Company Dissolution Overturned Due to Remedied Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe initial decision ordered the dissolution and liquidation of a company due to the lack of a legal domicile and proper management, following a referral from the Commercial Register Office and the company's failure to respond to official notices. On appeal, the court upheld the first instance's cost assessment because the company caused the proceedings, but it reversed the dissolution order because the company presented new evidence showing that it subsequently corrected the organizational deficiencies, specifically by registering a new domicile and a managing director residing in the country.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 i.V.m, Art. 939 Abs. 1 OR, Art. 731b Abs. 1bis OR, Art. 317 ZPO; Company Dissolution Overturned Due to Remedied Deficiencies: On appeal, the court upheld the first instance's cost assessment because the company caused the proceedings, but it reversed the dissolution order because the company presented new evidence showing that it subsequently corrected the organizational deficiencies, specifically by registering a new domicile and a managing director residing in the country.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to admit the new documentary evidence regarding the resolution of organizational defects.
Cited in the reasoning section regarding the authority of the Commercial Register Office to demand rectification of organizational defects.
Cited in the reasoning section regarding the court's authority to dissolve a company if defects are not remedied.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Burim Pavataj,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 12. März 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im Folgenden die Gesellschaft) wegen fehlendem Rechtsdomizil, fehlender Geschäftsführung, fehlender Vertretung, fehlender Vertretung in der Schweiz an das Richteramt Thal-Gäu.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 22. März 2022 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden und wurde daraufhin im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom […] öffentlich bekannt gemacht.
3. Am 28. April 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH, CHE-[...], wird aufgelöst. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über den Konkurs.
2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird festgesetzt auf […].
3. Die A.___ GmbHhat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von pauschal CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.00, total CHF 800.00, hat die A.___ GmbHzu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 9. Juni 2022 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung, eventualiter der Rückweisung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F. zulasten des Staates.
5. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn eines der vorgeschriebenen Organe fehlt und die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
2. Die Berufungsklägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils das Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert habe und über kein Rechtsdomizil verfüge.
3. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Juni 2022 vor. Danach wurden am 20. Juni 2022 das neue Domizil und ein neuer zeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie die Mängel in ihrer Organisation behoben hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben, zumal sich die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung nicht zum Kostenentscheid geäussert hat. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28. April 2022 werden aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller