Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBER.2019.80 • OG SG ZKBER.2019.80 KI-generiert

Company Dissolution Overturned Upon Rectification of Domiciled Representative

Geschäftsnummer ZKBER.2019.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant company appealed a lower court's decision ordering its dissolution and liquidation because it lacked a legally required representative domiciled in the country, as mandated by commercial law. The appellate court overturned the dissolution order because the appellant, during the appeal process, promptly appointed a resident director, thereby rectifying the organizational defect as evidenced by new filings, although the court upheld the costs and attorney's fees for both proceedings against the appellant due to its initial non-compliance and procedural delays.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 731b OR, Art. 814 Abs. 3 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 317 ZPO, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Company Dissolution Overturned Upon Rectification of Domiciled Representative: The appellate court overturned the dissolution order because the appellant, during the appeal process, promptly appointed a resident director, thereby rectifying the organizational defect as evidenced by new filings, although the court upheld the costs and attorney's fees for both proceedings against the appellant due to its initial non-compliance and procedural delays.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft Verfahrenskosten Legitimation des Aktionärs Widerruf der Konkurseröffnung Ausweisung von Geschäftsmietern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 317 ZPO

The court admitted the evidence of the re-establishment of the lawful state as genuine new facts (Noven) in the appeal proceedings.

Art. 731b Abs. 1 OR

This provision establishes the grounds for the initial order for dissolution, which the appeal partially overturned upon restoration of the lawful state.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is implicitly referenced as the basis for deciding on the costs of the appeal when granting partial success.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess und/oder Rechtsanwalt Andreas Suter,

Berufungsklägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,

Berufungsbeklagter

betreffend Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 16. September 2019 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht rechtmässiger Zusammensetzung des vorgeschriebenen Organs (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der Schweiz) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

1.2 Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. September 2019 Frist zur Stellungnahme ein und drohte ihr bei Nichteinreichen innert Frist die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

1.3 Die Gesuchsgegnerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Oktober 2019 ordnete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Auflösung der Gesuchsgegnerin sowie deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Ziff. 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Tragung der Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller von CHF 200.00 (Ziff. 3 und 4).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 14. November 2019 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abschreibung des Verfahrens, unter Kostenfolge zu ihren Lasten.

3.2 Mit Berufungsantwort vom 27. November 2019 ersuchte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) um Gutheissung der Berufung und um Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2019 unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Das Gesetz sieht für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Organe die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und eine Revisionsstelle vor (Art. 804 ff. OR).

1.2 Nach Art. 814 Abs. 3 OR muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.

1.3 Art. 819 OR verweist bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft auf die Vorschriften des Aktienrechts. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR). Die Anwendung von Art. 731b Abs. 1 OR setzt demnach einen Mangel in der Organisation der Gesellschaft voraus. Ein solcher liegt vor, wenn nach erfolgter Gründung eines der gesetzlich vorgeschriebenen Organe fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (vgl. zum Ganzen: Stefan Bürge/Nicolas Gut in: Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 105/2009, S.

157 ff.).

2.1 Im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 15. Oktober 2019 war die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Sie wurde nicht durch eine Person vertreten, die Wohnsitz in der Schweiz hat.

2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift aus, nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils habe sie umgehend das Notwendige zur Behebung des Organisationsmangels veranlasst. Die Gesellschafterversammlung habe Herrn B.___ mit Wohnsitz in [...] als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt, worauf diese Personalmutation am 7. November 2019 ins Tagebuch des Handelsregisters des Kantons Solothurn eingetragen und am 12. November 2019 im SHAB publiziert worden sei. Sie verfüge daher seit dem 7. November 2019 wieder über eine registrierte und rechtmässige Vertretung in der Schweiz. Der Organisationsmangel sei damit behoben und die Auflösung nicht notwendig.

3. Mit der Wahl von B.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Berufungsklägerin ist der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde der neue Geschäftsführer am 7. November 2019 eingetragen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Damit ist der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt.

4. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr daher die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Im Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 2 sind demnach aufzuheben.

5. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

15. Oktober 2019 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4. Die A.___ GmbH hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel