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ZKBER.2022.8 • OG SO ZKBER.2022.8 KI-generiert

Eviction Notice Service Upheld on Track & Trace Evidence

Geschäftsnummer ZKBER.2022.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants challenged an eviction order, arguing they did not receive the formal notice threatening termination, but the court affirmed the lower court's ruling because the respondent provided Track & Trace evidence proving both parties were served the required notices on specific dates, which was sufficient proof given the appellants' unsubstantiated and vague objections at the initial stage; subsequently submitted evidence, such as signed confirmations presented only on appeal, was deemed inadmissible as it should have been raised with due diligence earlier, leading to the dismissal of the appeal as clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Eviction Notice Service Upheld on Track & Trace Evidence: Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl fristlose Kündigung Zustellnachweis Gültigkeit der Kündigung missbräuchliche Forderung des Vermieters unbezahlte Mietkaution Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because it was deemed obviously unfounded based on this provision.

Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to justify the inadmissibility of new evidence presented on appeal.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellants.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___,

Berufungskläger

gegen

C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein A.___ und B.___ aus der von ihnen gemieteten 6.5-Zimmer-Wohnung in Dornach aus und verpflichtete sie, das Mietobjekt bis spätestens 28. Februar 2022 zu räumen, zu verlassen und der Vermieterin zurückzugeben.

2. Dagegen reichten A.___ und B.___ (im Folgenden die Berufungskläger) am 20. Januar 2022 beim Obergericht Berufung ein und ersuchten, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären. Sie bringen vor, sie hätten die Kündigung erhalten, die Kündigungsandrohung aber nicht. Dies hätten sie dem Richteramt mitgeteilt. Das Richteramt hätte die Empfangsbestätigung und die Unterschriften prüfen müssen, um einen ordentlichen Entscheid treffen zu können.

3. Diesen Punkt ihres Entscheides hat die Amtsgerichtspräsidentin damit begründet, dass den Berufungsklägern die Kündigungsandrohung vom 26. Januar 2021 gemäss den eingereichten Unterlagen einzeln und mit separater Post am 29. Januar 2021 zugestellt worden sei.

4. Die Vermieterin hatte bei der Vorinstanz die Track&Trace Auszüge für die Zustellung der Mahnungen und der Kündigungsandrohungen sowie der Kündigungen je an beide Berufungskläger vorgelegt. Aus den Track&Trace Auszügen ergibt sich, dass die beiden Mahnungen mit den Kündigungsandrohungen beiden Berufungsklägern je am 29. Januar 2021 zugestellt worden sind (die beiden Kündigungen am 22. März 2021). Die Berufungskläger hatten bei der Vorinstanz lediglich vorgetragen, einige der Kündigungsunterlagen seien bei ihnen nicht angekommen und es gebe auch keine Unterschrift, dass die Unterlagen übernommen worden seien. Diese Einwendung ist weder konkret noch substantiiert. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin die Zustellung der Kündigungsandrohung gestützt auf die vorgelegten Urkunden als sofort bewiesen betrachten. Eine gesonderte Überprüfung der Unterschriften für sämtliche Zustellungen war angesichts der pauschalen Einwendung nicht notwendig. Ohnehin waren von keiner Parteien Unterschriften für die Zustellungen vorgelegt worden und die Berufungskläger haben auch keine Überprüfung der Unterschriften für die Zustellung der Mahnung und der Kündigungsandrohung verlangt. Erst im Berufungsverfahren legen die Berufungskläger nun Ausdrucke der unterschriebenen Empfangsbestätigungen vor. Diese hätten indessen bei zumutbarer Sorgfalt schon bei der Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind deshalb nach Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO unzulässig und können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Sachlage, wie sie sich der Vorderrichterin präsentierte, wurde der Beweis für die Zustellung der Mahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Track&Trace Auszüge erbracht.

5. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 450.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 8. März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_111/2022).