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ZKBES.2016.162 • OG SG ZKBES.2016.162 KI-generiert

Dismissal of Debt Enforcement Upheld Due to Unpaid Court Costs Following Rejected Legal Aid Application

Geschäftsnummer ZKBES.2016.162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision to dismiss their debt enforcement proceedings for failure to pay a required cost deposit of CHF 750.00, despite the litigant claiming inability to pay due to living below the subsistence level. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the litigant's prior request for free legal aid had already been rejected as meritless, and thus, their subsequent claim of poverty did not excuse the non-payment after a final deadline was set, justifying the procedural dismissal according to relevant procedural law, leading to the appeal itself being deemed manifestly unfounded and consequently dismissed with the litigant ordered to pay the appellate court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Debt Enforcement Upheld Due to Unpaid Court Costs Following Rejected Legal Aid Application: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the litigant's prior request for free legal aid had already been rejected as meritless, and thus, their subsequent claim of poverty did not excuse the non-payment after a final deadline was set, justifying the procedural dismissal according to relevant procedural law, leading to the appeal itself being deemed manifestly unfounded and consequently dismissed with the litigant ordered to pay the appellate court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Vollstreckungsentscheid Konkursverfahren Lohnpfändung Abschreibungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dismissing the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning section regarding the prior setting of a deadline for the cost deposit, which justified the initial procedural dismissal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning section as the basis for imposing costs on the losing party (the appellant).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs (Order 2) generally falls under the procedural rules governing costs, but since the ruling cites specific Cantonal procedural articles for the decision itself (which are Art. 106 ZPO for cost imposition basis), and no explicit LTF cost article is in the dispositive, only the ZPO/GebV articles used to justify the outcome are prioritized. However, if we strictly adhere to citing only what is in the dispositive (Orders 1 & 2), only Art. 322 Abs. 1 ZPO is present as the main ground. The imposition of costs in Order 2 does not cite a specific article in the dispositive orders themselves, only referencing the rationale described in the considerations (Art. 106 ZPO). We only include provisions explicitly cited in orders 1, 2, etc. Since Order 2 only states 'A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen', without citing the legal basis in that order, we only include the ground for the decision.

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Volltext

--- · Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 3. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Finanzdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Abschreibungsverfügung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 19. April 2016 in der von ihm gegen den Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Solothurn-Lebern die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung verlangte,

der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 750.00 bis am 13. September 2016 ansetzte und ihm androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Gesuchsteller am 31. August 2016 mitteilte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da er unter dem Existenzminimum lebe,

der Amtsgerichtspräsident am 19. September 2016 das Verfahren zufolge Säumnis als erledigt abschrieb, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 150.00 zur Bezahlung auferlegte,

der Gesuchsteller dagegen am 23. September 2016 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde an das Obergericht erhob:

1. Es sei die Verfügung vom 19. September 2016 vom Richteramt Solothurn-Lebern aufzuheben.

2. Es sei anzuordnen, dass das vorliegende Verfahren, angeblich wegen Säumnis (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.--), nicht als erledigt abzuschreiben sei,

3. Es sei anzuordnen, dass ich die Gerichtskosten von Fr. 150.-- nicht bezahlen muss.

4. Es seien mir in diesem Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vorbringt, er habe es absolut nicht versäumt, den Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu bezahlen, sondern er habe denselben nicht bezahlen können, weil er von einem gesetzeswidrigen Existenzminimum leben müsse, was er explizit mit Schreiben vom

31. August 2016 mitgeteilt habe,

der Gesuchsteller mit diesem Vorbringen nicht bestreitet, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

ihm auch der Hinweis auf sein Existenzminimum nicht weiterhilft, nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 13. Juni 2016 vom Obergericht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens abgewiesen worden ist,

der Amtsgerichtspräsident das Verfahren somit zu Recht abgeschrieben hat, nachdem er auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Kostenauflage auf den Gesuchsteller Art. 106 Abs. 1 ZPO entspricht und sich auch die Kostenhöhe im untersten Bereich des Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG befindet,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und aussichtlos und damit auch völlig unnötig war, womit auf die dadurch verursachten Verfahrenskosten unnötig sind und vermeidbar gewesen wären,

die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 deshalb nach dessen Ausgang vom Gesuchsteller zu bezahlen sind, erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Oberrichterin Der Gerichtsschreiber

Jeger Schaller