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ZKBER.2020.41 • OG SG ZKBER.2020.41 KI-generiert

Spousal Appeal of Complex Child Support Phases

Geschäftsnummer ZKBER.2020.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a maintenance dispute arising from marital separation proceedings, the lower court established thirteen distinct phases for calculating child support based on the children reaching specific ages, a complexity which both spouses appealed. The appellate court agreed with the spouses that establishing numerous future phases, some resulting in minimal payment differences, violated procedural economy and was impractical, thus abolishing support phases five through thirteen. Furthermore, the court declined to increase the imputed income for either spouse based on potential future employment increases or when the child entered upper school, reasoning that simplicity and practicality in maintenance calculations outweigh complicated, hypothetical adjustments, particularly when a divorce action was subsequently initiated.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB; Spousal Appeal of Complex Child Support Phases: The appellate court agreed with the spouses that establishing numerous future phases, some resulting in minimal payment differences, violated procedural economy and was impractical, thus abolishing support phases five through thirteen. Furthermore, the court declined to increase the imputed income for either spouse based on potential future employment increases or when the child entered upper school, reasoning that simplicity and practicality in maintenance calculations outweigh complicated, hypothetical adjustments, particularly when a divorce action was subsequently initiated.

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung ehelicher Unterhalt Scheidungsverfahren hypothetisches Einkommen des Ehegatten Komplexität des Verfahrens Unterhaltsberechnung Eheschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB

The court confirmed the amount to be imputed to the wife's income, in line with the principle that maintenance agreements should not be too complicated.

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Volltext

SOG 2020 Nr. 9

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB. *Bei der Bemessung von Alimenten im Eheschutzverfahren soll die Unterhaltsregelung nicht allzu kompliziert ausfallen und nicht zu viele Abstufungen enthalten.*

*Sachverhalt:*

Am 7. Februar 2019 hob die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren an. Anlässlich der Eheschutzverhandlung verlangten sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann die Festsetzung von (Kindes)Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Februar 2018. Die Ehefrau und Mutter schied in ihren Berechnungen drei Unterhaltsphasen für sich und die Kinder aus, der Ehemann und Vater verlangte in seinem Hauptbegehren die Festsetzung des Kindesunterhalts in zwei Phasen. Mit Urteil vom 7. November 2019 erkannte der Eheschutzrichter namentlich 13 Unterhaltsphasen betreffend die Kinderalimente und verpflichtete den Ehemann und Vater zur entsprechenden Bezahlung. Im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung erhoben beide Ehegatten Berufung gegen das Urteil und verlangten unter anderem die ersatzlose Aufhebung der Phasen 5 – 13 betreffend den Kindesunterhalt. Das Obergericht hiess die Berufungen in diesem Punkt gut. Weiter monierten beide Ehegatten die Höhe des ihnen angerechneten Erwerbseinkommens. Auf eine hypothetische Erhöhung der Einkünfte beider Ehegatten ab 1. Januar 2020 beziehungsweise ab Eintritt der gemeinsamen Tochter in die Oberstufe verzichtete das Obergericht. Die entsprechende Dispositivziffer wurde ebenfalls aufgehoben. Am

3. Juni 2020 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein.

*Aus den Erwägungen:*

1.1 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter führte zur Begründung der von ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge aus, da sich mit dem Erreichen gewisser Altersgrenzen der gemeinsamen Kinder (10/12/16/18 Jahre) nicht nur die Leistungsfähigkeit der betreuenden Elternteile, sondern auch die Bedarfszahlen und damit insgesamt die Höhe der auszurichtenden Unterhaltsbeiträge entsprechend veränderten, seien insgesamt 13 Phasen zu unterscheiden. Beide Ehegatten beantragen, das angefochtene Urteil betreffend der Phasen 5 – 13 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führen sie zusammenfassend aus, es widerspreche jeglicher Prozessökonomie, wenn ein Eheschutzrichter ohne entsprechende Anträge Unterhaltsbeiträge für die nächsten

13 Jahre berechne (Ehefrau) sowie es sei unsinnig und nicht praktikabel, zumal die Berechnungen teilweise sogar nur wenige Franken voneinander abweichen würden (Ehemann). Der Ehemann weist überdies darauf hin, dass er in der Zwischenzeit – am 3. Juni 2020 – die Scheidungsklage eingereicht habe.

1.2 Den Ausführungen der Parteien ist nichts beizufügen. In Gutheissung der Anträge der Parteien ist das angefochtene Urteil, soweit für den Unterhalt ab 1. März 2021 weitere Phasen unterschieden werden (Phasen 5 – 13), aufzuheben. […]

4.4 Dass es der Vorderrichter für die Ehefrau bereits ab 1. Januar 2020 als zumutbar erachtete, die Erwerbstätigkeit von 40% auf 50% auszudehnen, kann – wie sie in ihrer Berufung geltend macht – angesichts ihrer Betreuungspflichten in der Tat hinterfragt werden. Anderseits ist aber nicht zu verkennen, dass der Ehemann im Eheschutzverfahren bereits in seiner Eingabe vom 17. April 2019 und dann auch wieder an der Verhandlung vom

26. April 2019 verlangt hatte, die Ehefrau habe ihr Pensum aufzustocken (Eingabe vom 17. April 2019, S. 4, AS 18; Protokoll der Verhandlung vom 26. April 2019, S. 3, AS 26). Ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie in absehbarer Zeit mit der Anrechnung eines Pensums von mehr als 40% rechnen muss. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, der Ehefrau im vorliegenden Verfahren bloss das Erwerbseinkommen von CHF 1'949.00, das auf einem 40%-Pensum basiert, anzu­rechnen und auf eine Erhöhung zu verzichten. Wenn man nämlich im Gegenzug auch auf eine Anpassung des anrechenbaren Einkommens beim Ehemann infolge des Eintritts der Tochter F.___ in die Oberstufe verzichtet, wird auf beiden Seiten für die Unterhaltsbeiträge insgesamt etwa gleich verfahren. Das Resultat dürfte bei einer beidseitigen Erhöhung der Einkünfte – die jeweils hypothetisch zu bestimmen wären – unter dem Strich in etwa dasselbe sein, wie wenn man darauf verzichtet. Bei der Bemessung von Alimenten handelt es sich nicht um eine Mathematikaufgabe, weshalb die Unterhaltsregelung auch nicht allzu kompliziert ausfallen und vor allem nicht zu viele Abstufungen enthalten sollte. Es bleibt damit durchwegs bei einem der Ehefrau anrechenbaren Einkommen von CHF 2'049.00.

*Zivilkammer, Urteil vom 3. September 2020 (ZKBER.2020.41 und ZKBER.2020.47)*