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ZKBER.2023.7 • OG SO ZKBER.2023.7 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Untimely Claim Modification

Geschäftsnummer ZKBER.2023.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed the dismissal of both the initial claim for CHF 16,565.90 and a counterclaim for CHF 30,000.00, arguing for the necessity of further evidence regarding damages stemming from alleged professional negligence in a prior lawsuit. The appellate court dismissed the appeal as largely inadmissible because the appeal requests lacked the required specific monetary amounts, and even if interpreted based on the reasoning, the claims regarding new evidence were unfounded as the substantive change to the claim (seeking more than the CHF 30,000.00 previously counterclaimed) did not meet the legal criteria for modification after the initial pleading deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 312 ZPO, Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Untimely Claim Modification: The appellate court dismissed the appeal as largely inadmissible because the appeal requests lacked the required specific monetary amounts, and even if interpreted based on the reasoning, the claims regarding new evidence were unfounded as the substantive change to the claim (seeking more than the CHF 30,000.00 previously counterclaimed) did not meet the legal criteria for modification after the initial pleading deadline.

Schlagwörter

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Widerklage Rückabtretung Beschwerdelegitimation Versicherungsleistungsbegehren Rückzug der Zivilklage Praxisänderung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 ZPO

Used to justify the immediate dismissal of the appeal as obviously unfounded.

Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO

Cited when analyzing the inadmissibility of the change of claim in the appeal.

Art. 227 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO regarding the conditions for a change of claim.

Art. 310 ZPO

Cited when concluding that the appeal was unfounded regarding the incorrect establishment of facts or misapplication of law.

Art. 312 ZPO

Used to rule on the inadmissibility of the appeal based on formal deficiencies in the requests for relief.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Nach Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens reichte Rechtsanwalt B.___ (Kläger) am 27. Februar 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen A.___ (Beklagter) ein und beantragte das Folgende: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 16'565.90 nebst Zins zu 5% seit 25. September 2017 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

2. Am 30. September 2019 reichte der Beklagte eine Klageantwort und Widerklage ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Es sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 26. November 2018 zu bezahlen.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Widerklage um eine Teilwiderklage (Teil des Schadenersatzes für die dem Beklagten ab dem 10. Juni 2017 entstandener Schaden durch die Klageänderung) handelt und dass weitere Schadenersatzforderungen, welche sich aus dem Urteil vom 4. März 2019 ergeben, vorbehalten bleiben.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 wurde den Parteien das nachfolgende Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eröffnet:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Jede Partei hat ihre Kosten selber zu tragen.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, dem Kläger und Widerbeklagten CHF 1'000.00 und dem Beklagten und Widerkläger CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

4. Mit Eingaben vom 26. und 27. Januar 2023 erhob der Beklagte und Widerkläger (von nun an: Berufungskläger) gegen den begründeten Entscheid Berufung und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschluss des Richteramtes Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2. Es sei auf die Berufung einzugehen.

3. Es sei die Sache an das Richteramt Olten-Gösgen zurückzuweisen und eine neue Beweisaufnahme anzuordnen, um die fehlenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben, die für eine gerechte Entscheidung notwendig sind.

4. Der Berufungsführer fordert die Anerkennung seines Schadenersatzanspruchs in voller Höhe, wie im Berufungsschreiben dargelegt.

5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweisen sich die fristgerecht eingereichten Rechtsmitteleingaben im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet. Die Berufung kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E.4.3 ff.; 142 III 102 E. 5.3.1).

7. In seinen fast identischen Rechtsmitteleingaben gibt der Berufungskläger an, mit dem Entscheid vom 6. Oktober 2022 beziehungsweise der Abweisung der Widerklage nicht einverstanden zu sein. Der Berufungskläger beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter anderem «die Anerkennung seines Schadenersatzanspruches in voller Höhe, wie es im Berufungsschreiben dargelegt wird». Zur Begründung führt er in seinen Rechtsmitteleingaben zusammenfassend aus, er habe den Berufungsbeklagten als Anwalt mandatiert in einer Streitigkeit aus Werkvertrag. In jenem Prozess habe der Berufungsbeklagte unter anderem den falschen Forderungsbetrag angegeben und die falsche Schadenersatzsumme geltend gemacht. Der Berufungsbeklagte sei noch vor Einreichung der Klage über die Schäden am Gebäude informiert worden. Trotz gerichtlichem Gutachten, welches den Gesamtschaden mit CHF 183'173.05 beziffert habe, habe der Berufungsbeklagte den Schaden nicht rechtzeitig im Prozess geltend gemacht und die Folgeschäden unberücksichtigt gelassen. Dies habe dazu geführt, dass dem Berufungskläger zu einem späteren Zeitpunkt ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich aber nicht nachvollziehen, welchen Betrag der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten nun genau fordert. Sodann ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Forderungsbetrag allenfalls gemeint sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht klar ergibt. Die Rechtsbegehren sind demnach mangels Bezifferung ungenügend.

8. Und selbst wenn sich im Lichte der Begründung der Rechtsmitteleingaben ergäbe, was der Berufungskläger konkret fordert, würde sich seine Berufung als unbegründet erweisen. Vor der Vorinstanz verlangte der Berufungskläger mit (Teil-)Widerklage, der Kläger und Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 30'000.00 zu verpflichten. Gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismittel beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe mehr oder etwas Anderes verlangt als noch vor der Vorinstanz, wäre er folglich nicht zu hören. Im Übrigen geht aus den Rechtsmitteleingaben des Berufungsklägers nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll (Art. 310 ZPO). Die Berufung erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 350.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 700.00 verrechnet. Die Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF 350.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt bei CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_214/2023).