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ZKBER.2024.23 • OG SO ZKBER.2024.23 KI-generiert

Appeal of Provisional Spousal Protection Measures Withdrawn with Split Costs

Geschäftsnummer ZKBER.2024.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning provisional spousal protection measures where one party sought exclusive use of the marital home via an interim order, the appeal was withdrawn following the main hearing, rendering the appeal moot. The court reasoned that while the withdrawing party typically bears the costs, imposing them would be inequitable given the circumstances: the initial application for provisional measures was filed months prior, the interim eviction order came shortly before the main hearing, and the economically stronger party's actions prompted the procedural steps; consequently, the court split the appeal costs equally between the parties, granted the appellant full legal aid due to her indigence and the non-frivolous nature of the appeal, and set a reduced, state-funded fee for her counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 123 ZPO; Appeal of Provisional Spousal Protection Measures Withdrawn with Split Costs: The court reasoned that while the withdrawing party typically bears the costs, imposing them would be inequitable given the circumstances: the initial application for provisional measures was filed months prior, the interim eviction order came shortly before the main hearing, and the economically stronger party's actions prompted the procedural steps; consequently, the court split the appeal costs equally between the parties, granted the appellant full legal aid due to her indigence and the non-frivolous nature of the appeal, and set a reduced, state-funded fee for her counsel.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Rückzug der Scheidungsklage vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Parteianhörung vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the state's right to reclaim the legal aid costs paid to the appointed counsel.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to establish that court costs are borne by the State, which is reflected in Order 3.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Used in the reasoning to justify the discretionary division of litigation costs between the parties (Order 4: costs were offset/wettgeschlagen).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning as the general rule for costs when an appeal is withdrawn, but it was superseded by Art. 107 ZPO in the final cost order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

zieht die Vizepräsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Zwischen den Parteien war vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren hängig. Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte B.___ (im Folgenden der Ehemann), es sei ihm und den Kindern die eheliche Liegenschaft in [...] vorsorglich für die Dauer der Trennung zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. A.___ (im Folgenden die Ehefrau) beantragte am 26. Februar 2024, die Anträge des Ehemanns bezüglich vorsorglicher Massnahmen seien vollumfänglich abzuweisen und die eheliche Liegenschaft in [...] sei vorsorglich und für die Dauer der Trennung ihr und den Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen.

2. Aufgrund einer internen Disposition verschob das Richteramt Olten-Gösgen die Eheschutzverhandlung vom 13. Mai 2024 mit Verfügung vom 24. April 2024 auf den 3. Juni 2024. Am 7. Mai 2024 erliess der Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen. Er wies die eheliche Liegenschaft in [...] für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zu und wies die Ehefrau unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB an, die Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 22. Mai 2024 zu verlassen.

3. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau am 15. Mai 2024 Berufung an das Obergericht. Die Präsidentin der Zivilkammer hiess das Gesuch der Ehefrau, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 17. Mai 2024 gut. Der Ehemann beantragte in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe), auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

4. Am 3. Juni 2024 fand die Eheschutzverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Darauf zog die Ehefrau die Berufung am 5. Juni 2024 zurück. Die Berufung ist daher infolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu entscheiden bleibt über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.

5. Beide Parteien beantragen, dass die Prozesskosten von der jeweils anderen Partei zu übernehmen seien. Die Ehefrau hat die Berufung zurückgezogen. Dementsprechend müsste sie nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten tragen. Im vorliegenden Fall erscheint dies allerdings als unbillig. Denn es liegen besondere Umstände vor. Das Gesuch des Ehemannes, ihm die eheliche Liegenschaft zuzuweisen und dementsprechend die Ehefrau auszuweisen, wurde am 30. November 2023 gestellt. Im Zeitpunkt des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten, die Ehefrau auszuweisen, waren seit der Einreichung des diesbezüglichen Antrags schon mehr als fünf Monate verstrichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig sinnvoll, die Ehefrau weniger als einen Monat vor dem abschliessenden Entscheid vorsorglich auf einen Zeitpunkt weniger als zwei Wochen vor der bereits angesetzten Verhandlung auszuweisen. Unter Vorbehalt einer weiteren Verschiebung der Verhandlung war es absehbar, dass über die Zuweisung der Liegenschaft im Hauptverfahren entschieden werden würde und damit die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen würden und demzufolge auch das Berufungsverfahren gegenstandslos würde. Dennoch war die Ehefrau gezwungen, gegen die vorsorgliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ein Rechtsmittel einzureichen, um nicht vor dem Entscheid im Hauptverfahren die Liegenschaft verlassen zu müssen. Auf der anderen Seite hat der Ehemann mit seinem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen den Zwischenentscheid während des Eheschutzverfahrens veranlasst. Am 1. März 2024 drängte er zudem auf einen Entscheid vor der Verhandlung. Schliesslich liegt dem Verfahren ein familiärer Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen. Nicht zuletzt ist der Ehemann auch die wirtschaftlich stärkere Partei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ermessen zu verteilen und sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden nach Art. 107 Abs. 2 ZPO vom Staat getragen.

6. Die Ehefrau hat einen Antrag auf Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Aktuell ist sie prozessarm. Wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zeigt, war ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bewilligen.

7. Der Vertreter der Ehefrau hat eine Kostennote mit einem Aufwand von 7.84 Stunden und Auslagen von CHF 54.20, total mit Mehrwertsteuer CHF 1’668.85 eingereicht. Diese Entschädigungsforderung ist zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin, die einen Aufwand von 3.83 Stunden geltend gemacht hat, macht dies deutlich. Insbesondere war es auch für den Vertreter der Ehefrau voraussehbar, dass ein Entscheid über die Berufung nicht vor dem Termin der Eheschutzverhandlung vom 3. Juni 2024 würde gefällt werden können. Bei dieser Sachlage übersteigt der mit der Berufung betriebene Aufwand das notwendige Mass. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen. Es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Zusammenfassend scheint somit eine Entschädigung von pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) dem gebotenen Aufwand als angemessen.

beschlossen:

1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. A.___ wird für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird auf CHF 800.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald Irene Vogt zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller