Father's Appeal on Child Support Wage Garnishment Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a lower court order mandating the direct deduction of child support from the father's wages due to sporadic payments, the father appealed, arguing insufficient income to meet the obligation and requesting a reduction. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant merely repeated prior claims and failed to specifically address the lower court's findings, particularly its determination that the appellant's existence minimum was still preserved despite a minor income reduction since the initial support order, thereby failing to meet the substantive requirements for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Father's Appeal on Child Support Wage Garnishment Dismissed for Inadmissibility: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant merely repeated prior claims and failed to specifically address the lower court's findings, particularly its determination that the appellant's existence minimum was still preserved despite a minor income reduction since the initial support order, thereby failing to meet the substantive requirements for an appeal.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the requirements for an appeal brief were not met.
The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.
Used to determine the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Arbeitgeberanweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 wurde A.___ verpflichtet, für seine Tochter B.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen.
2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 gelangte B.___ an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und verlangte, der Unterhalt sei direkt beim Arbeitgeber von A.___ einzufordern. Zur Begründung führte sie aus, A.___ komme seiner Unterhaltsverpflichtung nur sporadisch nach.
3. Am 12. August 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. Der jeweilige Arbeitgeber/die jeweilige Arbeitslosenkasse, zur Zeit die D.___ AG [...] wird angewiesen, ab sofort vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___ monatlich den CHF 2'400.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1’500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, als laufenden Unterhalt in Abzug zu bringen und zugunsten der Gesuchstellerin direkt auf das von der Gesuchstellerin noch bekanntzugebende Bankkonto zu überweisen.
2. Der in Ziffer 1 genannte Unterhaltsbeitrag ist gemäss Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. März 2019 indexgebunden. Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand im vorangegangen November anzupassen. Dabei gelten folgende Werte:
- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag: CHF 1’500.00
- ursprünglicher Indexstand:101.7 Punkte
- Indexbasis: Dezember 2015 = 100 Punkte
Sofern das Einkommen des Gesuchsgegners aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit nicht im Umfang der indexgemässen Teuerung angepasst wird, wofür er beweispflichtig ist, findet die Indexklausel nur im Verhältnis zur tatsächlichen Einkommensveränderung Anwendung.
3. Der jeweilige Arbeitgeber wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls er dieser Anordnung keine oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 wurden von der Gesuchstellerin bevorschusst; der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.
4. Innert der Rechtsmittelfrist gelangte A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte er vor, er habe nicht genügend Einkommen, um die Alimente zu bezahlen. Die Alimente seien herabzusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs.
1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
6. Der Vorderrichter bejahte die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der Gesuchsgegner habe den Ausführungen der Gesuchstellerin, er habe seine Unterhaltspflicht nur teilweise erfüllt, nicht widersprochen. Dies gebe Anlass zur Vermutung, dass der Gesuchsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Zukunft nicht nachkommen werde, zumal er in seiner Stellungnahme festhalte, dass es für ihn unmöglich sei, einen entsprechenden monatlichen Unterhalt zu leisten. Der Gesuchsgegner kritisiere in seiner Stellungnahme die Berechnung der verfügbaren Mittel. Aus der Lohnabrechnung Mai 2019 des Gesuchsgegners gehe Folgendes hervor: Er habe für die Kalenderwoche 19 (6. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) CHF
856.90 netto ausbezahlt bekommen. Der Stundenlohn belaufe sich auf CHF 22.40 netto. Hochgerechnet auf 168 Stunden pro Monat (4 Wochen à CHF 42 Stunden pro Woche) ergebe dies ein monatliches hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'763.50 (exkl. Ferienanteil). Im Urteil vom 28. März 2019 sei beim Gesuchsgegner von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 3'900.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) ausgegangen worden. Das hypothetische Nettoeinkommen habe sich seit dem Urteil vom 28. März 2019 – soweit den wenigen Belegen zu entnehmen sei – somit nur unwesentlich bzw. um CHF 136.50 reduziert. Auch mit dieser Reduktion werde das Existenzminimum des Gesuchsgegners noch gewahrt. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners seit Erlass des Urteils vom 28. März 2019 sei nicht ersichtlich.
7.1 Der Berufungskläger beschränkt sich in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen darauf, die bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen zu wiederholen; auch im Berufungsverfahren macht er geltend, er könne die Alimente nicht bezahlen. Auf die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Entscheid – insbesondere auf die Erwägung, wonach sein Existenzminimum gewahrt sei -, geht er mit keinem Wort ein. Er setzt sich damit nicht auseinander. Berufungsgründe ruft er keine an. Folglich lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Berufungsschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Berufung ist demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Berufungsantwort konnte deshalb verzichtet werden. Auf die Berufung ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten.
7.2 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Dies deshalb, weil es sich dabei um unechte Noven handelt und der Berufungskläger mit keinem Wort darlegt, warum er die entsprechenden Urkunden nicht schon vor Vorinstanz hätte einreichen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
7.3 Sollten sich die Verhältnisse des Berufungsklägers wesentlich und dauerhaft verändern, so steht es ihm offen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss § 145 Abs. 1 und 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) auf CHF 300.00 festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Berufung abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel