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ZKBER.2021.47 • OG SO ZKBER.2021.47 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Collect Service and Waive of Reasoned Judgment

Geschäftsnummer ZKBER.2021.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appealing party filed an appeal ("Einsprache") against a lower court judgment concerning a debt instruction, but because the official court document sent to the appellant was not collected from the post office within the seven-day period, it was deemed legally served after the deadline, and the appellant subsequently failed to request a reasoned judgment, which the court interpreted as a waiver of the appeal, leading the court to dismiss the appeal for lack of merit and impose court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal for Failure to Collect Service and Waive of Reasoned Judgment: A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Zahlung der Geldbuße nachträglicher Rechtsvorschlag Untätigkeitsklage Schuldneranweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. 2 ZPO

The court treated the failure to request reasoning as a waiver of the appeal, leading to the decision not to enter a judgment on the appeal.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to establish when the initial decision was deemed served, which is contextually linked to the subsequent failure to appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1. B.___

2. C.___

beide gesetzlich vertreten durch D.___ hier vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

3. Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ gegen das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 19. Mai 2021 eine «Einsprache» erhoben hat, welche als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist,

A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) das Urteilsdispositiv mit Gerichtsurkunde zugesandt wurde, er es aber nicht bei der Post abgeholt hat,

das Urteilsdispositiv aber dennoch nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. Juni 2021 als zugestellt gilt,

der Berufungskläger in der Folge keine Begründung des angefochtenen Urteils verlangt hat, was nach Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt,

der unbegründete Entscheid somit nicht mehr angefochten werden kann,

der Berufungskläger offensichtlich auf die Zustellung der Rechnung vom 29. Juni 2021 reagiert hat, diese aber keine neue Anfechtungsmöglichkeit auslöst,

auf die Berufung demnach nicht eingetreten werden kann,

der Berufungskläger bei diesem Ausgang die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller