitive legal relief is granted when the claim rests on an enforceable administrative decision, as tax assessments and related official notifications are equivalent to judicial decisions under debt enforcement law; since the tax authority had submitted the legally effective decision for the 2015 tax assessment, along with proof of its finality, the appellant's objection regarding the lack of a separate certificate of enforceability failed, leading to the dismissal of the appeal as clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Confederation v. Taxpayer (2015 Direct Federal Tax Enforcement): The court reasoned that definitive legal relief is granted when the claim rests on an enforceable administrative decision, as tax assessments and related official notifications are equivalent to judicial decisions under debt enforcement law; since the tax authority had submitted the legally effective decision for the 2015 tax assessment, along with proof of its finality, the appellant's objection regarding the lack of a separate certificate of enforceability failed, leading to the dismissal of the appeal as clearly unfounded.

Schlagwörter

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Eidgenossenschaft Steuervollstreckung Rechtsvorschlag direkte Steuer Steuerabzug Steuerschuld definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited as the basis for dismissing the appeal immediately without soliciting a response.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs in the appeal proceedings, as reflected in the second order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingang am 30. Mai 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die Direkte Bundessteuer 2015 und damit verbundene Zinsen und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

der Gesuchsgegner keine Stellungnahme einreichte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 9. August 2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 21. September 2017 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind und auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (BGS 614.11) die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichstehen,

die Vorderrichterin die erteilte Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 mit Rechtskraftbescheinigung vom 24. April 2017, die Mahnung vom 7. Oktober 2016 mit Rechtskraftbescheinigung sowie die Verzugszinsrechnung vom 17. Februar 2017 mit Rechtskraftbescheinigung,

die Rechtskraftbescheinigung vom 24. April 2017 für die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 von der Gesuchstellerin zu den Akten eingereicht wurde und sich dort auch befindet,

über die Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen Verfügung im oben erwähnten Sinn der Rechtsöffnungsrichter entscheidet,

der Einwand des Gesuchsgegners, es mangle vorliegend an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde über die definitive Veranlagung, damit fehlgeht,

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller