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ZKBES.2016.145 • OG SG ZKBES.2016.145 KI-generiert

Spousal Support Debt Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer ZKBES.2016.145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that granted definitive legal relief for a debt of CHF 5,500.00 plus interest, which was based on a final and enforceable court order regarding spousal support obligations. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately explain in what manner the lower court had incorrectly applied the law or manifestly established the facts, thereby not satisfying the procedural requirements for a formal appeal; furthermore, any new factual assertions raised for the first time in the appeal were inadmissible under the prohibition against new evidence in the appellate stage.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Spousal Support Debt Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately explain in what manner the lower court had incorrectly applied the law or manifestly established the facts, thereby not satisfying the procedural requirements for a formal appeal; furthermore, any new factual assertions raised for the first time in the appeal were inadmissible under the prohibition against new evidence in the appellate stage.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Nova vollstreckbarer Entscheid prozessleitende Verfügungen Obligationenrecht Einhaltung der Formvorschriften Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO

Cited as the reason why the appeal was immediately deemed unfounded, leading to non-admission.

Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Cited to determine the costs payable by the appellant following the decision not to entertain the appeal.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited in determining that a hypothetical request for free legal aid would have been rejected due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

--- · Obergericht Zivilkammer

Beschluss vom 8. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 15. Juni 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 5‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner, welchem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 2. August 2016 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 270.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Innert der Rechtsmittelfrist erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Die Beschwerde wurde zuständigkeithalber an das Obergericht überwiesen.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15).

4.2 Der Vorderrichter erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Eheschutzvereinbarung, beziehungsweise einer rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2016. Darin habe sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von total CHF 11‘000.00, zahlbar in zwei monatlichen Raten von CHF 5‘500.00 jeweils per Ende Mai und per Ende Juni 2016, verpflichtet. Die rechtskräftige und vollstreckbare Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten vom 4. Mai 2016 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel seien keine Einwendungen erhoben worden.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift durch nichts belegte Verrechnungsforderungen vor. Auf die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Urteil geht er aber nicht ein, er setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Folglich lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren und Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht zu hören gewesen wäre, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

6.1 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen.

6.2 Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel