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ZKBES.2014.184 • OG SG ZKBES.2014.184 KI-generiert

Italian Maintenance Order Enforcement Governed by Hague Convention, Not Lugano Convention

Geschäftsnummer ZKBES.2014.184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the lower court's decision not to proceed with an application for recognition and enforcement of Italian maintenance orders, ruling that the Hague Maintenance Convention, not the Lugano Convention, governs such enforcement matters, thus rendering the Convention's lis pendens rule (Article 27) inapplicable to the foreign enforcement proceedings. Furthermore, the court reasoned that a request for enforcement (exequatur) in one state does not constitute the "same claim" or "action" as a separate, ongoing enforcement proceeding in another state, as enforcement proceedings are limited to the territory of the enforcing state and are governed solely by domestic law, meaning parallel enforcement proceedings in different states do not trigger non-jurisdiction under the Lugano Convention, and the enforcement mechanism itself is distinct from the substantive judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 59 lit. d ZPO, Art. 27 Lug, Art. 80 SchKG, Art. 1 UV, Art. 67 Lug, Art. 38 Lug; Italian Maintenance Order Enforcement Governed by Hague Convention, Not Lugano Convention: Furthermore, the court reasoned that a request for enforcement (exequatur) in one state does not constitute the "same claim" or "action" as a separate, ongoing enforcement proceeding in another state, as enforcement proceedings are limited to the territory of the enforcing state and are governed solely by domestic law, meaning parallel enforcement proceedings in different states do not trigger non-jurisdiction under the Lugano Convention, and the enforcement mechanism itself is distinct from the substantive judgment.

Schlagwörter

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Luganer Übereinkommen Haager Übereinkommen Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Vollstreckung ausländischer Entscheide Recht der Staaten Anerkennung von Staaten definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 lit. d ZPO
The court used this provision in its reasoning that led to overturning the lower court's decision not to proceed, although the final application of the provision was rejected based on the analysis.
Art. 27 Lug
Sie fallen deshalb nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klagen».
Art. 80 SchKG
[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 66).
Art. 1 UV
Es verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen sowohl die Schweiz und Italien gehören, Entscheide über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft inklusive der Beziehungen zu einem nichtehelichen Kind zu vollstrecken (Art. 1 UVÜ; Daniel Staehelin, a.a.O., Art.
Art. 67 Lug
80 SchKG N 72; Christian Oetiker / Thomas Weibel in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.]: Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 67 LugÜ N 1).
Art. 38 Lug
Kunz in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 LugÜ N 12).
Art. 27 Ziffer 2 LugÜ
This provision was cited in the lower court's decision which was being reviewed, and the analysis directly addressed its non-applicability in the context of the case before concluding on the merits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 lit. d ZPO

The court used this provision in its reasoning that led to overturning the lower court's decision not to proceed, although the final application of the provision was rejected based on the analysis.

Art. 27 Ziffer 2 LugÜ

This provision was cited in the lower court's decision which was being reviewed, and the analysis directly addressed its non-applicability in the context of the case before concluding on the merits.

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Volltext

Art. 27 Ziffer 2 LugÜ, Art. 59 lit. d ZPO, Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ). *Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen geht dem Lugano Übereinkommen vor, da es die Vollstreckung in einem besonderen Rechtsgebiet regelt.*

*In der Schweiz kann eine Zwangsvollstreckung erfolgen, auch wenn dieselbe Forderung bereits im Ausland vollstreckt wird. Vollstreckbarerklärungen betreffen nicht denselben Anspruch zwischen denselben Personen, weil eine Vollstreckbarerklärung auf das Gebiet des jeweiligen Vollstreckungsstaates beschränkt ist. Sie fallen deshalb nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klagen». Ein Gericht kann sich daher nicht nach dieser Bestimmung für unzuständig erklären. Auch ein Konflikt über die Anerkennung einer Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ ist nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.*

*Sachverhalt:*

A. verlangte im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens beim Richteramt Olten-Gösgen, es seien ein Trennungsurteil der Zivilkammer von Catania (Italien) und ein Scheidungsurteil der Zivilkammer von Catania vorfrageweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil vor dem Zivilgericht in Catania ein noch nicht abgeschlossenes Vollstreckungsverfahren hängig war. Das Obergericht hiess die von A. erhobene Beschwerde in diesem Punkt gut und wies die Sache zur Beurteilung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche zurück an die Vorinstanz.

*Aus den Erwägungen:*

1. Der Vorderrichter stützte seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 59 lit. d Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 27 Ziffer 2 des revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12). Nach Art. 27 Ziffer 1 und 2 LugÜ erklärt sich das später angerufene Gericht in Fällen, in denen bei Gerichten verschiedener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Personen anhängig gemacht werden, für unzuständig, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Nach Art. 59 lit. d ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist. Den eingereichten Akten entnahm der Vorderrichter lediglich, dass zwischen den gleichen Parteien in derselben Sache vor dem Zivilgericht Catania mindestens seit 2009 ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, welches offenbar bislang noch nicht abgeschlossen wurde.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die vorfrageweise Anerkennung des Trennungsurteils des Zivilgerichts von Catania vom 14. Dezember 1993 und des Scheidungsurteils des Zivilgerichts von Catania vom 21. Oktober 2005, um die definitive Rechtsöffnung für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn der Parteien zu erlangen. Die Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den jeweils anwendbaren Staatsverträgen. Auf die Unterhaltsbeiträge ist indessen nicht des LugÜ anwendbar. Denn das LugÜ verdrängt in seinem Anwendungsbereich wie seine Vorgänger die älteren bilateralen Vollstreckungsverträge, lässt jedoch gemäss seinem Art. 67 Abs. 1 diejenigen Staatsverträge unberührt, welche die Anerkennung und Vollstreckung in besonderen Rechtsgebieten regeln. Dies betrifft insbesondere das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 80 SchKG N 66). Dieses Übereinkommen wurde übrigens von der Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz in ihrer Replik vom 14. Oktober 2014 erwähnt. Es verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen sowohl die Schweiz und Italien gehören, Entscheide über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft inklusive der Beziehungen zu einem nichtehelichen Kind zu vollstrecken (Art. 1 UVÜ; Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 72; Christian Oetiker / Thomas Weibel in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.]: Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 67 LugÜ N 1). Soweit das Rechtsöffnungsgesuch daher Unterhaltsbeiträge betrifft, ist Art 27 LugÜ nicht anwendbar. Immerhin bleibt das LugÜ subsidiär anwendbar, wenn ein Spezialabkommen eine Frage nicht regelt (Christian Oetiker / Thomas Weibel, a.a.O., Art. 67 LugÜ N 4).

3. Im UVÜ findet sich eine mit Art. 27 LugÜ vergleichbare Bestimmung. Nach Art. 5 Ziffer 3 UVÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein denselben

Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist. Diese Bestimmung ist zwar als Anerkennungshindernis bei einer materiellen Prüfung ausgestaltet und nicht als Eintretensvoraussetzung. Dennoch ist aufgrund des Sachzusammenhanges folgendes festzuhalten: Vollstreckungsstaat ist vorliegend die Schweiz. Hier ist kein anderes Verfahren mit demselben Gegenstand zwischen den Parteien hängig. Damit entfällt auch eine Anwendung von Art. 59 lit. d ZPO. Dessen Geltungsbereich ist auf Binnenverhältnisse beschränkt. Der Nichteintretensentscheid des Vorderrichters ist somit aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung des Trennungsund des Scheidungsurteils sind daher materiell zu prüfen.

4.1 Selbst wenn das Trennungsund das Scheidungsurteil in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen würden, wäre auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten. Denn Art. 27 Ziffer 1 LugÜ spricht von Klagen. Damit werden nicht nur Klagen im technischen Sinn, sondern auch andere gerichtliche Verfahren erfasst. Massgeblich ist lediglich, dass es sich um Hauptverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten handelt, weil nur unter diesen Umständen ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ entstehen kann (Ramon Mabillard in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 27 LugÜ N 21). Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in einem Staat hat jedoch nicht denselben Gegenstand wie das Vollstreckungsverfahren in einem anderen Vertragsstaat (Ramon Mabillard, a.a.O., Art. 27 LugÜ N 28).

4.2 Das LugÜ befasst sich erst in den Art. 38 ff. mit der Vollstreckung von Urteilen. Entgegen dem irreführenden Wortlaut beziehen sich diese Bestimmungen indessen gar nicht auf die eigentliche Vollstreckung, sondern auf die Vollstreckbarerklärung von Urteilen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz in: Christian Oetiker / Thomas Weibel [Hrsg.], Lugano Übereinkommen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 LugÜ N 12). Nicht geregelt wird in den Art. 38 ff. LugÜ dagegen die eigentliche (Zwangs-)vollstreckung. Die Zwangsvollstreckung im engeren Sinn richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Dieter A.

Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 14 und 366). Das LugÜ regelt die internationalen Aspekte der Zwangsvollstreckung überhaupt nicht. Auch diesbezüglich kommt nationales (Kollisions-)recht zur Anwendung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 367). Die Vollstreckbarerklärung ihrerseits ist letztlich wiederum ein titelschaffendes Verfahren. Es ist die Vollstreckbarerklärung, welche das Vollstreckungsobjekt im Vollstreckungsstaat ist, nicht der ursprüngliche Entscheid (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 15).

Die Vollstreckbarerklärung ist auf das Gebiet des jeweiligen Vollstreckungsstaates beschränkt. Soll eine Entscheidung in mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden, bedarf es deshalb einer Vollstreckbarerklärung in jedem einzelnen Vertragsstaat (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 98). Dabei steht es im Belieben des Urteilsgläubigers, ob ein Entscheid in einem oder mehreren Vertragsstaaten vollstreckt werden soll (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 99). Bei parallelen Exequaturverfahren in mehreren Vertragsstaaten kommt Art. 27 LugÜ, welcher mehrere Verfahren über den identischen Streitgegenstand verhindern soll, nicht zur Anwendung, weil verschiedene Streitgegenstände vorliegen.

Es ist folglich möglich, eine Entscheidung gleichzeitig in verschiedenen Staaten vollstreckbar erklären zu lassen (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 100). Entsprechend kann etwa in der Schweiz die Zwangsvollstreckung betrieben werden, obwohl dieselbe Forderung auch im Ausland vollstreckt wird (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 101). Eine Grenze findet die Vollstreckung in mehreren Vertragsstaaten erst durch die Tilgung der Forderung (Dieter A. Hoffmann / Oliver M. Kunz, a.a.O., Art. 38 LugÜ N 103).

4.3 Bei Vollstreckbarerklärungen ist somit ein Konflikt über die Anerkennung des Entscheids nach Art. 34 Ziffer 3 LugÜ gar nicht möglich. Eine Vollstreckbarerklärung muss weder anerkannt noch vollstreckt werden. Sie muss nur noch vollzogen werden. Dieser Vollzug erfolgt allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Art. 27 LugÜ bezieht sich zwar nicht nur auf Klagen im technischen Sinn, sondern umfasst alle Verfahren, die bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden können, in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ fallen und darauf gerichtet sind, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, die Rechtsfolgen gegenüber einer bestimmten Person entfaltet (Rebekka Keller: Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, Diss. St. Gallen 2014, S. 33 f.). Nach den oben stehenden Erwägungen fällt jedoch die Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinn nicht unter den in Art. 27 LugÜ verwendeten Begriff «Klage». Auch nach dem LugÜ wäre somit auf das Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen.

4.4 Schliesslich ist das in Italien laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Angaben der Parteien und den vorgelegten Belegen auf eine Pfändung und Verwertung von unbeweglichem Vermögen gerichtet. Unbewegliches Vermögen in Italien entzieht sich wegen des Territorialitätsprinzips einer Pfändung in einem in der Schweiz angehobenen Betreibungsverfahren (Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2013, § 22 Rz 20). Auch insofern liegt kein gleicher Anspruch vor, richten sie die Vollstreckungsmassnahmen doch gegen verschiedene Vermögensobjekte.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom

26. Januar 2015 (ZKBES.2014.184)*