Ex-Spouse Alimony Withholding Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a lower court order directing their employer to withhold CHF 3,517.00 from their salary and remit it directly to their ex-spouse for alimony payments, arguing they made prior payments documented by receipts; however, the appellate court found the appeal inadmissible because the appellant merely restated arguments already rejected by the lower court without demonstrating how the original decision was flawed, thus failing to meet the requirement for a reasoned appeal, resulting in the appeal being dismissed and the appellant ordered to pay the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Ex-Spouse Alimony Withholding Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argument: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as the basis for declaring the appeal inadmissible and thus not entering upon the merits.
This provision regarding the requirement for a reasoned appeal was cited in the reasoning leading to the finding of inadmissibility, which resulted in the non-admission order.
This provision dictates that the appellant must pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Berufungsbeklagte
betreffend Anweisung an den Arbeitgeber
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen die Arbeitgeberin von A.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 anwies, von dessen Lohn den Betrag von CHF 3’517.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto seiner Ehefrau zu überweisen,
A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) diese Verfügung am 22. Dezember 2022 beim Obergericht anfocht und vortrug, er bezahle die Alimente seiner Exfrau immer Ende Monat in bar, wofür er Quittungen habe,
der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, er führe seit der Trennung diverse Zahlungen an seine Ehefrau aus und übernehme verschiedene Kosten,
der Amtsgerichtspräsident in seinem Entscheid dazu erwogen hat, der Ehemann lege keine Belege für die von ihm behaupteten Alimentenzahlungen ins Recht,
der Berufungskläger mit seinem Einwand lediglich seine bereits beim Amtsgerichtspräsidenten vorgetragene Behauptung wiederholt, aber in keiner Weise auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern dieses falsch sein sollte,
eine Berufung jedoch begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,
die Berufung bei dieser Sachlage im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat, beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller