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ZKBER.2025.4 • OG SO ZKBER.2025.4 KI-generiert

Parties Withdraw Mutual Divorce Petitions on Appeal, Reversing Decree

Geschäftsnummer ZKBER.2025.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parties, who had initially agreed to and obtained a divorce decree, subsequently filed cross-appeals requesting the withdrawal of their divorce requests, stating they wished to reconcile and give their marriage a new chance due to miscommunication rather than a lack of affection. The court reasoned that since both parties unanimously withdrew their mutual divorce petitions before the judgment became legally final, this constituted a withdrawal of the joint action, requiring the appellate court to note the withdrawal, dismiss the proceedings as concluded, and consequently overturn the lower court's divorce decree, while apportioning the court fees equally between the parties for both instances.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272; Parties Withdraw Mutual Divorce Petitions on Appeal, Reversing Decree: The court reasoned that since both parties unanimously withdrew their mutual divorce petitions before the judgment became legally final, this constituted a withdrawal of the joint action, requiring the appellate court to note the withdrawal, dismiss the proceedings as concluded, and consequently overturn the lower court's divorce decree, while apportioning the court fees equally between the parties for both instances.

Schlagwörter

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Rückzug der Scheidungsklage Auflösung des Güterstandes gemeinsames Handeln Wandelungsrecht Einstellung des Verfahrens Widerstand gegen die Scheidung Scheidung auf Klage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272
This article was cited as the basis for the decision regarding the allocation of costs in both instances when the joint divorce request was withdrawn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272

This article was cited as the basis for the decision regarding the allocation of costs in both instances when the joint divorce request was withdrawn.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Gesuchsteller und Berufungskläger

betreffend Scheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___ (nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2020 in […].

2. Am 3. April 2024 (Postaufgabe 22. April 2024) reichte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsbegehren ein.

3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. November 2024 vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen beantragten die Ehegatten übereinstimmend die Scheidung. Zudem schlossen sie eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab.

4. Nach persönlicher Anhörung der Parteien an der Verhandlung sprach der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 13. November 2024 die Scheidung aus und genehmigte die Scheidungsvereinbarung. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt. Das begründete Urteil ging den Parteien am 13. Dezember 2024 zu.

5. Gegen das Urteil vom 13. November 2024 erhoben beide Parteien innert der Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2025 gleichzeitig Berufung mit den folgenden Anträgen:

1. Vom Rückzug der Scheidungsklage vom 3. April 2024 und vom Wegfall des am 13. November 2024 noch erklärten Scheidungswillens beider Ehegatten sei Vormerk zu nehmen.

2. Das Scheidungsverfahren sei als dadurch erledigt abzuschreiben.

3. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. November 2024 sei entsprechend aufzuheben.

6. Die Parteien führen in ihrer Berufung aus, sie seien sich einig, die Ehe weiterführen zu wollen. Sie hätten anlässlich der Gerichtsverhandlung ihren Scheidungswillen zwar bekundet und die Scheidungspapiere aus freiem Willen unterschrieben. Nach der Verhandlung hätten sie telefoniert und dabei festgestellt, dass die Scheidung nicht aufgrund erloschener Liebe und mangelnder Gefühle füreinander sondern aufgrund nicht stattgefundener Kommunikation und Fehlinterpretationen stattgefunden habe. Zwischen Weihnachten und Neujahr habe der Ehemann seine Ehefrau in […] besucht. Bei diesem Besuch hätten die Ehegatten ihren Wunsch, verheiratet zu bleiben, nochmals bekräftigt. Sie möchten ihrer Liebe und Ehe eine neue Chance geben.

7. Vorliegend haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ihre Ehe sei zu scheiden. Es liegt eine doppelseitige «Klage» vor, bei welcher alle beteiligten Parteien eigene - und auch unterschiedliche - Anträge im Hinblick auf das zu erlassende Gestaltungsurteil stellen können, ohne eine eigene Klage erheben zu müssen. Auch solche Klagen können in gleicher Weise wie Klagen in kontradiktorischen Verfahren zurückgezogen werden, wenn der Rückzug durch sämtliche Parteien erklärt wird. Ein Klagerückzug ist grundsätzlich jederzeit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Klage und damit auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (Markus Kriech in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, DIKE-Komm-ZPO, Art.

241 N 11; Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 241 N 3). Sind vorliegend beide Parteien nach der Bestätigung ihrer beidseitigen Scheidungsbegehren, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anderen Sinnes geworden und wollen sie beide die Scheidung nicht mehr, so kommt dies einem Rückzug der beidseitigen Scheidungsbegehren gleich. Von diesem Rückzug ist daher Vormerk zu nehmen und das Scheidungsverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. Das erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr rechtskräftig werden und ist hinfällig.

8. Haben beide Parteien gemeinsam die Scheidung verlangt und haben beide im Berufungsverfahren ihr Begehren zurückgezogen, sind die Kosten beider Gerichtsinstanzen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird bestätigt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gebühren werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Demnach wird beschlossen:

1. Vom Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch beide Parteien wird Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. Damit ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. November 2024 aufgehoben.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird bestätigt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann