Local Authority Enforcement Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA local authority sought and obtained definitive leave to enforce a claim of approximately CHF 29,688 plus interest against an individual, after the latter failed to respond to the initial enforcement proceedings. The individual subsequently filed an appeal requesting that a partial payment of CHF 8,000 be credited, but the court dismissed the appeal because introducing new factual assertions, such as a payment, and new evidence in the appeal stage is inadmissible according to procedural law, rendering the appeal obviously unfounded without requiring a response from the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 2 Abs. 1 Kostenordnung; Local Authority Enforcement Appeal Dismissed Due to Inadmissible New Evidence: The individual subsequently filed an appeal requesting that a partial payment of CHF 8,000 be credited, but the court dismissed the appeal because introducing new factual assertions, such as a payment, and new evidence in the appeal stage is inadmissible according to procedural law, rendering the appeal obviously unfounded without requiring a response from the opposing party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for excluding new factual assertions in the appeal, which justifies the dismissal of the appeal (Order 1).
Cited in the reasoning as the basis for the possibility of dismissing the appeal immediately without a response (Order 1).
This reference is not explicitly found in the dispositive orders (1 and 2). If costs were based on a specific article, it would be included here. Based only on the text, no explicit cost provision is cited in the dispositive other than the imposition of costs in Order 2.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Einwohnergemeinde B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 5. September 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für CHF 29‘688.00 zuzüglich Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung verlangte,
sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,
die Amtsgerichtspräsidentin am 27. Oktober 2016 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner dagegen mit Datum vom 19. Dezember 2016 beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von CHF 8‘000.00 verlangte,
die vom Gesuchsgegner erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden soll,
die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
bei dieser Sachlage keine Abklärungen getroffen werden müssen, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde,
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat, erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller