Limited Liability Company Dissolution Overturned Due to Post-Appeal Domicile Correction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a limited liability company against which a lower court ordered dissolution and liquidation after it failed to remedy a statutory organizational defect, specifically the loss of its domicile, following notification from the commercial register office. The appellate court overturned the dissolution order because the appellant presented evidence, admissible as a new fact on appeal, showing that a valid seat transfer and subsequent registration establishing a new domicile occurred before the appellate decision date, thereby restoring the lawful organizational state as required by law; however, due to the company's initial failure to comply with repeated requests, it was ordered to bear the costs of both the lower and appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR, Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1bis OR, Art. 317 ZPO; Limited Liability Company Dissolution Overturned Due to Post-Appeal Domicile Correction: The appellate court overturned the dissolution order because the appellant presented evidence, admissible as a new fact on appeal, showing that a valid seat transfer and subsequent registration establishing a new domicile occurred before the appellate decision date, thereby restoring the lawful organizational state as required by law; however, due to the company's initial failure to comply with repeated requests, it was ordered to bear the costs of both the lower and appellate proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to admit the new document (extract from the commercial register) as evidence in the appeal proceedings.
This article pertains to the legal basis for dissolving the company, which the court implicitly considered when annulling the lower court's decision based on the restoration of the lawful state.
This refers to the specific order that was annulled by the appellate court.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 19. September 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 20. September 2022 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 21. November 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH [...], wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt [...] betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 19. Dezember 2022 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.
5. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
2. Es ist unbestritten, dass die Sitzverlegung, welche die Berufungsklägerin der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt hat, nicht rechtsgültig erfolgt ist. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde.
3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren einen Handelsregisterauszug vom 16. Dezember 2022 vor. Danach wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin in [...] am 2. Dezember 2022 im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Dementsprechend kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. November 2022 wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller