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ZKBER.2025.41 • OG SO ZKBER.2025.41 KI-generiert

Tenant Cost Advance Dispute in Tenancy Termination Case

Geschäftsnummer ZKBER.2025.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's non-admission of its complaint concerning the termination of a tenancy agreement, primarily arguing that the ordered court cost advance of CHF 2,750.00 was disproportionate and that the conciliation authority had promised a cost-free procedure. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the cost-free nature of the proceedings applied only to the conciliation stage, and the appellant failed to pay the advance ordered for the main proceedings, which was in accordance with the applicable procedural law concerning cost advances for legal action, especially since the initial order imposing the advance had become legally final.

Legislator-Regeste

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Art. 113 ZPO, Art. 98 aZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO; Tenant Cost Advance Dispute in Tenancy Termination Case: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the cost-free nature of the proceedings applied only to the conciliation stage, and the appellant failed to pay the advance ordered for the main proceedings, which was in accordance with the applicable procedural law concerning cost advances for legal action, especially since the initial order imposing the advance had become legally final.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Mieter Aufhebungsvereinbarung Zahlungsbefehl Einigungsverfahren Lastenbereinigung Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 ZPO
This provision regarding cost-free proceedings in conciliation was cited in the reasoning.
Art. 98 aZPO
This provision, concerning the requirement for a cost deposit, was considered in the reasoning leading up to the appeal decision.
Art. 312 Abs. 1 ZPO
The appeal was rejected immediately because it was deemed obviously unfounded.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

The appeal was rejected immediately because it was deemed obviously unfounded.

Art. 98 aZPO

This provision, concerning the requirement for a cost deposit, was considered in the reasoning leading up to the appeal decision.

Art. 113 ZPO

This provision regarding cost-free proceedings in conciliation was cited in the reasoning.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) mit Klage vom 31. Dezember 2024 (Postaufgabe) die Kündigung der B.___ vom

25. September 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen anfocht,

die verbesserte Klage am

27. Februar 2025 eingereicht wurde,

der Amtsgerichtspräsident am

6. März 2025 Frist bis am 27. März 2025 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 2'750.00 setzte, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei Nichtzahlung,

auf das Rechtsmittel gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss hingewiesen wurde,

der Klägerin am 31. März 2025 eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 11. April 2025 gesetzt wurde,

der Amtsgerichtspräsident am

14. April 2025 auf die Klage vom 27. Februar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,

der Amtsgerichtspräsident den Nichteintretensentscheid damit begründete, dass ein Gericht gemäss Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen könne,

der Amtsgerichtspräsident darauf hinwies, dass das Gericht auf eine Klage nicht eintrete, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer erteilten Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Klägerin fristgerecht am

23. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhob,

die Beschwerde der Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) als Berufung entgegengenommen wird,

die Berufungsklägerin ausführt, der vom Kantonsgericht Olten [recte: Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen] geforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'750.00 sei unverhältnismässig hoch und die Schlichtungsbehörde habe ihr ein kostenloses Verfahren zugesichert,

die Kostenlosigkeit lediglich für das Schlichtungsverfahren gilt (Art. 113 ZPO) und die Verfügung über den Kostenvorschuss unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 3. Dezember 2024 das Verfahren am

21. Oktober 2024 eingeleitet wurde, weshalb Art. 98 aZPO zur Anwendung gelangt,

nach Art. 98 aZPO das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann,

ein Kostenvorschuss von CHF 2'750.00 unter Berücksichtigung von § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) demnach ohnehin angemessen ist, zumal es sich nur um mutmassliche Kosten handelt,

die Berufung sich als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO),

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde der A.___ AG vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe) geht an B.___.

2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin

Kofmel Graf