Appeal Dismissed for Insufficient Specificity in Support Modification Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court order regarding spousal and child support payments, asserting that the income used for the calculation was incorrect based on submitted accounting records. The court dismissed the appeal because the appellant's formal request was not specific enough, failing to state the exact amount by which the support payments should be reduced, which is a requirement for monetary claims in an appeal. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been considered on its merits, newly submitted evidence would be rejected as inadmissible because the appellant failed to explain why it was not presented in the initial proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Insufficient Specificity in Support Modification Claim: The court dismissed the appeal because the appellant's formal request was not specific enough, failing to state the exact amount by which the support payments should be reduced, which is a requirement for monetary claims in an appeal. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been considered on its merits, newly submitted evidence would be rejected as inadmissible because the appellant failed to explain why it was not presented in the initial proceedings.
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KI-generiertCited to justify the rejection of new evidence presented in the appeal proceedings.
This article is implicitly referenced in point 1 of the dispositive through the statement 'Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird', where the court found it could not enter into the merits due to formal defects (unbezifferte Anträge as discussed in point 5).
Cited in the dispositive as the basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Eheschutzentscheid vom 30. März 2020 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) unter anderem zur Bezahlung von Kindesund Ehegattenunterhaltsbeiträgen.
2. Gegen das begründete Urteil reichte der Berufungskläger am 29. Mai 2020 Berufung ein und bat um Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Im Wesentlichen bringt er vor, aus der beigelegten Buchhaltung sei klar ersichtlich, dass seine Einnahmen weit unter dem von der Vorinstanz ermittelten Einkommen liegen würden.
3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).
5. Der Antrag auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des gestellten Antrags spricht gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 0.00, das heisst eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt einzig vor, die Unterhaltsberechnungen des Amtsgerichtspräsidenten würden nicht auf seinem tatsächlichen Einkommen basieren. Die Bezahlung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge sei ihm unzumutbar. Gestützt auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich nicht erschliessen, auf welchen Betrag er die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt haben möchte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Das Rechtsbegehren ist demnach mangels Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
6. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Unterlagen sind neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der Berufungskläger diese nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und es auch im Berufungsverfahren unterlassen, darüber Auskunft zu geben bzw. darzulegen, weshalb er dazu vor dem Vorderrichter keine Gelegenheit hatte.
7. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann