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ZKBER.2025.39 • OG SO ZKBER.2025.39 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects and Insufficient Substantive Challenge

Geschäftsnummer ZKBER.2025.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court decision that ordered them to pay CHF 15,000 plus interest, following a summary legal protection procedure initiated by the opposing party, but the appeal was deemed inadmissible because the appellant failed to properly restore the procedural deadline missed due to mandatory civil service, and critically, the appeal submission itself did not adequately address the reasoning of the lower court's decision as required by procedural law, leading the appellate court to refuse to hear the appeal and impose procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 405 ZPO; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects and Insufficient Substantive Challenge: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten materielle Mängel verspätete Einwendungen Parteianhörung Anfechtung von Zwischenentscheiden Verletzung wesentlicher Formvorschriften Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed immediately because it was obviously unfounded due to insufficient reasoning.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning leading to the conclusion that the appeal did not meet the requirements for reasoned appeal filing, which justified the non-admission order.

Art. 405 ZPO

This article governs the procedural aspects of costs in appellate proceedings, justifying the cost order in the dispositive.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 11. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___ AG,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 4. März 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen darum ersuchte, die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, sich die Gesuchsgegnerin dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 23. April 2025 die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) dagegen am 21. Mai 2025 fristgerecht Berufung erhob, eine Wiederherstellung der 10-tägigen Frist beantragte, da sie diese Frist unverschuldet verpasst habe, die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen verlangte sowie die Abweisung der Forderung der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) und der Parteientschädigung, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten durch die Berufungsbeklagte, das Rechtsmittel vom

21. Mai 2025, welches vom Richteramt Olten-Gösgen zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wurde, als Berufung entgegenzunehmen ist, die Berufungsklägerin ihre Berufung mit einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht [recte: den Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen, der fehlenden Gelegenheit sich angemessen zu verteidigen, da der Geschäftsführer der Berufungsklägerin während des gesamten Verfahrens im Zivildienst gewesen sei, sowie dem Bestehen erheblicher Zweifel an der Höhe der angeblichen Forderung und der rechtlichen Grundlage, begründete,

die ungenutzt verstrichene Frist zur Stellungnahme vor dem Richteramt Olten-Gösgen nicht wie beantragt im Rechtsmittelverfahren wiederhergestellt werden kann, zu leistender Zivildienst ohnehin keine unverschuldete Säumnis zu begründen vermöchte, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ausserdem innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vorliegend seit Rückkehr aus dem Zivildienst, hätte eingereicht werden müssen, die Berufungsklägerin nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eingeht und sich darauf beschränkt, oben Erwähntes zu beantragen, ohne eine substantiierte Begründung zu liefern,

eine Berufung begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in der Berufungsbegründung unter anderem darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse, die Berufungsschrift sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen soll (zum Ganzen: Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15), die Berufung somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt, die Berufung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Eine Kopie der Berufung der A.___ AG vom

21. Mai 2025 geht an die B.___ AG.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin

Kofmel Graf