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ZKBER.2019.24 • OG SG ZKBER.2019.24 KI-generiert

Divorce Prerequisite Determination Limited to Statutory Separation Period

Geschäftsnummer ZKBER.2019.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding where the statutory two-year separation requirement was disputed following a brief cohabitation after the initial separation date, the court addressed whether the procedure could be limited to addressing only the fulfillment of this prerequisite, as opposed to granting the divorce itself. The court reasoned that pursuant to procedural rules allowing for case limitation to simplify proceedings, it was permissible, especially when the parties agreed to clarify this prerequisite first, to restrict the matter to a preliminary finding on the two-year separation period under the relevant Civil Code article, which served as a *conditio sine qua non* for granting the divorce against the other spouse's will. Therefore, the lower court correctly denied a motion to dismiss by finding that the two-year separation requirement was met, validating the restriction of the case to this specific material legal question.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 3 ZPO, Art. 114 ZGB, Art. 125 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 237 ZPO, Art. 125 ZPO; Divorce Prerequisite Determination Limited to Statutory Separation Period: The court reasoned that pursuant to procedural rules allowing for case limitation to simplify proceedings, it was permissible, especially when the parties agreed to clarify this prerequisite first, to restrict the matter to a preliminary finding on the two-year separation period under the relevant Civil Code article, which served as a *conditio sine qua non* for granting the divorce against the other spouse's will. Therefore, the lower court correctly denied a motion to dismiss by finding that the two-year separation requirement was met, validating the restriction of the case to this specific material legal question.

Schlagwörter

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Scheidung auf Klage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277 Abs. 3 ZPO
Although not directly cited in the final orders (which are missing), this provision is listed at the beginning of the decision as part of the legal context, implying its relevance to the procedural context discussed (though the output focuses only on explicit citations in dispositive orders, which are absent, we prioritize the ones listed prominently as context for the *actual* decision made, as no dispositive orders follow).
Art. 114 ZGB
This article defines the substantive condition (two-year separation) that the procedure was restricted to clarify, which forms the core of the decision regarding the merits of the underlying divorce claim.
Art. 125 lit. a ZPO
The court's decision to uphold the lower court's finding regarding the fulfillment of the two-year separation period (as a preliminary matter following a procedure restriction) is based on the permission for the court to restrict proceedings to specific issues or claims.
Art. 319 lit. a ZPO
Namentlich sollten die im Rahmen einer Verfahrens­beschränkung beurteilten Fragen oder Rechtsbegehren erlauben, sofort einen Endentscheid oder wenigstens einen selbstständig nach Art. 319 lit. a ZPO anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art.
Art. 237 ZPO
a ZPO anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO herbeizuführen (vgl.
Art. 125 ZPO
Über die Anwendung von Art. 125 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen.
Art. 283 Abs. 1 ZPO
Diese Interpretation der missverständlichen Formulierung «Beschränkung auf den Scheidungspunkt» steht zudem in Übereinstimmung mit Art. 283 Abs. 1 ZPO, wonach gleichzeitig mit dem Entscheid über die Ehescheidung über deren Folgen zu befinden ist.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. a ZPO

The court's decision to uphold the lower court's finding regarding the fulfillment of the two-year separation period (as a preliminary matter following a procedure restriction) is based on the permission for the court to restrict proceedings to specific issues or claims.

Art. 277 Abs. 3 ZPO

Although not directly cited in the final orders (which are missing), this provision is listed at the beginning of the decision as part of the legal context, implying its relevance to the procedural context discussed (though the output focuses only on explicit citations in dispositive orders, which are absent, we prioritize the ones listed prominently as context for the *actual* decision made, as no dispositive orders follow).

Art. 114 ZGB

This article defines the substantive condition (two-year separation) that the procedure was restricted to clarify, which forms the core of the decision regarding the merits of the underlying divorce claim.

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Volltext

SOG 2019 Nr. 13

Art. 125 lit. a und Art. 277 Abs. 3 ZPO, Art. 114 ZGB. *Es ist möglich, das Scheidungsverfahren auf den Scheidungspunkt zu beschränken. Im konkreten Fall kann auch ein Begehren auf blosse Feststellung, dass die von Art. 114 ZGB verlangte Voraussetzung der zweijährigen Trennung erfüllt ist, zulässig sein.*

*Sachverhalt:*

Die Parteien lebten gemäss Feststellung im Eheschutzurteil im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens seit mehr als zwei Jahren getrennt. Im Ehescheidungsverfahren war umstritten, ob ein mehrwöchiges Zusammenleben in der vormals ehelichen Wohnung nach dem festgestellten Trennungszeitpunkt die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art.

114 ZGB unterbrochen habe. Zur Klärung dieser Frage wurde das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt. Die Ehefrau beantragte daraufhin, es sei festzustellen, dass die von Art. 114 ZGB verlangte Voraussetzung der zweijährigen Trennung erfüllt sei. Der Beklagte hielt dafür, dass die Klägerin anstatt die Scheidungsklage zu begründen ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung eingereicht habe, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten sei. Die Gerichtsstatthalterin wies den Antrag auf Nichteintreten ab und stellte fest, dass die Voraussetzung der zweijährigen Trennungszeit erfüllt ist. Das Obergericht wies die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.

*Aus den Erwägungen:*

1.1 Angefochten ist vorab die Art der Erledigung des Verfahrens durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger hält dafür, dass das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden müssen, nachdem die Klägerin, nach der Verfahrensbeschränkung durch die Vorderrichterin auf den Scheidungspunkt, ihr Rechtsbegehren geändert und eine Feststellung anstelle der Scheidung beantragt habe. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass man sich darauf geeinigt habe, vorfrageweise abzuklären, ob die zweijährige Trennungsfrist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens abgelaufen gewesen sei. Korrekterweise habe folglich das Gericht im Urteil festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzung der zweijährigen Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB erfüllt sei.

1.2 Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Damit wird eine Prozessvereinfachung bezweckt. Das Verfahren kann sowohl auf einzelne prozessuale als auch materielle Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränkt werden. Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen.

Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz das Verfahren auf die materiell-rechtliche Frage nach dem Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens als Voraussetzung der Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB oder auf «den Scheidungspunkt» - mithin das Rechtsbegehren auf Scheidung der Ehe beschränkt hat.

Der Berufungskläger hält dafür, die Ehefrau sei mit Verfügung vom 6. April 2018 aufgefordert worden, die Scheidungsklage zu begründen. Sie habe jedoch eine Klageänderung vorgenommen und nicht mehr die Scheidung (im Sinn einer Gestaltungsklage), sondern stattdessen eine Feststellung beantragt. Entgegen den Ausführungen in Ziffer II. A des angefochtenen Entscheids habe die Ehefrau und Berufungsbeklagte keine Klagebegründung beschränkt auf den Scheidungspunkt, sondern ein neues Rechtsbegehren auf Feststellung eingereicht. Die Berufungsbeklagte verweist ebenfalls auf die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2018, worin ihr Frist gesetzt worden sei, die Scheidungsklage zu begründen und zwar beschränkt auf den Scheidungspunkt.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Verfahren «auf den Scheidungspunkt» beschränkt worden sei und die Klägerin folglich mit ihrer Klagebegründung vom 8. Mai 2018 genau das gemacht habe, wozu sie vom Gericht aufgefordert worden sei.

Die Ehefrau beruft sich auf den (absoluten) Scheidungsgrund der zweijährigen Trennung. Der Ehemann bestreitet, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Der materiell rechtlichen Frage der Trennungsdauer vor Einleitung des Scheidungsverfahrens kommt somit im Hinblick auf den Scheidungsantrag der Ehefrau die Bedeutung einer conditio sine qua non zu. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes ihren Scheidungsantrag durchsetzen. Gelingt ihr der Beweis nicht, muss der Scheidungsantrag abgewiesen werden. Aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung geht hervor, dass sich die Parteivertreter darüber einig waren, dass «vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten getrennt leben, resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (AS 34). Die Vorinstanz hat folglich das Verfahren noch in der Verhandlung auf «den Scheidungspunkt» beschränkt (Verfügung vom 6. April 2018) und der Klägerin Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt.

Was die Vorderrichterin mit ihrer Verfügung meinte, ist unter den Parteien umstritten. Die Berufungsbeklagte hat das gemäss ihrer «begründeten Klage (beschränkt auf den Scheidungspunkt)» so verstanden, dass vorerst ein Feststellungsentscheid in Bezug auf die Trennungszeit gefällt werden soll. Der Berufungskläger hat die Verfügung der Vorinstanz so verstanden, dass vorab über die Scheidung der Ehe entschieden werde. Die Vorinstanz hat zu der hier interessierenden prozessualen Frage im begründeten Urteil lediglich festgehalten, die Klagebegründung der Klägerin sei genau das, wozu sie vom Gericht aufgefordert worden sei.

Gemäss Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung eines Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken. Ziel der Verfahrensbeschränkung ist eine Prozessvereinfachung, die i.d.R. zu einer Zeitund/oder Kostenersparnis führt. Namentlich sollten die im Rahmen einer Verfahrens­beschränkung beurteilten Fragen oder Rechtsbegehren erlauben, sofort einen Endentscheid oder wenigstens einen selbstständig nach Art. 319 lit. a ZPO anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO herbeizuführen (vgl. Urteil des BGer 4A_172/ 2011 E. 2.2.2). Das trifft vorliegend zu, zumal die Klage abgewiesen werden muss, sofern der Klägerin der Nachweis der zweijährigen Trennung misslingt. Über die Anwendung von Art. 125 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen. Es ist dabei nicht an die Parteianträge gebunden (Julia Gschwend in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 125 N. 1 ff.), muss die Parteien aber vorher anhören.

1.3 Tatsächlich ist die vorfrageweise Klärung der Frage der Trennungsdauer verfahrensrechtlich nicht dasselbe wie die Beschränkung des Verfahrens auf den Scheidungspunkt. Im ersten Fall wird das Verfahren auf die Klärung einer Tatfrage (Dauer des Getrenntlebens vor Einleitung des Verfahrens) und damit auf die Klärung der materiell-rechtlichen Voraussetzung des geltend gemachten Scheidungsgrunds beschränkt. Der Entscheid des Gerichts besteht in einer Feststellung über die Klagegrundlage. Misslingt der Beweis, fehlt der Scheidungsklage eine notwendige Voraussetzung. Sie ist folglich aussichtslos. Im zweiten Fall ist das Verfahren auf ein einzelnes Klagebegehren, vorliegend die Auflösung der Ehe, beschränkt. In einem Teilentscheid ist über das Klagebegehren zu entscheiden. Misslingt der Nachweis der zweijährigen Trennung vor Einleitung des Verfahrens, wird der Scheidungsantrag abgewiesen. Gelingt der Nachweis, wird die Scheidung direkt ausgesprochen.

Vorliegend waren sich die Parteien gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung vom 6. April 2018 einig, dass «vorfrageweise geklärt werden soll, seit wann die Ehegatten getrennt leben, resp. ob ein Scheidungsanspruch besteht» (vgl. AS 34), worauf die Vorderrichterin noch in der Verhandlung die Verfügung zur Beschränkung des Verfahrens «auf den Scheidungspunkt» erlassen hat. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass eine Partei eine Erläuterung verlangt hat, weshalb die Vorderrichterin trotz übereinstimmendem Antrag der Parteivertreter eine abweichende Verfügung erlassen habe. Die Vorgeschichte zu der Verfügung, die im Protokoll der Einigungsverhandlung festgehalten ist, legt nahe, dass die Vorderrichterin dasselbe wollte wie die Parteien, nämlich im Rahmen einer Beschränkung des Verfahrens vorab zu klären, ob der von der Ehefrau geltend gemachte Scheidungsgrund erfüllt ist. Dahin geht auch die Begründung der Abweisung des Antrags des Beklagten auf Nichteintreten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. II Lit. A). Dafür, dass sie – entgegen dem übereinstimmenden Antrag der Parteien an der Einigungsverhandlung - über den Scheidungsantrag unabhängig von der Regelung der Nebenfolgen in einem Teilurteil entscheiden wollte, gibt es dagegen keine Hinweise. Die Vorinstanz hat denn auch folgerichtig im Zwischenentscheid vom 11. Januar 2019 eine Feststellung über die zweijährige Trennungszeit getroffen. Diese Interpretation der missverständlichen Formulierung «Beschränkung auf den Scheidungspunkt» steht zudem in Übereinstimmung mit Art. 283 Abs. 1 ZPO, wonach gleichzeitig mit dem Entscheid über die Ehescheidung über deren Folgen zu befinden ist. Erst in seinem

Entscheid vom 14. Mai 2018 (BGE 144 III 298ff.) – mithin nach Erlass der Verfügung über die Beschränkung des vorliegenden Verfahrens – hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zur Einheit des Scheidungsurteils aufgegeben und einen Entscheid über den Scheidungsantrag trotz fehlender Regelung der Nebenfolgen in einem Teilentscheid zugelassen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag gestellt hat und sein Interesse an der Auflösung der Ehe dasjenige der Gegenpartei auf gleichzeitige Scheidung und Regelung der Nebenfolgen überwiegt (E. 6.4 ff.). Das fehlt hier.

Es ist folglich festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2018 zwar von einem Unbeteiligten falsch verstanden werden könnte, aber unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs, der gesetzlichen Regelung und der langjährigen Praxis des Bundesgerichts eindeutig und für die Parteien erkennbar, eine Beschränkung auf die materiell-rechtliche Frage des Ablaufs der zweijährigen Trennungsfrist vor Einleitung des Verfahrens gemeint war. Die Vorinstanz hat daher den Antrag des Berufungsklägers auf Nichteintreten zu Recht abgewiesen. Der Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.

*Zivilkammer, Urteil vom 27. Mai 2019 (ZKBER. 2019.24)*