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ZKBES.2017.120 • OG SG ZKBES.2017.120 KI-generiert

State v. Company (Unpaid Taxes and Defective Notification)

Geschäftsnummer ZKBES.2017.120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A state sought definitive provisional attachment proceedings against a company for unpaid cantonal taxes and related costs based on an administrative decision, which the lower court granted. The higher court overturned this decision and dismissed the request because the state failed to prove proper notification of the underlying administrative decision, which is a prerequisite for an enforceable title equivalent to a judicial decision under enforcement law; the court reasoned that decisions not properly served cannot become legally final or enforceable, and the creditor bears the burden of proving service, which a certificate of finality alone cannot cure.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; State v. Company (Unpaid Taxes and Defective Notification): The higher court overturned this decision and dismissed the request because the state failed to prove proper notification of the underlying administrative decision, which is a prerequisite for an enforceable title equivalent to a judicial decision under enforcement law; the court reasoned that decisions not properly served cannot become legally final or enforceable, and the creditor bears the burden of proving service, which a certificate of finality alone cannot cure.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Betreibung auf Pfändung Zustellnachweis Vollstreckungstitel Vollstreckungskosten Prozessrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG

The court implicitly based its final order on these articles by finding that the conditions for granting definitive legal remedy were not met due to lack of proof of service.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning as the basis that equates administrative decisions to court decisions for the purpose of legal remedy, which influenced the assessment of the prerequisite for the definitive legal remedy.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive itself, the general rule for costs in the context of the Federal Supreme Court procedure (which heavily influences cantonal appeal decisions regarding costs when remedies are discussed) is often inferred. However, since the explicit cost provisions cited below cover the decision, Art. 68 BGG is excluded as it is not explicitly cited in the numbered orders.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited to define the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal, which is standard procedure information regarding future recourse, not a basis for the current decision's orders.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Freiburg

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Staat Freiburg (im Folgenden der Gesuchsteller) am 30. März 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für die Steuerbusse Kantonssteuer 2010 und damit verbundene Zinsen, Mahngebühren und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, u.K.u.E.F.,

der Amtsgerichtspräsident am 2. August 2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

die Gesuchsgegnerin dagegen nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. August 2017 fristund formgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

der Gesuchsteller keine Stellungnahme einreichte,

die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter nicht näher auf die Einwendung der Gesuchsgegnerin, der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. April 2016 sei ihr nie eröffnet worden, einging und gestützt auf die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 30. März 2017 und der Bestätigung der Kanzlei des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 14. März 2017, es sei kein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2016 eingereicht worden, definitive Rechtsöffnung erteilte,

Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden können (BGE

141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),

der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit und damit auch den Nachweis der Zustellung zu erbringen hat, wobei eine Rechtskraftbescheinigung die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag (a.a.O.), vorliegend der Beweis der gehörigen Zustellung und Eröffnung des Einspracheentscheids vom 21. April 2016 nicht erbracht wurde, obwohl genau dies von der Gesuchsgegnerin zu Recht bereits bei der Vorinstanz eingewendet wurde,

die Erklärung der Veranlagungsbehörde in ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 30. März 2017, gegen den Entscheid sei keine Einsprache erhoben worden, zudem den eingereichten Gesuchsbeilagen widerspricht,

die Beschwerde bei dieser Sachlage gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist,

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei diesem Ausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und er zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, die in Anbetracht der Parallelfälle auf CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zu bezahlen,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 ebenfalls vom Gesuchsteller zu übernehmen sind,

es doch ziemlich überrissen erscheint, in den vier Parallelfällen je ein 90-minütiges Studium des angefochtenen Urteils mit je einer vierstündigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift geltend zu machen, weshalb nicht auf die eingereichte(n) Honorarnote(n) abgestellt werden kann,

die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ermessensweise auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. August 2017 wird aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung 235’916 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach wird abgewiesen.

3. Der Staat Freiburg hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Staat Freiburg hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen.

5. Der Staat Freiburg hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Staat Freiburg hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

6. Der Staat Freiburg hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller