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ZKAPP.2001.34 • OG SG ZKAPP.2001.34 KI-generiert

Debtor's General Negative Declaratory Action Upheld Despite Specific Enforcement Procedure Availability

Geschäftsnummer ZKAPP.2001.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a debtor filed an opposition to an enforcement action for a substantial amount but the creditor failed to seek removal of the opposition or initiate a declaratory action, the court confirmed the validity of a general negative declaratory action filed by the debtor, adhering to prior case law that preserved this ordinary remedy even after the introduction of the specific accelerated procedure under Article 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The court reasoned that while the specific procedure under Article 85a was inapplicable without the opposition being set aside, the debtor retained the right to sue for a general declaration that the debt did not exist, finding the debtor's interest in clarifying the substantial, unresolved enforcement action evident due to its negative impact on professional reputation and creditworthiness.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG; Debtor's General Negative Declaratory Action Upheld Despite Specific Enforcement Procedure Availability: Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend.

Schlagwörter

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Betreibungshandlung negative Feststellungsklage Kreditfähigkeit Klage auf Abberufung Feststellung der Gültigkeit Konkursverfahren Feststellungsklage, Anwendungsbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 III 149
Article 85a DEBA Declaratory Action Admissibility After Formal Objection
BGE 120 II 20
Representative v. Creditor: Negative Declaratory Action Regarding Improper Debt Enforcement
BGE 125 III 153
85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153).
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Volltext

ZKAPP.2001.34

Art. 85a SchKG. *Anwendungsbereich. Feststellungsinteresse. Es ist auch dann möglich, eine allgemeine negative Feststellungsklage zu erheben, wenn der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig beseitigt wurde.*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Ein Anwalt wurde durch einen ehemaligen Klienten über rund eine Million Franken betrieben. Der Betriebene erhob innert Frist Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag. Der Betreibende stellte kein Rechtsöffnungsbegehren und erhob keine Forderungsklage. In erster Instanz wurde eine gegen die Betreibung erhobene negative Feststellungsklage des Anwalts gutgeheissen. Die Zivilkammer schützt den erstinstanzlichen Entscheid.

*Aus den Erwägungen:*

5. Auf den 01. Januar 1997 ist das Schuldbetreibungsund Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) revidiert worden. Neu wurde ein Art. 85a SchKG geschaffen, wonach ein Betriebener jederzeit im beschleunigten Verfahren feststellen lassen kann, "dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht". In BGE 125 III 149 ff. hat das Bundesgericht erkannt, dieser Rechtsbehelf stehe erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger gültig Rechtsvorschlag erhoben. Der Beklagte hat sich bis heute nicht um die Beseitigung dieses Rechtsvorschlages bemüht. Der Rechtsbehelf nach Art. 85a SchKG steht dem (angeblichen) Schuldner somit nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zur Verfügung (aber nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre: Luca Tenchio: Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 66 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

6. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, es werde damit keine Praxisänderung gegenüber BGE 120 II 20 ff. eingeleitet. Explizit wird erwähnt, "dass dem Betriebenen auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen steht" (BGE 125 III 153). Um eine solche Klage im ordentlichen Verfahren handelt es sich vorliegend.

7. Das Feststellungsinteresse des hierortigen Klägers ist evident: Er tut in seiner Parteiaussage vor Amtsgericht glaubhaft dar, dass er sich anlässlich seiner letzten militärischen Beförderung über diese Betreibung erklären musste. Er beweist, dass er eine entsprechende Erläuterung gegenüber dem Amt für Justiz abgeben musste, um in das neu geschaffene Anwaltsregister eingetragen zu werden. Es ist offenkundig, dass durch haltlose Betreibungen der Ruf einer Person und vor allem ihr wirtschaftliches Ansehen, etwa die Kreditwürdigkeit, beeinträchtigt werden können. Dies namentlich dann, wenn die fragliche Betreibung sich auf fast eine Million Franken beläuft. Das Amtsgericht ist auf die negative Feststellungsklage daher zu Recht eingetreten bzw. gutgeheissen.

*Obergericht Zivilkammer, ZKAPP.2001.34 (Urteil vom 16.08.2001)*