Appeal Against Denial of Free Legal Aid in Divorce Proceedings Based on Insufficient Surplus
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the denial of free legal aid in divorce proceedings to an applicant with a monthly surplus of CHF 105.00, finding that the initial decision was flawed because the applicant's surplus was insufficient to cover estimated case costs (CHF 750.00 in court fees plus CHF 3,612.50 in counsel fees, totaling CHF 4,362.50) within one or even two years, referencing jurisprudence that requires a surplus to allow for cost reimbursement within one to two years, with a threshold for complex cases set around CHF 5,000.00. Consequently, the court overturned the denial, instructing the lower court to reconsider the application, noting that the current surplus would only cover about 29% of the costs within a year, potentially warranting partial, rather than full, denial, and also adjusted the recoverable legal fees by disallowing a billed hour for rewriting a pleading after judgment and applying a proportionate rate for the paralegal's contribution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 2 ZPO, § 179 Abs. 1 GebT; Appeal Against Denial of Free Legal Aid in Divorce Proceedings Based on Insufficient Surplus: Consequently, the court overturned the denial, instructing the lower court to reconsider the application, noting that the current surplus would only cover about 29% of the costs within a year, potentially warranting partial, rather than full, denial, and also adjusted the recoverable legal fees by disallowing a billed hour for rewriting a pleading after judgment and applying a proportionate rate for the paralegal's contribution.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited in relation to the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Cited in relation to the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Applied in determining the fee to be awarded for legal representation when the costs are paid by the state.
Volltext
SOG 2016 Nr. 5
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 118 Abs.
2 ZPO. Der monatliche Überschuss sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Die Grenze zu einem aufwendigen Prozess wird bei ca. CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichtsund (eigene) Anwaltskosten angenommen (Bestätigung der Rechtsprechung).
§ 179 Abs. 1 und 2 GebT. *Wird bei der juristischen Mitarbeiterin beim UP-Tarif ein Stundenansatz von CHF 90.00, somit der Hälfte des anwaltlichen Tarifs von CHF 180.00 geltend gemacht, ist beim vollen Honorar analog auch die Hälfte einzusetzen, somit CHF 115.00 (CHF 230.00 beim Anwalt).*
Sachverhalt:
In einem Scheidungsverfahren hat der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Ziffer 4 abgewiesen, da sie mit einem Überschuss von CHF 105.00 die Verfahrenskosten sowie das Honorar ihres Rechtsbeistandes zumindest ratenweise bezahlen könne. Sie erhob dagegen Beschwerde bei der Zivilkammer.
*Aus den Erwägungen:*
4. Bedürftigkeit kann auch angenommen werden, wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Entscheid des Bundesgerichts 5P.295/2005 mit Hinweis auf BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 und BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Wo die Grenze zu einem aufwendigen Prozess liegt, ist betragsmässig nicht gesetzlich vorgegeben. Im Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2011 wurde von einer Grenze von ca. CHF 5‘000.00 für mutmassliche Gerichtsund (eigene) Anwaltskosten ausgegangen (SOG 2011 Nr. 5, mit Hinweisen), was immer noch angemessen erscheint.
Im vorliegenden Fall betragen die durch die Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten CHF 750.00. Dazu kommt die Entschädigung an ihren Anwalt, der gemäss Honorarnote vom 9. November 2015 ein volles Honorar in der Höhe von CHF 3‘612.50 geltend macht. Dies ergibt CHF 4‘362.50, und somit einen Betrag unter CHF 5‘000.00. Damit müsste die Beschwerdeführerin mit ihrem Überschuss innert eines Jahres diese Kosten decken können, damit ihr die unentgeltliche Rechtspflege gänzlich verweigert werden dürfte. Mit dem durch die Vorinstanz errechneten Überschuss von CHF 105.00 pro Monat kommt sie aber nur auf einen Betrag von CHF 1‘260.00 innert einem Jahr. Selbst wenn man den Prozess somit als kostspielig bezeichnen würde und für die Bezahlung zwei Jahre veranschlagen würde, wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die gesamten ihr auferlegten Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten zu tilgen. Aus diesem Grunde ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht haltbar und Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben.
5. Somit ist die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Prüfung des URP-Gesuchs. Bleibt es bei einem Überschuss von CHF 105.00, könnte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise gewährt werden, da sie mit diesem Betrag innert einem Jahr knapp 29 % der Prozesskosten bezahlen kann, was einen bedeutenden Anteil der Prozesskosten darstellt (vgl. SOG 2008 Nr. 5).
6.2 (...) Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (§ 179 Abs. 1 des Gebührentarifs, GebT, BGS 615.11). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 5.25 Stunden für sich und acht Stunden für seine juristische Mitarbeiterin geltend gemacht. Beim anwaltlichen Aufwand ist vorneweg eine Stunde für die Überarbeitung der Klageschrift am 17. Dezember 2015 zu streichen. Eine Überarbeitung der Klageschrift nach ergangenem Urteil ist nicht notwendig. Auch mit dieser Streichung ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12.25 Stunden an der oberen Grenze des Vertretbaren. Bei der juristischen Mitarbeiterin wird beim UP-Tarif ein Stundenansatz von CHF 90.00, somit der Hälfte des anwaltlichen Tarifs von CHF 180.00 geltend gemacht. Somit ist beim vollen Honorar analog auch die Hälfte einzusetzen, somit CHF 115.00 (CHF 230.00 beim Anwalt). Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘897.50 (CHF 977.50 Anwalt und CHF 920.00 jur. Mitarbeiterin). Dazu kommen noch CHF 44.50 für Auslagen Kopien (CHF 0.50/Stk, § 179 Abs. 5 GebT) und CHF
11.30 für Porti sowie CHF 156.25 MWST, was eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘109.55 ergibt, welche durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Obergericht, Zivilkammer, Urteil vom 30. März 2016
(ZKBES.2015.201)