Company Appeal Regarding Dissolution and Legal Compliance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a lower court's decision that ordered its dissolution and liquidation because it failed to have a representative residing in Switzerland as required by law. The appellate court overturned the dissolution and liquidation order because, during the appeal, the company registered a director with a Swiss residence, thereby rectifying the legal deficiency. However, the court upheld the costs and attorney's fees imposed by the lower court, and imposed additional costs for the appeal proceedings, reasoning that the company's initial non-compliance caused both instances of litigation despite prior warnings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 68 Abs. 1 lit. a ZPO; Company Appeal Regarding Dissolution and Legal Compliance Costs: The appellate court overturned the dissolution and liquidation order because, during the appeal, the company registered a director with a Swiss residence, thereby rectifying the legal deficiency. However, the court upheld the costs and attorney's fees imposed by the lower court, and imposed additional costs for the appeal proceedings, reasoning that the company's initial non-compliance caused both instances of litigation despite prior warnings.
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KI-generiertThe court confirmed the reinstatement of the statutory requirement that a company must be represented by a person residing in Switzerland, which justified partly upholding the appeal and overturning the dissolution order.
Cited as the procedural basis for admitting the newly submitted commercial register printout as evidence (Novum).
Although not explicitly numbered in the final orders, this article governs the allocation of costs in appellate proceedings when the appeal is partly upheld and partly dismissed, justifying the cost orders in points 2, 3, and 4.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffend Ernennung einer Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 25. Mai 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Es wird die Auflösung der A.___, c/o B.___ GmbH, [...], sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.
2. Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ wird festgesetzt auf Freitag, 25. Mai 2018, 10:00 Uhr.
3. Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.
4. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ einzutragen.
5. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
2. Dagegen erhob die A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 20. Juni 2018 fristund formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Weiter beantragte sie, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die Auflösung zu streichen und die Anordnung des Konkurses aufzuheben, u.K.u.E.F.
3. In seiner Berufungsantwort vom 3. Juli 2018 schloss das Handelsregisteramt (im Folgenden der Berufungsbeklagte) auf Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Urteils, wobei die Berufungsklägerin sämtliche Gerichtsund Parteikosten beider Instanzen zu bezahlen habe.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Nach Art. 718 Abs. 4 des Obligationenrechts (OR, SR 220) muss eine Aktiengesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Die Berufungsklägerin legt einen Computerausdruck aus dem Handelsregister vor, wonach C.___ mit Wohnsitz in [...] nach der Publikation im SHAB am 13. Juni 2018 als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das nach Art. 317 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als Beweismittel zugelassen werden kann. Damit ist der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt, was auch der Berufungsbeklagte anerkennt.
2. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erstals auch das zweitinstanzliche Verfahren verursacht, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Es sind ihr daher die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Im Übrigen aber kann die Berufung gutgeheissen werden. Die Ziffern 1 – 4 sind demnach aufzuheben.
3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 – 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. Mai 2018 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die A.___ hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller