Dismissal of Appeal for Formal Defects in Tenancy Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed the decision of the conciliation authority to dismiss their tenancy dispute proceedings due to the non-appearance of both parties. The appellate court determined that the filed appeal did not meet the formal requirements mandated by procedural law, as it failed to adequately state the reasons why the original decision was considered incorrect and how it should be modified, despite a prior notification detailing these deficiencies. Consequently, the court declined to entertain the appeal, deeming it obviously unfounded, and ordered the appellant to pay the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Formal Defects in Tenancy Dispute: The appellate court determined that the filed appeal did not meet the formal requirements mandated by procedural law, as it failed to adequately state the reasons why the original decision was considered incorrect and how it should be modified, despite a prior notification detailing these deficiencies. Consequently, the court declined to entertain the appeal, deeming it obviously unfounded, and ordered the appellant to pay the procedural costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal requirement for the appeal to be properly substantiated, which was not met, leading to the non-entry into the appeal.
Cited to justify that the appeal is considered immediately unfounded and cannot be entertained.
Cited implicitly by the order imposing court costs on the appellant.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 14. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 19. Februar 2025 das von A.___ angehobene Schlichtungsverfahren infolge Säumnis beider Parteien als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat,
A.___ am 24. Februar 2025 dagegen beim Obergericht Berufung eingereicht hat und die sofortige Überprüfung der Entscheidung, die Einleitung einer ordnungsgemässen Untersuchung sowie eine Korrektur dieser offenkundigen Fehlbewertung verlangt,
A.___ mittels Verfügung vom
25. Februar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm eingereichte Berufung den formellen Anforderungen an eine Berufung nicht genügt (Ziffer 1) und bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung eingereicht werden kann, die den formellen Anforderungen entspricht (Ziffer 2),
bis zum Ablauf der Frist keine verbesserte Berufung von A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts eingegangen ist, welche den formellen Anforderungen entspricht,
auf das eingereichte Rechtsmittel nicht einzutreten ist, da eine Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen und in der Berufungsbegründung u. a. darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15; Urteil des Bundesgerichts 4A_555/20,
E. 3.1),
sich die Berufung deshalb im Sinn von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat, beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichts-gesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière