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ZKBES.2011.155 • OG SG ZKBES.2011.155 KI-generiert

Employment Compensation Rate Dispute in Conciliation Proceedings

Geschäftsnummer ZKBES.2011.155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning wrongful termination and outstanding employment claims where free legal aid was granted for conciliation proceedings, the court upheld the lower court's decision to set the compensation for the appointed counsel based on the minimum hourly rate of CHF 230.00, rather than the requested CHF 250.00. The reasoning emphasized that conciliation proceedings have low formal requirements and the judge lacks decision-making power, meaning the criteria justifying the need for free counsel should not automatically warrant an hourly rate above the minimum; generally, the minimum rate applies unless the case immediately requires specialized counsel, as the legislature intended self-representation supported by counsel, not full representation, during this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 1 ZPO; Employment Compensation Rate Dispute in Conciliation Proceedings: The reasoning emphasized that conciliation proceedings have low formal requirements and the judge lacks decision-making power, meaning the criteria justifying the need for free counsel should not automatically warrant an hourly rate above the minimum; generally, the minimum rate applies unless the case immediately requires specialized counsel, as the legislature intended self-representation supported by counsel, not full representation, during this stage.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses voller Ersatz Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsstreitigkeiten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Schiedsgerichtsbarkeit Nachzahlungsanspruch im Schlichtungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the introductory headnote which states the legal principle applied regarding the minimum hourly rate for appointed counsel in conciliation proceedings, which underpins the final decision.

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Volltext

SOG 2011 Nr. 10

Art. 123 Abs. 1 ZPO. *Im Schlichtungsverfahren ist bei der Festsetzung des Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands

– soweit ein solcher für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist – grundsätzlich vom minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen.*

*Sachverhalt:*

Rechtsanwältin X. reichte für Y. beim Richteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Y. erhob gegen seine Arbeitgeberin Forderungen aus einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung. Weiter machte er Ansprüche für nicht bezogene Ferien und nicht ausbezahlte Kinderzulagen geltend und verlangte die Ausstellung eines korrekten Arbeitszeugnisses. Y. wurde die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Mai 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Nebst der vom Staat zu bezahlenden Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin setzte der Gerichtspräsident den Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin X. basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 fest. In ihrer Beschwerde setzte sich Rechtsanwältin X. unter anderem auch gegen die Kürzung des für den Nachzahlungsanspruch geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00 zur Wehr. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

3.b) (…) Als nächstes ist daher zu prüfen, ob der vom Amtsgerichtspräsidenten angewandte Stundenansatz materiell richtig sei.

4. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die subjektive Bedeutung der Streitsache sowie die objektive Verantwortung seien gross bzw. durchschnittlich, lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten seien als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Dieses Kriterium sei aber für die Festsetzung des Stundenansatzes nicht schwergewichtig relevant. Der geltend gemachte, am unteren Rand des Gebührenrahmens liegende Stundenansatz von CHF 250.00 sei ohne weiteres angemessen und es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Reduktion angezeigt oder gerechtfertigt sei.

5.a) Nach § 179 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Nach dessen Absatz 1 sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Zum Vorneherein ist indessen festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des unentgeltlich Vertretenen jedenfalls im Urteilszeitpunkt stets als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.

b) Wie bereits festgehalten, hat sich der Amtsgerichtspräsident mit seinen Ausführungen zum Schlichtungsverfahren zur Bedeutung des Geschäfts geäussert. Die Bedeutung eines Geschäfts bzw. einer Streitsache lässt sich nicht unabhängig vom konkreten Verfahren bestimmen. Die formellen Anforderungen für ein Schlichtungsgesuch und –verfahren sind gering. Wesentlich ist überdies, dass der Gerichtspräsident nach dem im Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren, das weit über CHF 20‘000.00 hinausging, weder entscheiden noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten konnte und durfte. Es ging einzig und allein darum, allenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Zivilkammer hat erst gerade einen Entscheid über die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren gefällt und diese jedenfalls für Verfahren vor den Schlichtungsbehörden für Mietsachen im Grundsatz verneint. Es bedarf somit einer gewissen Schwere der Betroffenheit der Interessen des Vertretenen und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die er nicht alleine zu bewältigen vermag, damit die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren überhaupt bejaht werden kann. Dieselben Kriterien können nicht nochmals herangezogen werden, um einen über den minimalen Stundenansatz hinausgehenden Entschädigungsanspruch zu begründen. Darüber hinaus sieht das Gesetz für die Schlichtungsverhandlung nur die Möglichkeit einer Begleitung einer Partei durch einen Rechtsbeistand vor und nicht etwa eine Vertretung durch einen solche (Art. 204 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll die prozessfähige Partei im Schlichtungsverfahren ihre Sache selbst vertreten und sich selber aktiv an der Verhandlung beteiligen und die Begleitung sollte die Partei lediglich unterstützen (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 1 und

3 zu Art. 204). Vor diesem Hintergrund ist bei der Festsetzung des Nachzahlungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands, soweit ein solcher für das Schlichtungsverfahren überhaupt zu bestellen ist, grundsätzlich vom minimalen Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Vorbehalten bleiben lediglich Sonderfälle, in denen die Umstände bereits von allem Anfang an einen spezialisierten Anwalt erheischen. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des unentgeltlich Vertretenen im Urteilszeitpunkt stets unterdurchschnittlich sind, heisst das nicht, dass ihnen überhaupt keine Bedeutung zukommt.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2011 (ZKBES.2011.155)*