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ZKBES.2016.149 • OG SG ZKBES.2016.149 KI-generiert

Partner Liability and Statute of Limitations in Provisional Execution Following Corporate Dissolution

Geschäftsnummer ZKBES.2016.149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting provisional execution based on a bankruptcy loss certificate issued against a dissolved collective company of which the appellant was a partner. The court reasoned that while the loss certificate constitutes a title for provisional execution against the partnership, the applicable statute of limitations for claims against individual partners is the five-year period under commercial law, not the twenty-year period under enforcement law; since the bankruptcy proceedings occurred in 2003, the five-year limitation period had expired by the time enforcement was sought, even accounting for interruption by the loss certificate, thus the appeal was granted and provisional execution was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 149a Abs. 1 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 591 Abs. 1 OR, Art. 265 Abs. 1 SchKG, Art. 568 Abs. 1 und 3 OR, Art. 574 Abs. 1 OR; Partner Liability and Statute of Limitations in Provisional Execution Following Corporate Dissolution: The court reasoned that while the loss certificate constitutes a title for provisional execution against the partnership, the applicable statute of limitations for claims against individual partners is the five-year period under commercial law, not the twenty-year period under enforcement law; since the bankruptcy proceedings occurred in 2003, the five-year limitation period had expired by the time enforcement was sought, even accounting for interruption by the loss certificate, thus the appeal was granted and provisional execution was denied.

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Auflösung der Gesellschaft Verjährungsfrist Konkurseröffnung Betreibung auf Konkurs Handelsgesellschaft provisorische Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

The main ground for the decision is the application of this article, specifically the finding that the claim was time-barred, leading to the rejection of the provisional legal opening request.

Art. 265 Abs. 1 SchKG

Cited in conjunction with Art. 82 SchKG to confirm that the bankruptcy certificate constitutes a title for provisional legal opening against the partners.

Art. 568 Abs. 1 und 3 OR

Cited in conjunction with the finding regarding the validity of the certificate as a title against the partners.

Art. 574 Abs. 1 OR

Cited in conjunction with the finding regarding the validity of the certificate as a title against the partners.

Art. 591 Abs. 1 OR

This provision establishes the prescription period relevant to the decision, even though the court ultimately determined the wrong period was applied by the lower court.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in the reasoning section (though not strictly dispositive) regarding the obligation to pay costs based on the outcome, which is then reflected in the dispositive orders 3 through 6.

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Volltext

--- · Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 13. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 17. Juni 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Höhe von CHF 6‘155.65, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel reichte sie einen Konkursverlustschein vom 2. Mai 2003, ausgestellt auf die Kollektivgesellschaft «[...]» ein.

1.2 Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2016 liess der Gesuchsgegner auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F., schliessen. Zur Begründung brachte er vor, der Verlustschein sei auf die ehemalige Kollektivgesellschaft «[...]» ausgestellt worden. Die Gesellschaft sei seit dem

10. Juni 2003 gelöscht. Zudem sei die Forderung längst verjährt.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 31. August 2016 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6‘155.65 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 30.00. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 12. September 2016 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 31. August 2016 sei aufzuheben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Verfügung vom 19. September 2016 erteilte der Präsident der Zivilkammer der Beschwerde die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2016 verlangte aufschiebende Wirkung.

3.3 Die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, der von der Gesuchstellerin eingereichte Konkursverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dar. Mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft sei die persönliche und subsidiäre Haftung der Kollektivgesellschafter ausgelöst worden, weshalb der Verlustschein auch im Verfahren gegen den Gesuchsgegner einen Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Verjährung der geltend gemachten Forderung betrage gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG 20 Jahre und sei demnach noch nicht eingetreten.

2. Gemäss Art. 82 SchKG ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Als Schuldanerkennung gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328).

3. Die Gesuchstellerin legte bereits vor Vorinstanz den Konkursverlustschein der aufgelösten Kollektivgesellschaft und Gemeinschuldnerin «[...]» vom 2. Mai 2003 über CHF 6‘155.65 ins Recht. Da A.___ unbestritten Kollektivgesellschafter gewesen ist und die Forderung von der Gemeinschuldnerin anerkannt worden war, stellt dieser Konkursverlustschein im vorliegenden Verfahren einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 265 Abs. 1 und Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 568 Abs. 1 und 3 und Art. 574 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220).

4.1 Nachfolgend ist zu klären, ob für die Forderung gegenüber den einzelnen Gesellschaftern die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 591 Abs. 1 OR oder die zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG zur Anwendung gelangt.

4.2 Die fünfjährige Frist gilt insbesondere

(auch) gegenüber den Gesellschaftern, die nach dem Konkurs der Gesellschaft belangt werden. Nach einhelliger Meinung verlängert in solchen Konstellationen der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft die Verjährung der Forderung gegenüber den Gesellschaftern nicht auf 20 Jahre (Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 591 N 6). Vielmehr bewirkt der Konkursverlustschein gemäss herrschender Lehre eine Verjährungsunterbrechung (statt vieler: Staehelin, a.a.O., Art. 591 N 6 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Aufgrund der Publikation in SHAB am 29. Dezember 1998 bezüglich der Auflösung der Kollektivgesellschaft zufolge Konkurses wäre die relative fünfjährige Verjährungsfrist am 29. Dezember 2003 abgelaufen. Mit Ausstellung des Konkursverlustscheins am 2. Mai 2003 wurde die Verjährung unterbrochen. Weitere Unterbrechungshandlungen oder Stillstandstatbestände werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Bei Einreichung des Betreibungsbegehrens war die Forderung deshalb allemal verjährt.

5. Aufgrund der Erwägungen ist der Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gesellschafter auf

20 Jahre verlängert. Der Vorderrichter hat demnach für den in Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. August 2016 ist aufzuheben. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um Rechtsöffnung abzuweisen.

6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

300.00 (wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet) sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb von der Beschwerdegegnerin direkt an den Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sowohl für das erstwie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz wird sie ermessensweise auf CHF

300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss auf CHF 1‘267.20 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 31. August 2016 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird das Begehren um Rechtsöffnung abgewiesen.

3. Die B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die B.___ hat deshalb den Betrag von CHF 450.00 an A.___ zurückzuerstatten.

5. Die B.___ hat an A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Die B.___ hat an A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘267.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Oberrichterin Die Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel