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ZKBER.2020.72 • OG SG ZKBER.2020.72 KI-generiert

Appeal Settlement Regarding Sole Heir Lease Agreement and Cost Allocation

Geschäftsnummer ZKBER.2020.72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal regarding a reduction claim, the parties concluded a settlement during the instruction hearing, agreeing that one party was the sole heir and had entered the lease agreement, fixing the rent at CHF 850.00 and extending the lease until March 31, 2024, with the appellant withdrawing her appeal. The court dismissed the proceedings based on the settlement and, regarding costs, determined that half of the first instance court costs (CHF 8'500.00) would be borne by the state because a cross-claim made by the defendant in the initial proceedings was deemed not to have been formally raised, obligating the appellant to pay the other half of the initial costs; additionally, the appellate court costs (CHF 800.00) were split equally between the parties, and respective party costs were waived.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO, Ziffer 9 des Vergleichs; Appeal Settlement Regarding Sole Heir Lease Agreement and Cost Allocation: The court dismissed the proceedings based on the settlement and, regarding costs, determined that half of the first instance court costs (CHF 8'500.00) would be borne by the state because a cross-claim made by the defendant in the initial proceedings was deemed not to have been formally raised, obligating the appellant to pay the other half of the initial costs; additionally, the appellate court costs (CHF 800.00) were split equally between the parties, and respective party costs were waived.

Schlagwörter

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Mietvertrag Mietzinsherabsetzung Schadenregulierung Kostenverlegung Erbe Parteianhörung Herabsetzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Applied to allocate half of the first instance court costs to the State Treasury due to procedural irregularities concerning the counterclaim.

Art. 224 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for why the counterclaim was not properly raised in the first instance, influencing the cost decision.

Dispositivziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020

The court's decision regarding the costs of the first instance procedure (Dispositivziffer 4) was explicitly modified and its regulation was placed at the discretion of the Higher Court through the settlement.

Ziffer 9 des Vergleichs

This clause of the settlement, which stipulated that the party costs of the appeal procedure are set off against each other, was applied in the final order (Order 4).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 25. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

Berufungsbeklagter

betreffend Herabsetzungsklage

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 25. Mai 2020 folgendes Urteil fällte:

1. Das Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten in Ziffer 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 wird für ungültig erklärt und ist aufzuheben.

2. Die Widerklage, Ziffer 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 9. Mai 2017 sei zu vollziehen, wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, eine Parteientschädigung von CHF 10'793.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt) zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 8'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'600.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 8'500.00 zu bezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils angewiesen, dem Kläger die Differenz von CHF 2'100.00 zurückzuerstatten.

- A.___ als Berufungsklägerin zusammen mit ihrem Lebenspartner C.___ sowie B.___ als Berufungsbeklagter zusammen mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Rüedi, zur Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021 erschienen sind,

- die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Präsidenten der Zivilkammer am 22. Februar 2021 folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

1. Die Parteien stellen fest, dass B.___ Alleinerbe von D.___ ist und damit in den Mietvertrag vom 8. Februar 1999 mit A.___ eingetreten ist.

2. Die Parteien vereinbaren, den Mietvertrag bis zum 31. März 2024 fest zu verlängern. Wird der Mietvertrag auf dieses Datum hin nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit gemäss den Bestimmungen des Mietvertrages vom 8. Februar 1999. Wird der Mietvertrag gekündigt, ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen.

3. Die Parteien stellen fest, dass der Mietzins CHF 850.00 inkl. Nebenkosten beträgt, und nicht wie im Mietvertrag vom

8. Februar 1999 festgehalten CHF 900.00.

4. B.___ verpflichtet sich, das Mietverhältnis bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an der [...]strasse [...], [...], auf den Verkäufer zu übertragen (Ziffern 2 und 3 hievor).

5. Die Parteien stellen fest, dass mit Abschluss dieses Vergleichs die Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages vom

25. September 2018 gegenstandslos geworden ist. Sie teilen dies der Schlichtungsbehörde mit, damit diese das dort sistierte Verfahren abschreiben kann.

6. Frau A.___ zieht die Berufung gegen Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

25. Mai 2020 zurück.

7. Der Gerichtskostenentscheid des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020) wird in das Ermessen des Obergerichts gestellt.

8. Die mutmasslichen Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.

9. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

10. Mit Abschluss und Vollzug dieses Vergleiches sind die Parteien in dieser Streitsache vollumfänglich auseinandergesetzt.

- das Verfahren somit abgeschrieben werden kann,

- damit noch über die Kosten zu befinden ist,

- im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichtigten ist, dass das Amtsgericht in den Äusserungen der Beklagten und Berufungsklägerin vor der Vorinstanz eine Widerklage erkannte und diese abwies (Dispositivziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2020),

- die Widerklage aber nicht in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb der erstinstanzliche Gerichtskostenentscheid der Beklagten und Berufungsklägerin in diesem Punkt nicht zum Nachteil gereichen darf,

- es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'500.00 zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO); die Beklagte und Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten somit im Umfang von CHF 4'250.00 zu tragen hat,

- die erstinstanzliche Parteikostenregelung entsprechend der getroffenen Vereinbarung unberührt bestehen bleibt (vgl. Ziffer 6 des Vergleichs),

- die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend der getroffenen Vereinbarung in Ziffer 8 des Vergleichs von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen sind (vgl. Ziffer 9 des Vergleichs)

beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht von CHF 8'500.00 auferliegen im Umfang von CHF 4'250.00 A.___. Sie werden mit dem von B.___ im Umfang von CHF 10'100.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ CHF 4'250.00 zu erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, B.___ die restlichen CHF 5'850.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der Gerichtskosten von CHF 4'250.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 800.00 auferliegen den Parteien je zur Hälfte. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 400.00 zu erstatten. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ CHF 700.00 zurückzuerstatten.

4. Die Parteikosten des Verfahrens vor Obergericht werden wettgeschlagen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann