Dismissal of Appeal for Inadmissibility Due to Unpaid Court Costs and Untimely Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a lawsuit which the lower court dismissed because the required court cost deposit was not paid despite a final deadline; the appellant subsequently filed a belated appeal that failed to adequately address the reasoning for the non-admission of the case—specifically the failure to pay costs—while attempting to challenge the prior rejection of a renewed request for free legal aid, which should have been challenged separately via a timely appeal, leading the higher court to dismiss the appeal as manifestly inadmissible and unfounded, rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal, and ordering the appellant to pay the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Inadmissibility Due to Unpaid Court Costs and Untimely Challenge: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
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KI-generiertUsed to justify the dismissal of the appeal as obviously inadmissible and unfounded.
Mentioned in the reasoning as the potential basis for appealing the prior decision on legal aid, which was not done, thus affecting the current appeal.
Provision governing the allocation of costs in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Berufungsklägerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,
Berufungsbeklagte
betreffend Nichteintretensbeschluss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern mit Datum vom 16. Juli 2024 eine verbesserte Klage gegen D.___ eingereicht hatte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 21. November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde am 10. Dezember 2024 abwies, soweit es darauf eintrat,
die Amtsgerichtspräsidentin am 27. Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat,
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 31. März 2025 auf die Klage vom 16. Juli 2024 mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eintrat,
die Klägerin (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 30. April 2025 (Postaufgabe) gegen den begründeten Nichteintretensbeschluss beim Obergericht eine Berufung einreichte,
die Berufungsklägerin am 1. Mai 2025 und am 2. Mai 2025 (jeweils Postaufgabe) nochmals eine Berufung bzw. eine Berufungsergänzung gegen den erwähnten Beschluss des Amtsgerichts sowie am 4. Mai 2025 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe einreichte,
die Berufungsfrist am 2. Mai 2025 abgelaufen ist und nach diesem Datum eingereichte Schreiben verspätet und unbeachtlich sind,
eine Berufung begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,
die Amtsgerichtspräsidentin auf die Klage nicht eingetreten ist, weil die Klägerin auch nach Ansetzen einer Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, trotz der Androhung des Nichteintretens, wenn der Vorschuss nicht bezahlt wird,
die Berufungsklägerin mit keinem Wort auf diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Berufungsklägerin jedoch moniert, dass die Amtsgerichtspräsidentin die Neubeurteilung und Neubeantragung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht verweigert hat,
der Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2025 auf das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 121 ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde hätte angefochten werden können, was die Berufungsklägerin jedoch unterlassen hat,
die nun mit der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid in der Sache vorgetragene Rüge der verweigerten Neubeurteilung des erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege somit verspätet und nicht mehr zu hören ist (Urteil 4A_623/2024 vom 19. Februar 2025),
die Berufung demnach im Sinne von Art.
312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Berufung auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 10. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_437/2025).