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ZKBES.2012.153 • OG SG ZKBES.2012.153 KI-generiert

Legal Aid Compensation Appeal Procedural Clarification

Geschäftsnummer ZKBES.2012.153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld appeals filed by legal counsel who had their compensation claims, originally set under prior procedural law, reduced by the lower court based on the documented effort; the court reasoned that for setting the compensation of counsel appointed under legal aid, the proper appeal is a complaint filed within ten days in a summary proceeding where court recess does not toll the deadline, and further clarified that efforts immediately preceding the filing of the request for legal aid are compensable without requiring retroactive approval, thus affirming the right to compensation for necessary preparatory work related to the legal aid application and subsequent case management.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 118 ZPO; Legal Aid Compensation Appeal Procedural Clarification: Zur notwendigen Vorbereitung des Prozesses gehört grundsätzlich auch die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (für viele Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 ZPO N 15; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302). SOG 1999 Nr. 10, in welchem ebenfalls diese Meinung vertreten wird, gilt daher auch unter der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verfahrensrechte Forderungseingabe Recht auf Arbeit Beschwerdelegitimation Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Entschädigung, Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 4 ZPO

The court implicitly ruled on the applicability of this article concerning the compensation of efforts immediately preceding the submission of the application for legal aid.

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Volltext

SOG 2012 Nr. 6

Art. 110 und Art. 119 Abs. 3 ZPO. *Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt stets im summarischen Verfahren. Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde mit einer Frist von zehn Tagen. Die Gerichtsferien gelten nicht.*

Art. 119 Abs. 4 ZPO. *Bemühungen, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur eigentlichen Einreichung des Gesuchs liegen, werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt, ohne dass sich deswegen die Frage nach einer rückwirkenden Bewilligung stellt.*

*Sachverhalt:*

Gleich beide unentgeltlichen Rechtsbeistände hatten die Kürzung ihrer Kostenforderung (die noch nach altem Solothurnischen Prozessrecht festgesetzt worden waren) angefochten. Bei der Kürzung war die Vorinstanz vom aktenkundigen Aufwand ausgegangen. Die Zivilkammer heisst beide Beschwerden zum Verfahren und zur rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

*Aus den Erwägungen:*

1.b) Die Gerichtspräsidentin hat die Kostennoten wie bereits erwähnt in einem separaten Entscheid festgesetzt. Die dort angefügte Rechtsmittelbelehrung unterscheidet sich von der Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache. Zu Recht hat die Gerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel ist und dass im summarischen Verfahren die Frist zehn Tage beträgt und deswegen auch die Gerichtsferien nicht gelten (ZR 2012 Nr. 53). Dementsprechend wurden die Beschwerden formund fristgerecht eingereicht. (…)

6.c) Weiter beanstanden beide unentgeltlichen Rechtsbeistände die Erwägung der Gerichtspräsidentin zur nur ausnahmsweisen Rückwirkung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Inwiefern sich diese Überlegung angesichts der Vorgehensweise der Gerichtspräsidentin, vorab die aktenkundigen Verrichtungen festzustellen, überhaupt ausgewirkt hat, wird indessen ebenfalls nicht klar. Klar ist hingegen, dass in der Praxis der Aufwand akzeptiert wird, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktion verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen. Zur notwendigen Vorbereitung des Prozesses gehört grundsätzlich auch die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (für viele Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 ZPO N 15; Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7302). SOG 1999 Nr. 10, in welchem ebenfalls diese Meinung vertreten wird, gilt daher auch unter der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im vorliegenden Fall ist Art. 119 Abs. 4 ZPO indessen ohnehin nicht anwendbar. Die von den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen geltend gemachten Bemühungen liegen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur eigentlichen Gesuchseinreichung. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, weshalb diese nicht zu entschädigen sind. Praxisgemäss zu entschädigen sind ausserdem die Abschlussarbeiten wie das Studium des Urteils sowie dessen kurze Erörterung mit der Klientschaft am Ende des Verfahrens.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Dezember 2012 (ZKBES.2012.149, ZKBES.2012.153)*