Landlord Provisional Relief for Rent Arrears Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA landlord sought provisional legal relief for outstanding rent arrears of CHF 7,000.00 since March, which the lower court granted for CHF 5,600.00, despite the tenant claiming an agreement for an early departure at the end of March and providing cash payments to the landlord's father. The appellate court dismissed the tenant's appeal because the tenant failed to provide objective evidence supporting claims of a termination agreement or the March rent payment, finding alternative explanations for contract termination unbelievable and previous assertions unsubstantiated, thus affirming the provisional relief as the appeal was clearly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 ZPO, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Landlord Provisional Relief for Rent Arrears Upheld on Appeal: The appellate court dismissed the tenant's appeal because the tenant failed to provide objective evidence supporting claims of a termination agreement or the March rent payment, finding alternative explanations for contract termination unbelievable and previous assertions unsubstantiated, thus affirming the provisional relief as the appeal was clearly unfounded.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for immediately dismissing the appeal without requiring a response.
Cited as relevant provisions for filing a subsidiary constitutional appeal.
Volltext
--- · Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 11. August 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für Mietzinsschulden seit März 2016 von CHF 7‘000.00 definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vorbrachte, sie hätten abgemacht, bis Ende März 2016 in der Wohnung zu bleiben und sie hätten dem Vater des Gesuchstellers die Mietzinse bar bezahlt, die Gerichtspräsidentin am 17. Oktober 2016 für 5‘600.00 provisorische Rechtsöffnung erteilte und die Kostenfolgen regelte, die Gesuchsgegnerin dem Richteramt Olten-Gösgen mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitteilte, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, dieses Schreiben als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde, nachdem die Gesuchsgegnerin dieser Ankündigung nicht widersprochen hatte, die Gesuchsgegnerin nun vorbringt, unter «Besondere Vereinbarungen» stehe im Mietvertrag, dass dieser mit einer einmonatigen Kündigungsfrist ausserordentlich kündbar ist, wenn die Monatsmiete 15 Tage hinfällig ist, die Gesuchsgegnerin auch dieses Mal keine objektiven Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorlegen kann, und zwar weder für eine Kündigung des Vertrages noch für die Bezahlung des Mietzinses für den Monat März 2016, auch das behauptete Wissen des Vaters des Gesuchstellers um den Auszug der Mieter eine Kündigung nicht ersetzt, es zudem unglaubhaft ist, wenn sie nun eine andere Variante vorträgt, wie der Mietvertrag beendet worden sein soll, schliesslich auch das Vorbringen, im Mai 2016 hätten Arbeiter des Gesuchstellers in der Wohnung gewohnt, eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin bleibt, ihre weiteren Ausführungen keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils nehmen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, die Gesuchsgegnerin nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller