Employment Dispute Cost Recalculation Post-Federal Supreme Court Reversal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the full success of an appeal by the former employer before the Federal Supreme Court, which overturned the prior cantonal court decision that had largely favored the former employee in a claim arising from an employment contract, the civil chamber of the Higher Cantonal Court was tasked with recalculating the costs and attorney fees for the lower and appellate proceedings as mandated by the Federal Court. The court reasoned that since the former employee ultimately lost the case, he must bear the costs, leading the court to award the former employer party compensation for the first instance based on 59.72 hours at CHF 260.00/hour plus expenses and VAT, totaling CHF 17'474.55, and for the appellate instance based on 30.83 hours at CHF 260.00/hour plus expenses and VAT, totaling CHF 9'031.50, while determining that no court fees would be levied in either instance due to the nature of the labor dispute and amount in controversy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 ZPO, Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, Art. 95 ZPO, Art. 68 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110, § 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11; Employment Dispute Cost Recalculation Post-Federal Supreme Court Reversal: The court reasoned that since the former employee ultimately lost the case, he must bear the costs, leading the court to award the former employer party compensation for the first instance based on 59.72 hours at CHF 260.00/hour plus expenses and VAT, totaling CHF 17'474.55, and for the appellate instance based on 30.83 hours at CHF 260.00/hour plus expenses and VAT, totaling CHF 9'031.50, while determining that no court fees would be levied in either instance due to the nature of the labor dispute and amount in controversy.
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KI-generiertApplied to order the losing party (Berufungsbeklagte) to bear the procedural costs for both instances.
Cited as the provision defining that procedural costs consist of court fees and party compensation, which influences the decision on party compensation.
Cited as the basis for awarding party compensation according to the applicable tariffs.
Cited as the basis for the obligation to re-determine costs and compensation following the Federal Supreme Court's decision.
Used as the basis for determining the amount of party compensation based on the required effort in the first instance.
Used to justify setting the hourly rate for party compensation at CHF 260.00, as it defines the applicable range.
Although not explicitly cited in the numbered orders, this provision (covering costs in Federal Supreme Court proceedings) is implicitly relevant as the decision concerns costs following a Federal Supreme Court mandate, but since no explicit order cites it, we rely only on explicit citations in the dispositive orders 1-3. Since no cost/legal aid provisions from the *Obergericht* final orders (1-3) are explicitly cited, this exclusion rule based on explicit citation in the dispositive is strictly applied. The specific Cantonal provisions governing costs are cited instead.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt René Hirsiger,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Kostenentscheid) / Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 2024
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kläger oder Berufungsbeklagter) klagte am 19. April 2021 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die A.___ AG (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsklägerin) und machte eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend.
2. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hiess die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2023 gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'593.80 zu bezahlen. Gerichtskosten erhob er keine.
3. Die Beklagte legte daraufhin am 5. Juli 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein.
4. Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Berufung der Berufungsklägerin mit Urteil vom 15. Januar 2024 vollumfänglich ab, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Berufungsklägerin focht das Urteil der Zivilkammer an und gelangte mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ans Bundesgericht. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit
Urteil vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde vollumfänglich gut, hob das Urteil der Zivilkammer vom 15. Januar 2024 auf und wies die Klage des Klägers vom
19. April 2024 ab. Das Bundesgericht wies mit Ziffer 4 seines Urteils die Sache für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an die Zivilkammer des Obergerichts zurück.
6. Daraufhin eröffnete die Zivilkammer ein neues Verfahren und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren zu äussern. Die Parteien liessen sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Gemäss Art. 68 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110, wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. Wird der Entscheid aufgehoben, so weist das Bundesgericht die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück (vgl. Thomas Geiser: in Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz BGG, 3. Aufl., Basel 2018, N 25 zu Art. 68 BGG).
2. Da die Berufungsklägerin im Verfahren vor Bundesgericht vollumfänglich obsiegt hat, das Bundesgericht das Urteil der zweiten kantonalen Instanz aufgehoben und die Klage des Berufungsbeklagten abgewiesen hat, sind nun die Kosten und Entschädigungen neu festzusetzen.
3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Berufungsbeklagte gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2024 vollumfänglich unterlegen, weshalb er die Prozesskosten sowohl im erstals auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu übernehmen hat. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, werden weder im erstals auch im zweitinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten gesprochen. Demzufolge sind lediglich die Parteientschädigungen neu festzusetzen. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
4.1 Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
4.2 Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2023 reichten beide Parteien am Schluss der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein. Eine Honorarnote der A.___ AG bzw. von Rechtsanwalt Hirsiger befindet sich allerdings nicht in den Akten. Die Zivilkammer gab der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 Gelegenheit, die Kostennote für das Verfahren vor der Vorinstanz nachzureichen, was sie getan hat. Sie macht einen Aufwand von 59.72 Stunden, eine Spesenpauschale von 3 % sowie Mehrwertsteuern von 7.7 % auf dem gesamten Betrag geltend. Zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen äusserte sie sich im vorliegenden Verfahren trotz Gelegenheit nicht.
4.3 Im erstinstanzlichen Urteil wurde für den Kläger ein Aufwand von 84 Stunden als angemessen erachtet und der Stundenansatz mit Blick auf Umfang, Komplexität und Dauer des Verfahrens auf CHF 260.00 festgelegt. Der von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand erscheint – insbesondere im Vergleich mit dem für den Kläger anerkannten Aufwand – als angemessen. Der Stundenansatz wird – wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festgelegt und begründet hat und keine der beiden Parteien bemängelt hat – auf CHF 260.00 festgelegt. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 400.00 sprengt ohnehin der im Kanton Solothurn vorgesehene Rahmen zwischen CHF 250.00 und CHF 350.00 (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission, GVK, vom 19. Dezember 2022, GBV.2022.111). Hinzukommen die Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die Berufungsklägerin macht eine Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 698.00, geltend. Der Gebührentarif des Kantons Solothurn, GT, kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen dürften, sind der Berufungsklägerin Auslagen im Umfang von CHF 698.00 zu ersetzen. Dies ergibt inkl. Auslagen eine vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 17'474.55(59.72 Stunden à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 15'527.20, zzgl. Auslagen von CHF 698.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 16'225.20, ausmachend CHF 1'249.35).
5.1 Im zweitinstanzlichen Verfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, für ihre Aufwendungen vor der Rechtsmittelinstanz eine Honorarnote einzureichen, was beide Parteien mit Eingaben vom 4. September 2023 bzw. 15. September 2023 taten. Die Eingaben inkl. Honorarnoten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt. Keine der Parteien äusserte sich zur Honorarnote der Gegenpartei. Der Berufungsbeklagte machte einen Aufwand von insgesamt CHF 3'768.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, die Berufungsklägerin einen solchen von insgesamt CHF 13'681.50 (inkl. Auslagen und MwSt.).
5.2 Auch für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Stundenansatz auf CHF 260.00 festgelegt. Wie bereits erwähnt, monierten die Parteien die durch die Vorinstanz festgelegte Höhe des Stundenansatzes nicht. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren von 30.83 Stunden erscheint sehr hoch. Allerdings erhielt der Berufungsbeklagte die Honorarnote der Berufungsklägerin zugestellt und hätte sich zu deren Höhe äussern können, was er nicht tat. Demzufolge sind der Berufungsklägerin 30.83 Stunden à CHF 260.00, ausmachend CHF 8'015.80, zu vergüten. Hinzukommen die Auslagen und Mehrwertsteuern von 7.7 %. Die Berufungsklägerin macht eine Spesenpauschale von 3 %, d.h. CHF 370.00, geltend. Wie erwähnt, kennt der Gebührentarif des Kantons Solothurn keine Auslagenpauschale. Aber auch im zweitinstanzlichen Verfahren dürften die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, weshalb der der Berufungsklägerin Auslagen im Umfang von CHF 370.00 zu ersetzen sind.Insgesamt ergibt dies eine vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 9'031.50 (30.83 Stunden à CHF 260.00/Stunde, ausmachend CHF 8'015.80, zzgl. Auslagen von CHF 370.00, zzgl. 7.7 % MwSt. auf CHF 8'385.80, ausmachend CHF 645.70).
6. Für das vorliegende Verfahren wurde keine Parteientschädigung geltend gemacht, zumal kein Aufwand generiert wurde. Deshalb wird nichts zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren (OGZPR.2021.429) eine Parteientschädigung von CHF 17'474.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren (ZKBER.2023.33) eine Parteientschädigung von CHF 9'031.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler