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ZKBER.2018.56 • OG SG ZKBER.2018.56 KI-generiert

Spousal Maintenance Calculation in Long-Term Marriage Divorce Appeal

Geschäftsnummer ZKBER.2018.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning the amount of spousal maintenance following a divorce, the appellate court addressed the appellant's challenge to the lower court's calculation, which relied on current and anticipated future income rather than the income level enjoyed during the marriage, as required when using the two-stage method for determining maintenance in a long-term marriage. The court reasoned that for the surplus calculation in the two-stage method, the income level from the final period of cohabitation must be used to reflect the jointly maintained standard of living, overriding the lower court's methodology based on post-separation income expectations. However, despite agreeing with the appellant's legal premise regarding the correct surplus calculation, the court ultimately dismissed the appeal because the lower court's maintenance award was not demonstrably incorrect when considering the derived surplus from the cohabitation period and the appellant's failure to contest the lower court's findings for the final maintenance phase calculated using the one-stage method.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 125 ZGB, Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, Art. 66 al. 1 LTF; Spousal Maintenance Calculation in Long-Term Marriage Divorce Appeal: The court reasoned that for the surplus calculation in the two-stage method, the income level from the final period of cohabitation must be used to reflect the jointly maintained standard of living, overriding the lower court's methodology based on post-separation income expectations. However, despite agreeing with the appellant's legal premise regarding the correct surplus calculation, the court ultimately dismissed the appeal because the lower court's maintenance award was not demonstrably incorrect when considering the derived surplus from the cohabitation period and the appellant's failure to contest the lower court's findings for the final maintenance phase calculated using the one-stage method.

Schlagwörter

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Bemessung nachehelichen Unterhalts lebensprägende Ehe Berechnungsweise Dauer des nachehelichen Unterhalts Ehetrennung Überschusseinkommen Scheidung auf gemeinsames Begehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277 Abs. 2 ZGB
3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Art. 125 ZGB
Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
Art. 66 al. 1 LTF
Basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

Cited as the procedural basis for deciding the appeal without a hearing.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Ernst,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1972) und B.___ (geb. 1971) heirateten am 17. Dezember 2003. Der Ehe entsprossen die Kinder C.___ (geb. 2004) und D.___ (geb. 2007). Die Ehegatten trennten sich am 1. Januar 2012. Die Modalitäten der Trennung hatten sie am 14. Dezember 2011 in einer Vereinbarung geregelt. Am 14. November 2014 (Postaufgabe) reichten sie beim Richteramt Solothurn-Lebern das Scheidungsbegehren ein. Der Amtsgerichtspräsident schied mit Urteil vom 7. März 2018 die Ehe und stellte die beiden Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter die alleinige Obhut der Mutter. Weiter genehmigte er die von den Parteien am 8. Dezember 2017 abgeschlossene Teilscheidungskonvention. Über die strittig gebliebene Unterhaltsfrage entschied er wie folgt:

4. Der Vater hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020:

- für C.___: CHF 1'665.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsun­terhalt

- für D.___: CHF 1'635.00 Barunterhalt und CHF 1'425.00 Betreuungsun­terhalt b. Ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023:

- für C.___: CHF 1'545.00 Barunterhalt

- für D.___: CHF 1'765.00 Barunterhalt und CHF 2'220.00 Betreuungsun­terhalt c. Ab 1. Juni 2023:

- für D.___: CHF 1'925.00 Barunterhalt

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

5. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

a. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2020: CHF 1'700.00 b. Ab 1. Juni 2020 bis

31. Mai 2022: CHF 1'320.00

c. Ab 1. Juni 2022 bis

31. Mai 2023: CHF 1'400.00

d. Ab 1. Juni 2023 bis zum Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweize­rischem Recht: CHF 1'000.00.

2. Fristund formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, es sei in Abänderung von Ziffer 5 a – d der monatliche nacheheliche Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Mai 2023 auf CHF 777.00 und ab 1. Juni 2023 bis zum Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter gemäss schweizerischem Recht auf CHF 471.00 festzulegen. Die Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Die Berufung ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist einzig die Höhe der vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Unterhaltbeiträge. Die Ehe der Parteien war lebensprägend. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Festsetzung der Alimente auf Seiten des Ehemannes von monatlichen Einkünften von CHF 14'146.00 (ohne Kinderzulagen) aus. Er stützte sich dabei auf die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin des Ehemannes ([...]) des Jahres 2017, zuzüglich Anteil 13. Monatslohn und einer variablen Vergütung. Der bisher nicht erwerbstätigen Ehefrau rechnete er mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgehend von einem 50%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'438.00 sowie einen Vermögensertrag von CHF 200.00, total CHF 2'638.00 an. Die Einnahmen der Kinder entsprechen den Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die Unterhaltsbeiträge ermittelte er sodann für eine erste Phase bis 31. Mai 2020 aufgrund einer Gegenüberstellung des Bedarfs der Ehegatten und Kinder (Ehemann CHF 5'149.00, Ehefrau CHF 6'048.00, C.___ CHF 1'292.00, D.___ CHF 1'263.00) und der Einkünfte. Den Überschuss von CHF 3'432.00 teilte er zu je einem Drittel den beiden Ehegatten und zu je einem Sechstel den Kindern zu.

Für eine zweite Phase ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 ging der Amtsgerichtspräsident davon aus, die Ehefrau werde sich in ihrer 50%-Erwerbstätigkeit festigen und zuzüglich Anteil 13. Monatslohn ein Einkommen von CHF 3'250.00, beziehungsweise zusammen mit dem Vermögensertrag CHF 3’450.00 erzielen können. Für Kinderund Ausbildungszulagen setzte er neu einen Betrag von zusammen CHF 450.00 ein. Er ermittelte für diesen Zeitraum einen Gesamtbedarf von CHF 13'832.00 (Ehemann CHF 5'241.00, Ehefrau CHF 6'236.00, C.___ CHF 1'092.00, D.___ CHF 1'263.00). Den Überschuss von CHF 4'214.00 verteilte er im gleichen Verhältnis wie in der ersten Phase auf die Ehegatten und die Kinder.

Ab 1. Juni 2023 rechnete der Vorderrichter der Ehefrau ausgehend von einem 100%-Pensum monatliche Einkünfte inklusive Anteil 13. Monatslohn von CHF 6'500.00 beziehungsweise zusammen mit dem Vermögensertrag CHF 6'700.00 an. Angesichts des resultierenden Überschusses von CHF 6'668.00 erachtete er es nicht mehr als sachgerecht, für diese dritte Phase ebenfalls nach der so genannten zweistufigen Berechnungsweise vorzugehen. Mit Blick auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag rechtfertige es sich vielmehr, ab 1. Juni 2023 nach der einstufigen Methode zu rechnen. Angesichts eines gebührenden Bedarfs der Ehefrau von CHF 7'700.00 verbleibe nach Abzug ihrer Eigenversorgungskapazität ein Fehlbetrag von CHF 1'000.00 pro Monat, der ihr als nachehelicher Unterhaltsbeitrag bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter zuzusprechen sei.

1.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht an den Grundsatz gehalten, wonach für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hatten. Indem sie von den aktuellen respektive zukünftigen Einkommensverhältnissen ausgehe, bildeten die so ermittelten Überschüsse nicht den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ab, sondern die Verhältnisse von heute und morgen. Die angerechneten Gesamteinkünfte würden diejenigen während des Zusammenlebens nämlich übersteigen.

1.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der gebührende Unterhalt bemisst sich bei lebensprägenden Ehen an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der nacheheliche Unterhalt wie vorliegend anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).

Die Bemessungsweise der Vorinstanz entspricht nicht diesen Grundsätzen. Der Berufungskläger beklagt sich deshalb zu Recht darüber, dass der Vorderrichter den Überschuss anhand der aktuellen Einkommenszahlen und dem auf Seiten der Ehefrau zu erwartenden hypothetischen Einkommen errechnet hat. Der zuletzt gelebte Standard der Parteien ist vielmehr in der Weise zu ermitteln, dass die in der letzten Zeit des Zusammenlebens erwirtschafteten Einkünfte dem zuletzt vorhandenen gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt werden. Der bei dieser Gegenüberstellung resultierende Überschuss ist sodann den einzelnen Familienmitgliedern auch nach der Scheidung zuzuweisen. Dies zusätzlich zum Bedarf, der anhand der aktuellen Verhältnisse zu ermitteln ist und damit auch die trennungsbedingten Mehrkosten enthält. Der in Ziffer 5 des angefochtenen Urteils festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag ist anhand dieser Bemessungsweise zu überprüfen.

2.1 Der Berufungskläger führt aus, er sei während der letzten Jahre des Zusammenlebens der Alleinverdiener gewesen. Sein damaliges Nettoeinkommen beziffert er auf CHF 11'900.00 (CHF 11'500.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen). Dieser Betrag entspricht dem, was die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 4. Dezember 2011 festgehalten hatten (Urkunde 12 des Ehemannes, Ziffer 6 a). Zum Betrag von CHF 11'900.00 ist der Vermögensertrag der Ehefrau von CHF 200.00 pro Monat zu addieren, der den Parteien nicht nur aktuell, sondern auch damals schon zur Verfügung stand (vgl. Urkunden 9 und 29 der Ehefrau). Wie die Berufungsbeklagte an sich zutreffend bemerkt, kam dazu offenbar noch eine Bonuszahlung (vgl. Ziffer 6 c der Trennungsvereinbarung). Wie hoch diese war, ergibt sich indessen nicht aus den Akten. Die Frage kann aber offen bleiben. Auszugehen ist damit von massgebenden Einkünften während der letzten Zeit des Zusammenlebens von CHF 12'100.00.

2.2.1 Zu ermitteln ist nun der Bedarf, den die Parteien und ihre Kinder während des Zusammenlebens hatten. Massgebend ist dabei das betreibungsrechtliche Existenzminimum, das analog der vorinstanzlichen Berechnung des aktuellen Bedarfs um gewisse Positionen zum familienrechtlichen Bedarf zu erweitern ist. Die Berechnung des aktuellen Bedarfs durch den Amtsgerichtspräsidenten enthält folgende Positionen: Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Arbeitsweg, Zuschlag für auswärtiges Essen, Drittbetreuung Kinder, Steuern, Private Vorsorge/Lebensversicherungen. Im Hinblick auf die Bedarfsrechnung für die letzte Zeit des Zusammenlebens gibt wiederum die Trennungsvereinbarung einige konkrete Anhaltspunkte. Diese Trennungsvereinbarung (Urkunde 12 des Ehemannes) enthält in Ziffer 6 a eine Berechnung, welche die Parteien anstellten, um den Trennungsunterhalt zu ermitteln.

2.2.2 Ausgangspunkt für die Bedarfsrechnung sind die Grundbeträge gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs. In Rechnung zu stellen sind der Grundbetrag für ein Ehepaar von CHF 1'700.00 sowie zwei Grundbeträge von je CHF 400.00 für die Kinder. Die Miete inklusive Nebenkosten für die nach der Trennung von der Ehefrau übernommene Wohnung wird in der Trennungsvereinbarung auf CHF 2'344.00 beziffert. Die Krankenkassenprämien betrugen CHF 880.00 (Ehefrau, der bereits in der Trennungsvereinbarung die Kinder zugeteilt wurden: CHF 615.00; Ehemann CHF 265.00). Für die Fahrt des Ehemannes zum Arbeitsplatz ist wie in der Trennungsvereinbarung ein Betrag von CHF 175.00 einzusetzen. Da anzunehmen ist, dass der Ehemann auch damals Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu tragen hatte, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel analog zur Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten zusätzlich CHF 200.00 zuzubilligen. Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung enthält die Bedarfsrechnung des Vorderrichters für beide Parteien CHF 150.00. Da diese Kosten beim Zusammenleben etwas geringer ausfallen, rechtfertigt es sich, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 200.00 einzustellen. Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten enthält Drittbetreuungskosten von total CHF 400.00, weshalb es angezeigt ist, auch den in der Trennungsvereinbarung unter «Kinderbetreuung» erzeigten Betrag von CHF 760.00 zu berücksichtigen. Die Steuern (Quellensteuern) betrugen gemäss Trennungsvereinbarung CHF 577.00 (Ehemann CHF 261.00, Ehefrau CHF 316.00). Insgesamt beläuft sich der Bedarf während der letzten Zeit des Zusammenlebens somit auf CHF 7'636.00 (Grundbeträge CHF 1'700.00 + CHF 400.00 + CHF 400.00; Wohnkosten CHF 2'344.00; Krankenkassenprämien CHF 880.00; Arbeitsweg Ehemann CHF 175.00; Mehrkosten auswärtige Verpflegung Ehemann CHF 200.00; Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 200.00; Kinderbetreuung CHF 760.00; Steuern CHF 577.00).

2.3 Die Parteien und ihre Kinder verfügten während der letzten Zeit des Zusammenlebens damit über einen Freibetrag von CHF 4'464.00 (Einkünfte 12'100.00, Bedarf CHF 7'636.00). Dieser Betrag ist höher als der von der Vorinstanz für die ersten beiden Phasen ermittelte und auf die Parteien und Kinder verteilte Überschuss (CHF 3'432.00 beziehungsweise CHF 4'214.00). Nachdem der Ehemann die Bedarfsrechnungen des Amtsgerichtspräsidenten - abgesehen von einer Ausnahme - im Rahmen seiner zum Teil nur schwer nachvollziehbaren Berufungsbegründung beziehungsweise Berechnung nicht in Frage stellt, ist die Festsetzung des vorinstanzlichen Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausnahme betrifft den Betrag von CHF 565.00 für die private Vorsorge, den der Berufungskläger der Ehefrau nicht zugestehen will. Dazu ist jedoch anzumerken, dass der Vorderrichter einerseits dem Ehemann denselben Betrag zubilligte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16) und anderseits der Vorsorgeunterhalt im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.4.2). Da sich der Berufungskläger mit der vorinstanzlichen einstufigen Berechnung des Unterhalts für die dritte Phase nicht auseinandersetzt, erübrigt es sich, an dieser Stelle darauf einzugehen. Die Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat dem Ausgang entsprechend der Berufungskläger zu tragen. Die von ihm der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote auf CHF 2'139.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'139.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel