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ZKBER.2020.5 • OG SG ZKBER.2020.5 KI-generiert

Divorce Appeal Withdrawal and Fee Allocation

Geschäftsnummer ZKBER.2020.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce appeal proceeding, the Appellate Court acknowledged the withdrawal of the main appeal and the consequent dismissal of the cross-appeal regarding the divorce itself, granting both parties full legal aid, with the state provisionally covering the CHF 300.00 court costs imposed on the appellant. The court reasoned that although both parties were granted legal aid, the appellant was ordered to pay the respondent a party compensation of CHF 3,074.10 for the appellate proceedings, based on a calculated hourly rate; the court further adjusted the respondent's counsel fees, reducing the claimed time for administrative tasks and setting the state's reimbursement to the respondent's counsel at CHF 2,405.80, while the respondent counsel must pay the difference to his full fee if later able.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO; Divorce Appeal Withdrawal and Fee Allocation: The court reasoned that although both parties were granted legal aid, the appellant was ordered to pay the respondent a party compensation of CHF 3,074.10 for the appellate proceedings, based on a calculated hourly rate; the court further adjusted the respondent's counsel fees, reducing the claimed time for administrative tasks and setting the state's reimbursement to the respondent's counsel at CHF 2,405.80, while the respondent counsel must pay the difference to his full fee if later able.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Anwaltskosten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenverlegung administrative Entlassung staatliche Entschädigung Scheidung auf gemeinsames Begehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the State's right of recourse for costs and party compensation when the parties are in a position to pay.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Mattli,

Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) die Berufung vom 13. Januar 2020 gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Juni 2019 am 17. April 2020 zurückgezogen hat;

damit auch die Anschlussberufung, die B.___ (im Folgenden bloss der Berufungsbeklagte) am 6. März 2020 erhoben hat, dahinfällt;

beiden Parteien die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird;

die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat, welche unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs vorerst der Staat Solothurn übernimmt;

die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, wobei der Staat unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs die Entschädigung der beiden Rechtsanwälte bezahlt;

den Detailangaben zufolge die Vertreterin der Berufungsklägerin offensichtlich die Honorarnote des vorliegenden mit derjenigen des Parallelverfahrens verwechselt hat (siehe Verfügung vom 21. April 2020);

die im Verfahren ZKBER.2020.6 eingereichte Honorarnote von CHF 1'162.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das vorliegende Verfahren angemessen ist;

der vom Vertreter des Berufungsbeklagten mit seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 45 Minuten im Vergleich zu derjenigen der Gegenanwältin doch sehr hoch und jedenfalls um die Verrichtungen vom 22. und vom 28. April 2020 zu kürzen ist;

die Mitteilung des Berufungsrückzugs eine Kurzaktivität darstellt, die grundsätzlich unbeachtlich ist (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635);

das Ausfertigen der Honorarnote Kanzleiarbeit ist, die durch den Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, der in Solothurn CHF 180.00 beträgt, mitabgegolten wird;

die Entschädigung von Rechtsanwalt Lukas Mattli für einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 10 Minuten zuzüglich 2 % Auslagen somit auf CHF 2'405.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird;

sich die Parteientschädigung und der Nachzahlungsanspruch mangels einer Honorarvereinbarung auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet;

die Parteientschädigung, welche die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten zu bezahlen hat, somit auf CHF 3'074.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt wird;

der Berufungsbeklagte Rechtsanwalt Lukas Mattli die Differenz von CHF 668.30 zum vollen Honorar zu bezahlen hat, sobald er zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO);

beschlossen:

1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Beiden Parteien wird die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'074.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Ida Salvetti eine Entschädigung von CHF 1'162.20 und Rechtsanwalt Lukas Mattli eine Entschädigung von CHF 2'405.80 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Lukas Mattli die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 668.30.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller