Appeal Dismissed for Lack of Quantified Monetary Demands in Support Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnder the new Civil Procedure Code, an appeal petition concerning a claim for monetary payment, such as spousal and child support, must include specific, quantified demands in the formal requests (Rechtsbegehren), not merely ask for the setting of "appropriate" amounts or seek only the annulment of the lower court's decision. Because the appellant spouse failed to specify the monetary amounts sought for support payments in the appeal requests, thereby omitting a required procedural formality under Article 311 ZPO, the court dismissed the appeal by ruling not to enter into the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Quantified Monetary Demands in Support Claim: Because the appellant spouse failed to specify the monetary amounts sought for support payments in the appeal requests, thereby omitting a required procedural formality under Article 311 ZPO, the court dismissed the appeal by ruling not to enter into the merits of the case.
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KI-generiertThis provision dictates the requirement for specific monetary demands in appeal briefs, the non-compliance with which leads to the court not entering upon the appeal.
Volltext
SOG 2011 Nr. 12
Art. 311 ZPO. *Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Bei einer auf Geldleistung gerichteten Forderung ist eine Bezifferung erforderlich, und zwar im Berufungsantrag beziehungsweise in den Rechtsbegehren selber und nicht in der Berufungsbegründung. Beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung «angemessener» Beiträge zu verlangen, wird auf die Berufung nicht eingetreten.*
*Sachverhalt:*
In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann mit folgenden Anträgen Berufung gegen das erstinstanzliche Eheschutzurteil: Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils betreffend Unterhaltszahlung an die Kinder und an die Ehefrau seien aufzuheben und es seien für die Kinder und die Ehefrau neu ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung nicht ein.
*Aus den Erwägungen:*
1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Das angefochtene Urteil wurde am 27. Januar 2011 eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet.
2.a) Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Dabei genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Der Berufungskläger muss einen Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erforderlich, und zwar eine Bezifferung im Berufungsantrag beziehungsweise Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Berufungsbegründung. Werden diese Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen. Eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N
34 f. zu Art. 311 ZPO). Die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge sind somit im Wesentlichen dieselben wie im früheren Rekursverfahren nach der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn (SOG 2009 Nr. 4).
b) Die Rechtsbegehren in der vorliegenden Berufungsschrift genügen diesen Anforderungen nicht. Obwohl es sich sowohl beim Ehegattenals auch bei den Kinderunterhaltsbeiträgen um Geldforderungen handelt, beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung «angemessener» Beiträge zu verlangen. Eine Bezifferung erfolgt nicht.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. März 2011 (ZKBER.2011.6)*